Einkommensteuergesetz: Änderung des § 50d EStG geplant
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31. Juli 2024

Einkommensteuergesetz: Änderung des § 50d EStG geplant

Kategorien: Steuerberatung

Der Gesetzgeber plant erneut eine Änderung des § 50d Einkommensteuergesetzes (EStG), die weitreichende Folgen für die Besteuerung von Arbeitslohn bei Arbeitsfreistellungen haben könnte. Sind Sie betroffen? Dann sollten Sie unbedingt weiterlesen. Denn wie so oft im Steuerrecht gilt auch hier: Unwissenheit schützt vor Steuern nicht. Wissen jedoch kann bares Geld wert sein –  deshalb möchten wir Sie umfassend informieren und Ihnen nahelegen, wie Sie sich optimal vorbereiten können. 

Der Regierungsentwurf des “Jahressteuergesetzes 2024” sieht die Einführung eines neuen Absatzes 15 in § 50d EStG vor. Dieser besagt, dass Arbeitslohn, der während einer Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, steuerlich so behandelt werden soll, als wäre er für eine Tätigkeit in dem Staat gezahlt worden, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. Dies könnte zu einer Verschiebung des Besteuerungsrechts zwischen Deutschland und anderen Staaten führen.

Wie verhält sich die geplante Neuregelung des §50d EStG zu den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen? 

Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass der Gesetzgeber keine Scheu hat, sogenannte “Treaty Overrides” vorzunehmen, das bedeutet, einseitig von den Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen abzuweichen. Seit das Bundesverfassungsgericht diese Praxis im Jahr 2015 in Bezug auf § 50d Abs. 8 EStG nicht beanstandet hat, scheint der Weg frei für weitere Eingriffe dieser Art.

Lassen Sie uns die Auswirkungen des geplanten § 50d Abs. 15 EStG-E genauer unter die Lupe nehmen. Im Inbound-Fall, also wenn ein beschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wird, könnte sich das Blatt zugunsten des deutschen Fiskus wenden. Bisher waren Arbeitnehmer:innen mit ihren während der Freistellung bezogenen Einkünften in Deutschland oft nicht steuerpflichtig – sehr zum Leidwesen des auf die Lohnsteuer haftenden Arbeitgebers. Durch die Neuregelung könnte nun jedoch ein deutsches Besteuerungsrecht entstehen. 

Auch im Outbound-Fall, wenn unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer:innen von der Arbeitsleistung freigestellt werden, könnte es zu Verschiebungen kommen. Nach bisherigem Verständnis wäre hier Deutschland als Ansässigkeitsstaat grundsätzlich zur Besteuerung befugt. Durch die Anwendung des geplanten § 50d Abs. 15 Satz 1 EStG-E könnte das Besteuerungsrecht jedoch auf den ausländischen Staat übergehen, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. 

Aber keine Sorge: Der Gesetzgeber hat vorgesorgt. Durch die Nichtberührungsklausel in Satz 3 des § 50d Abs. 15 EStG-E kann das Besteuerungsrecht durch einen weiteren “Treaty Override” wieder nach Deutschland zurückfallen, sofern der andere Staat das Doppelbesteuerungsabkommen so anwendet, dass die Einkünfte dort steuerbefreit oder nur zu einem begrenzten Steuersatz besteuert werden. 

Was bedeutet eine Änderung des § 50d EStG für Sie als Steuerzahler:in?

Die Auswirkungen des neuen § 50d Abs. 15 EStG-E können für Sie als Steuerzahler:in gravierend sein. Je nachdem, ob Sie als Arbeitnehmer:in von einer Arbeitsfreistellung betroffen sind oder als Arbeitgeber für die Lohnsteuer haften, ergeben sich unterschiedliche Hürden und Gestaltungsmöglichkeiten. Eine sorgfältige Analyse Ihrer individuellen Situation ist unerlässlich, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und Optimierungspotenziale zu nutzen. 

Der Gesetzgeber hat erneut Änderungen vorgenommen und konfrontiert Steuerzahler:innen mit einem neuen Absatz in § 50d EStG. Diese Änderung kommt zu einer Zeit, in der wir bereits mit Herausforderungen wie der Inflation, steigenden Energiepreisen und umfangreicher Bürokratie konfrontiert sind. Dennoch können wir auch diese steuerliche Neuerung mit einem angemessenen Maß an Gelassenheit und Zuversicht bewältigen. Wir haben bereits viele andere Herausforderungen gemeistert. Daher sollten wir uns von diesem “Treaty Override” nicht entmutigen lassen. An alle Mitstreiter:innen im komplexen Steuerrecht: Bleiben Sie zuversichtlich und gehen Sie die Sache entschlossen an. Denken wir einfach an die Worte des großen Philosophen Charlie Brown: “Ich liebe die Menschheit. Es sind die Leute, die ich nicht ausstehen kann!

Unser Expertenteam steht Ihnen zur Seite, um die Folgen der geplanten Gesetzesänderung für Sie zu bewerten und maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln. Gemeinsam finden wir heraus, wie sich der neue § 50d Abs. 15 EStG-E auf Ihre steuerliche Situation auswirkt und welche Schritte Sie jetzt unternehmen sollten. Je früher Sie handeln, desto besser können Sie sich auf die anstehenden Änderungen vorbereiten und von unserer Expertise profitieren. 

Unsere Einschätzung zur geplanten Änderung des § 50d EStG 

Zunächst möchten wir Sie beruhigen: Mit der richtigen Einstellung und einer Portion Humor lässt sich selbst diese steuerliche Herausforderung meistern. Zeitgleich möchten wir Sie dazu motivieren, sich von uns beraten zu lassen, um steuerliche Nachteile rechtzeitig abzuwenden. 

Mit der Unterstützung unseres kompetenten Expertenteams überwinden Sie die Herausforderungen des geplanten § 50d Abs. 15 EStG-E und können sich auf das Wesentliche konzentrieren. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und lassen Sie uns gemeinsam die Weichen für Ihre steuerliche Zukunft stellen. 

Haben Sie Fragen zur geplanten Gesetzesänderung oder möchten Sie sich beraten lassen? Unser Steuerberater Niels Webersinn ist für Sie da. 

 

Vermerk: Bitte beachten Sie, dass in diesem Dokument bei den durch Gesetze festgeschriebenen Begriffen auf das Gendern verzichtet wird, um die juristische Präzision und Klarheit zu wahren. In allen anderen Textteilen wird eine gendergerechte Sprache verwendet, um die Gleichstellung aller Geschlechter zu fördern.

Johannes Landow

Partner und Steuerberater

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