Einkommensteuererklärung für angestellte Ärzt:innen: Das müssen Sie beachten
© Have a nice day / Adobe Stock

24. Januar 2023

Einkommensteuererklärung für angestellte Ärzt:innen: Das müssen Sie beachten

Kategorien: Unkategorisiert

Inhaltsverzeichnis

Angestellte Ärzt:innen haben durch ihre berufliche Tätigkeit und darüber hinaus viele Kosten. Meistens lohnt sich eine freiwillige Einkommensteuererklärung. Hier finden Sie alles zu abzugsfähigen Ausgaben für angestellte Ärzt:innen im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung und welche Kosten sie steuerlich geltend machen können.

Bin ich als Ärztin/Arzt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet?

Arbeitnehmer:innen sind von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit, wenn sie 

  • die Steuerklasse I oder bei Ehegatten die Steuerklassenkombination IV/IV haben
  • und darüber hinaus keine weiteren Einkünfte wie Mieten oder Renten beziehen.

Arbeitnehmer:innen mit anderen Steuerklassen oder zusätzlichen Einkünften müssen jährlich eine Einkommensteuererklärung erstellen und dem Finanzamt einreichen.

Welche Werbungskosten kann ich als Ärztin/Arzt steuerlich geltend machen?

Werbungskosten sind nach dem Gesetz Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Es handelt sich also um Aufwendungen, die berufsbezogen sind. Dies muss dem Finanzamt gegenüber nachweisbar sein. Diese Aufwendungen dürfen auch nicht durch die oder den Arbeitgeber:in übernommen worden sein. 

Einige typische Werbungskosten für angestellte Ärzt:innen sind:

  • Fahrtkosten für die tägliche Fahrt zur 1. Tätigkeitsstätte
  • Berufskleidung: Kosten für typische Berufskleidung, die in einem Berufskleidungsfachgeschäft erworben wurden, sind abzugsfähig. Hierzu zählen bspw. Arbeitskittel und Ärztemäntel. Aufwendungen für weiße Hosen können nur geltend gemacht werden, wenn eine außerberufliche Nutzung ausgeschlossen werden kann.
  • Reinigungskosten Berufskleidung: Reinigungskosten für typische Berufskleidung können geltend gemacht werden. Die Kosten werden entweder geschätzt oder durch eine Reinigungsrechnung nachgewiesen. 
  • Fortbildungskosten/Kosten für Kongresse: Hierzu zählen neben den Teilnahmegebühren auch Fahrtkosten, Parkgebühren, Unterkunftskosten und Verpflegungspauschalen
  • Fachliteratur
  • Ärztekammerbeitrag, Beiträge zu Berufsverbänden
  • Beiträge zur Berufshaftpflicht, Beiträge zur Rechtsschutzversicherung (beruflicher Anteil)
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel und Büromaterialien (z.B.: Stethoskop, Reflexhammer, PC/Drucker, Bücherregal etc.) 
  • ggf. Arbeitszimmer
  • ggf. Umzugskosten
  • Telefon- und Internetkosten
  • Fahrtkosten im Zusammenhang mit Lern- oder Arbeitsgruppen
  • Steuerberatungskosten (sofern auf das Angestelltenverhältnis entfallend)

Die Werbungskosten wirken sich nur aus, wenn sie über dem sogenannten Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG) liegen. Der Pauschbetrag liegt bis einschließlich 2022 bei 1.000 Euro und wurde ab 2023 auf 1.230 Euro erhöht. Er wird bei Arbeitnehmer:innen automatisch im Rahmen des monatlichen Lohnsteuer-Abzugs berücksichtigt. 

Welche Sonderausgaben kann ich als Ärztin/Arzt steuerlich absetzen?

Nach § 10 Abs. 1 EStG zählen zu den Sonderausgaben alle Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.

Als Sonderausgaben können u. a. folgende Aufwendungen geltend gemacht werden:

  • Beiträge zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Ärzte und Ärztinnen
  • Beiträge zur Riester- oder Rürup-Rente
  • Beiträge zur privaten/gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
  • Beiträge zu weiteren Versicherungen: Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung und weitere.
  • Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten bis zu einem Maximalbetrag von 13.805 Euro im Kalenderjahr
  • Spenden: Ab 300 Euro ist eine Spendenbescheinigung erforderlich. Bei Spenden unter 300 Euro reicht ein vereinfachter Spendennachweis, beispielsweise in Form eines Kontoauszugs
  • Kirchensteuer
  • Schulgeld
  • Kinderbetreuungskosten: Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung nicht imstande ist, sich selbst zu unterhalten. Abziehbar sind nur die Betreuungskosten, nicht aber die Verpflegungskosten. Pro Kind sind 2/3 der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro absetzbar.

