Erfahren Sie alles über die DSFinVBV-Verordnung des BMF, die Kritikpunkte und deren Einfluss auf die Digitalisierung der Buchführung und Buchführungsdaten. Expertentipps lesen!
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27. Juni 2024

Einheitliche Schnittstelle für Buchführungsdaten geplant: Ein Schritt in Richtung Digitalisierung, der Kritik hervorruft

Kategorien: Steuerberatung

Das BMF plant die DSFinVBV-Verordnung zur Digitalisierung der Buchführung. Erfahren Sie, wie der einheitliche Standard die Datenübermittlung effizienter macht und welche Kritikpunkte der DStV und die BStBK haben. Lesen Sie jetzt unsere Zusammenfassung und holen Sie sich wertvolle Tipps! 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant eine Verordnung zur digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Buchführungsdaten für Unternehmen (DSFinVBV). Das BMF nutzt darin die Ermächtigung nach § 147b AO zur Schaffung eines einheitlichen Standards für die Übermittlung von Buchführungsdaten bei Außenprüfungen und Kassen-Nachschauen. Ziel ist es, einen einheitlichen Standard für die Übermittlung der Buchführung zu schaffen. 

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben. Die Vereinheitlichung und die fortschreitende Digitalisierung wird begrüßt, jedoch werden einige Aspekte des Entwurfs deutlich kritisiert. Auch die Bundessteuerberaterkammer begrüßt die Implementierung grundsätzlich, kritisiert aber auch deutlich. Wir fassen das für Sie zusammen. 

Kritik an der einheitlichen Schnittstelle für Buchführungsdaten zusammengefasst 

Die geplante DSFinVBV zielt darauf ab, die Effizienz der Datenübermittlung und Betriebsprüfungen zu erhöhen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) und die Bundesteuerberaterkammer (BStBK) begrüßen grundsätzlich die Vereinheitlichung, sehen jedoch Verbesserungsbedarf in mehreren Bereichen: 

1. Mindestumfang der Datenübermittlung: 

  • Der DStV schlägt vor, die Anforderungen an kleinere Unternehmen anzupassen, um unnötigen Aufwand zu vermeiden. 
  • Die BStBK betont, dass die Erfassung bestimmter Daten wie der internen Belegnummern (BELEG_NR_INT) und der Gesellschafternamen (GESER_NAME) für viele Unternehmen eine unnötige Belastung darstellt. 

2. Wechsel des DV-Systems: 

  • Der Entwurf erlaubt in den Anforderungen getrennte Datenübermittlungen bei Systemwechseln. Beide Verbände fordern, dass Steuerpflichtige bestehende Konten des alten Systems auf mehrere neue Konten aufteilen dürfen, um praktikable Lösungen zu gewährleisten. 

3. Erfassung von Belegnummern: 

  • Die Pflicht zur Erfassung externer (BELEG_NR_EXT) und interner Belegnummern könnte kleine Unternehmen übermäßig belasten. Eine flexible Handhabung dieser Pflicht wird empfohlen. 

4. Datenstandard und Kostenzuordnung: 

  • Die BStBK und der DStV kritisieren die umfangreichen Mindestangaben zu Debitoren und Kreditoren, die in der Praxis oft nicht verfügbar sind. Felder wie “KOSTENZUORDNUNG” sollten nur dann gefüllt werden müssen, wenn die Daten in der Buchhaltung vorhanden sind. 

Technische Umsetzung und Evaluation: 

  • Beide Verbände fordern eine regelmäßige Evaluation der Verordnung und eine Abstimmung mit internationalen Standards für die Buchführung wie dem Standard Audit File-Tax (SAF-T), um Synergien zu nutzen und die Akzeptanz zu erhöhen. 

Kritik an den erweiterten Aufzeichnungspflichten bei der Buchführung 

Deutlich wird kritisiert, dass die in der Verordnung geforderten Mindestanforderungen an die zu übermittelnden Daten teilweise über die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) hinausgehen. Dies würde ohne materielle Rechtsgrundlage zu erheblich verschärften Aufzeichnungspflichten führen. Es werden daher dringend Nachbesserungen gefordert. 

Kritik an der Annahme einer gefährdeten Beweiskraft 

Ein brisanter Punkt ist, dass bei Nichteinhaltung der neuen Vorgaben die Beweiskraft der Buchführung eingeschränkt wird, was dem Finanzamt Schätzungsbefugnisse einräumen würde. Gefordert wird nun entweder die Streichung dieser Befugnisse aus dem Gesetz oder eine restriktive Auslegung der Verordnung. 

Inkrafttreten der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung 

Die Verordnung soll am 31.12. des dritten Jahres nach Verkündung in Kraft treten, also ab dem 31.12.2027, falls die Verkündung 2024 erfolgt. Aufgrund der umfangreichen Anpassungen bestehender Datenverarbeitungssysteme ist diese Übergangszeit dringend notwendig. 

Unsere Einschätzung 

Die geplante DSFinVBV ist ein wichtiger Schritt in Richtung Digitalisierung in der Buchführung und ermöglicht eine Effizienzsteigerung im Besteuerungsverfahren. Doch der aktuelle Entwurf birgt laut DStV und BStBK erhebliches Verbesserungspotenzial. Die Anforderungen sollten praxistauglich und verhältnismäßig sein, um unnötige Belastungen für Unternehmen zu vermeiden. Eine regelmäßige Evaluation und internationale Abstimmung könnten helfen, die angestrebten Synergieeffekte zu maximieren und die Akzeptanz zu erhöhen. 

Durch eine ausgewogene und praxisorientierte Umsetzung der DSFinVBV kann die Digitalisierung im Steuerwesen weiter vorangebracht und gleichzeitig die Belastung für Unternehmen reduziert werden. Haben Sie Fragen?  Steuerberater Lars Rinkewitz steht Ihnen gerne zur Verfügung.  

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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