
27. April 2026
Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen
Inhaltsverzeichnis
Erstattungen von Gewerbesteuer sind in der Praxis keine Seltenheit – etwa nach einer Betriebsprüfung, einem Einspruchsverfahren oder einer geänderten Steuerfestsetzung. Neben der eigentlichen Steuererstattung setzt das Finanzamt in diesen Fällen häufig auch Erstattungszinsen nach § 233a AO fest.
Ob diese Zinsen steuerlich zu berücksichtigen sind, war lange umstritten. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage nun eindeutig beantwortet. Mit Urteil vom 26.09.2025 (Az. IV R 16/23) hat der BFH entschieden, dass Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen. Die Entscheidung wurde am 05.02.2026 veröffentlicht und schafft damit Klarheit für die steuerliche Praxis.
Sachverhalt des BFH-Verfahrens
Im zugrunde liegenden Fall erzielte eine Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte und erhielt aufgrund einer Änderung der Gewerbesteuerfestsetzung Erstattungszinsen nach § 233a AO.
Die Gesellschaft behandelte diese Zinsen zwar zunächst als Betriebseinnahmen, korrigierte sie jedoch außerbilanziell wieder heraus. Zur Begründung verwies sie auf § 4 Abs. 5b EStG, wonach Gewerbesteuer und darauf entfallende Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Daraus leitete sie ab, dass auch entsprechende Erstattungszinsen steuerlich neutral bleiben müssten.
Finanzamt und Finanzgericht folgten dieser Argumentation nicht – und der BFH bestätigte diese Auffassung.
Warum sind Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen?
Nach § 4 Abs. 5b EStG sind Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Dazu zählen insbesondere:
- die gezahlte Gewerbesteuer selbst
- Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer
Aus diesem Abzugsverbot wurde bislang teilweise gefolgert, dass auch Erstattungszinsen steuerlich außer Ansatz bleiben müssten. Diese Auffassung hat der BFH nun ausdrücklich zurückgewiesen.
Der BFH unterscheidet klar zwischen der Gewerbesteuer und den Zinsen:
- Die Gewerbesteuer ist eine nicht abzugsfähige Steuer. Wird sie später erstattet, führt dies folgerichtig nicht zu einer gewinnerhöhenden Betriebseinnahme.
- Erstattungszinsen sind hingegen kein bloßer „Rückgängigmachungsakt", sondern stellen einen Ausgleich für die zeitweise Entziehung von Kapital dar.
Wirtschaftlich handelt es sich damit um echte Zinserträge, die betrieblich veranlasst sind und deshalb als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.
Asymmetrie bei Zinsen: Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz?
Der BFH sieht auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dass Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht abzugsfähig sind, während Erstattungszinsen steuerpflichtig bleiben, ist nach Auffassung des Gerichts sachlich gerechtfertigt. Ein allgemeines steuerliches „Spiegelbildprinzip" existiert nicht.
Wie sind andere Steuererstattungszinsen zu behandeln?
Die Entscheidung fügt sich in die bestehende steuerliche Systematik ein. Grundsätzlich gilt:
- Erstattungszinsen nach § 233a AO (z.B. bei Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer) sind steuerpflichtig, wenn sie betrieblich veranlasst sind.
- Entstehen die Zinsen außerhalb einer betrieblichen Tätigkeit, werden sie regelmäßig als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert.
- Auch Prozesszinsen, etwa nach erfolgreichen Steuerklagen, können steuerpflichtig sein, wenn sie wirtschaftlich Zinserträge darstellen.
Die BFH-Entscheidung bestätigt damit die bereits bestehende Linie der Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Zinserträgen im Steuerrecht.
Unsere Einschätzung: Was sind die praktischen Folgen für die Erfassung von Erstattungszinsen?
Gewinnermittlung:
- Bilanzierende Unternehmen haben Erstattungszinsen als sonstige betriebliche Erträge zu erfassen.
- Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind die Zinsen im Zeitpunkt des Zuflusses als Betriebseinnahmen anzusetzen.
- Eine außerbilanzielle Kürzung der Erstattungszinsen ist nach der BFH-Rechtsprechung nicht zulässig.
Auswirkungen auf die Gewerbesteuer:
Da es sich um Betriebseinnahmen handelt, erhöhen Erstattungszinsen regelmäßig auch den Gewinn als Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag.
Buchhalterische Erfassung:
Erstattungszinsen sollten buchhalterisch sauber von der Steuererstattung getrennt erfasst werden. Gerade im Rahmen von Betriebsprüfungen oder bei der Überprüfung offener Veranlagungszeiträume ist dies ein häufiger Prüfungspunkt.
Das BFH-Urteil bringt Rechtssicherheit: Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Auch wenn dies auf den ersten Blick als „asymmetrisch" empfunden wird, folgt die Entscheidung einer klaren wirtschaftlichen Logik und ist nun verbindlich umzusetzen.
Sie haben Fragen zum steuerlichen Umgang mit Erstattungszinsen im Rahmen der Gewerbesteuer und möchten wissen, ob Anpassungsbedarf besteht? Unser Experte Lars Rinkewitz unterstützt Sie gerne bei allen Fragen rund um dieses Thema. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.