Kann ich die Kosten für die ärztliche Berufsausbildung absetzen?

Die Kosten für die Berufsausbildung sind aus steuerlicher Sicht eine Besonderheit. Es kann sich entweder um Werbungskosten oder Sonderausgaben handeln:
Kosten, die im Zusammenhang mit einer erstmaligen Berufsausbildung entstehen, sind als Sonderausgaben abzugsfähig, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro.
Liegt bereits eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung vor und erfolgt nun eine weitere Berufsausbildung, sind die entstehenden Fortbildungskosten als Werbungskosten absetzbar, und zwar in unbegrenzter Höhe.
Es ist aus steuerlicher Sicht attraktiver, dass die Berufsausbildungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Sonderausgaben-Abzug ist dann interessant, wenn der angestellte Arzt bzw. die angestellte Ärztin mit seinen/ihren Fortbildungskosten und übrigen Werbungskosten den Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 Euro nicht überschreitet. Bis einschließlich 2022 lag der Pauschalbetrag bei 1.000 Euro. 

Welche haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen kann ich geltend machen?

Der Gesetzgeber gewährt für folgende Aufwendungen (§ 35a EStG) im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Steuerermäßigung:

  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Aufwendungen für Haushaltshilfen, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung beschäftigt sind, sind um 20 Prozent bis max. 510 Euro steuerermäßigt.
  • Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder haushaltsnahe Dienstleistungen (Beispiele: Wohnungsreinigung, Gartenpflege, Pflege/Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen, etc.). Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, max. 4.000 Euro
  • Handwerkerleistungen: Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, max. 1.200 Euro 

Voraussetzung für den Erhalt der Steuerermäßigung ist, dass die Kosten unbar (also per Überweisung) gezahlt werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Mieter:innen können die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die aus der Nebenkostenabrechnung hervorgehen, ebenfalls steuerlich geltend machen.

Unsere Einschätzung

Die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann sich für angestellte Ärzt:innen schnell lohnen, da ihnen durch die Ausübung ihres Berufs oftmals hohe Ausgaben entstehen, die sie absetzen können. So winken oftmals schöne Erstattungen.
Sprechen Sie uns gerne an, falls Sie hierzu Fragen haben oder bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung Hilfe benötigen sollten.

Stefanie Anders

Partnerin und Steuerberaterin

Das könnte Sie auch interessieren

  • Zentrales Innovationsprogramm des Mittelstandes (ZIM)

    Dass mittelständische Unternehmen Herz und Seele der deutschen Wirtschaft und maßgeblich für deren Erfolg sind, setzen wir als gegeben voraus. 2021 erwirtschafteten Unternehmen des Mittelstands rund 5,6 Billionen Euro Umsatz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt mittelständische Unternehmen [...]

    Martin Borner

    18. Aug. 2023

  • Tag der Arbeit: Moderne Rechtsberatung für Arbeitgeber

    Der 1. Mai ist weit mehr als ein arbeitsfreier Feiertag. Seine Wurzeln reichen zurück in die Arbeiterbewegungen des späten 19. Jahrhunderts, die für grundlegende Rechte wie den Acht-Stunden-Tag, faire Löhne und menschenwürdige Arbeitsbedingungen kämpften. Was damals hart erstritten wurde, [...]

    Louisa Reitemeier

    30. Apr. 2026

  • Verabschiedungsfeier: Wann sie lohnsteuerfrei bleibt

    Sind betriebliche Feiern – insbesondere zur Verabschiedung langjähriger Mitarbeiter:innen – lohnsteuerlich als Arbeitslohn zu bewerten? Das neue Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. November 2025 (VI R 18/24) bringt hierzu Klarheit und bietet Unternehmen einen wichtigen Leitfaden.   Sind Aufwendungen für die Verabschiedung als Arbeitslohn zuzurechnen? Worum [...]

    Nicole Pfeifer

    29. Apr. 2026