BFH zur erweiterten Kürzung bei Betriebsaufspaltung
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12. Mai 2026

BFH zur erweiterten Kürzung bei Betriebsaufspaltung

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Das Wahlrecht auf die sog. „erweiterte Kürzung" nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ist für grundbesitzverwaltende Unternehmen seit jeher von praxisrelevanter Bedeutung. Ein Dauerbrenner und Streitfeld ist dabei die Anwendung dieses Privilegs insbesondere im Rahmen einer Betriebsprüfung. Die jüngste Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05.02.2026 (Az. V B 31/25) im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde rückt die Thematik der Betriebsaufspaltung einmal mehr in den Fokus und gibt Anlass zur Klärung und Sensibilisierung für die steuerliche Praxis bei Immobilienunternehmen. 

Hintergrund: Was bedeutet erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer? 

Mit der erweiterten Kürzung der Gewerbesteuer können Gesellschaften, die ausschließlich Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihre Gewerbeerträge aus der Verwaltung und Nutzung dieses Grundbesitzes weitgehend von der Gewerbesteuer entlasten lassen. Voraussetzung ist, dass sie sich neben der eigenen Immobilienbewirtschaftung nicht (auch nicht geringfügig) gewerblich betätigen und auch keine sonstigen schädlichen Tätigkeiten ausüben. 

Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird das Immobilienunternehmen als sogenannte Besitzgesellschaft als gewerblicher Vermieter tätig, welcher der operativen Betriebsgesellschaft Grundstücke zur Verfügung stellt. In der Folge erzielt die Besitzgesellschaft gewerbliche Einkünfte. Die entscheidende Frage: Bedeuten diese Einkünfte stets eine Schädlichkeit für die erweiterte Kürzung? 

Neue BFH-Entscheidung: Wann schließt eine Betriebsaufspaltung die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG aus? 

Mit dem Beschluss vom 05.02.2026 hat sich der BFH erneut zu den Voraussetzungen der erweiterten Kürzung bei einer Betriebsaufspaltung positioniert und eine Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen. Dabei bestätigt er erneut, dass die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine Anwendung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt. 

Im vorangegangenen Urteilsfall des Finanzgerichts Münster lag die Besonderheit vor, dass die Betriebsgesellschaft über die überlassene Immobilie nicht extern am Markt tätig war, sondern diese ihre Leistungen insoweit ausschließlich gegenüber der Besitzgesellschaft erbracht hat. Der BFH urteilte nun, dass auch diese Konstellation kürzungsschädlich sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Betriebsgesellschaft jenseits dessen noch umfangreiche weitere Leistungen am Markt erbringt. 

Warum die Leistungsrichtung für den BFH irrelevant ist 

Der BFH macht unmissverständlich klar: Bei der Frage, ob die erweiterte Kürzung Anwendung findet, ist die Richtung der von der Betriebsgesellschaft erbrachten Leistungen unerheblich. Selbst dann, wenn eine Besitzgesellschaft das Grundstück der Betriebsgesellschaft zur Verfügung stellt und die Betriebsgesellschaft dieses nahezu ausschließlich für Leistungen zugunsten der Besitzgesellschaft einsetzt, bleibt die Nutzung des Grundstücks am allgemeinen Wirtschaftsverkehr ausgerichtet – sofern die Betriebsgesellschaft darüber hinaus auch mit weiteren Leistungen am Markt auftritt. Die Besitzgesellschaft ist damit mehr als nur Vermögensverwalterin, sie partizipiert über die wirtschaftliche Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft aktiv an deren Wertschöpfung. 

Worin unterscheidet sich die Betriebsaufspaltung von der Betriebsverpachtung? 

Der BFH differenziert im Beschluss ausdrücklich zwischen Betriebsverpachtung und Betriebsaufspaltung. Während in engen Ausnahmefällen eine Betriebsverpachtung unter bestimmten Voraussetzungen keine schädlichen Konsequenzen für die erweiterte Kürzung hat – etwa, wenn ausschließlich eigenes Grundeigentum überlassen wird – besteht bei einer Betriebsaufspaltung regelmäßig keine vergleichbare Privilegierung.  

Die spezifische gewerbliche Qualifizierung durch die Möglichkeit der Einflussnahme auf das operative Geschäft der Betriebsgesellschaft wiegt hier schwerer, unabhängig davon, ob die Leistungen für die Besitzgesellschaft steuerlich eigentlich begünstigt wären oder nicht. 

Warum auch „Geschäfte untereinander" die Kürzung verhindern können: Unsere Einschätzung 

Dass eine Tochtergesellschaft fast nur für die Mutter- und Besitzgesellschaft tätig wird und kaum Drittgeschäfte hat, stellt einen Spezialfall dar – der nun vom BFH zur Anwendbarkeit der erweiterten Kürzung zurückgewiesen wurde.  

Entscheidend ist weiterhin die Möglichkeit zur einheitlichen Einflussnahme und der mittelbaren gewerblichen Marktteilnahme. Sogar, wenn die Leistungen „zurück" an die Besitzgesellschaft fließen, bleibt es bei dieser gewerblichen Ausprägung. Im konkreten Urteil bestand zudem ohnehin ein entsprechendes Drittgeschäft der Betriebsgesellschaft, sodass die Frage einer etwaigen Ausnahme nicht entschieden werden musste. 

Unternehmen, die im Kreis verbundener Gesellschaften Grundstücksüberlassungen mit weiteren Dienstleistungen verbinden, sollten jede Gestaltung mit dem Ziel der Anwendung der erweiterten Kürzung im Lichte der sehr restriktiven Rechtsprechung kritisch überprüfen. Die Gefahr, dass die gewünschte erweiterte Kürzung scheitert, ist hoch – insbesondere, wenn die Strukturen vorher nicht steuerlich geprüft wurden. 

Sind Sie unsicher, ob Ihre immobilienbezogene Struktur steueroptimal ist, oder haben Sie Fragen zum Thema erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer? Unser Experte Tim Weyers und das Team der ECOVIS KSO begleiten Sie, um unnötige Risiken zu vermeiden. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

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