22. Dezember 2022

Der EU-Emissionshandel wird reformiert

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Die Energieminister:innen der Mitgliedsländer, das Parlament und die Kommission der EU haben sich auf eine Reform des EU-Emissionshandels geeinigt. Was Unternehmen dazu wissen sollten, finden Sie hier.

Der Emissionshandel wird verschärft

Sowohl Unternehmer:innen als auch Verbraucher:innen sind künftig zur Zahlung aufgrund ihres CO2-Ausstoßes verpflichtet. Unternehmen müssen Verschmutzungszertifikate kaufen, wenn sie Kohlendioxid ausstoßen. Die EU-Regelung wurde nun verschärft und ist eine Konsequenz aus den Beschlüssen zum European Green Deal. Die EU versteht den Klimawandel und die Zerstörung der Umwelt als existentielle Bedrohung der EU und der ganzen Welt. Ein Teil der daraus abgeleiteten europäischen Aufgabe ist die Minimierung des Ausstoßes klimaschädlicher Treibhausgase.

Das EU-Klimaschutzpaket Fit for 55 soll die Netto-Treibhausgasemissionen der Europäischen Union bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 senken. Um dies zu erreichen und gleichzeitig innereuropäischen Unternehmen gegenüber Importeur:innen, die keinen CO2-Beschränkungen in ihren Produktionsländern unterliegen, keine wesentlichen Wettbewerbsnachteile zu bescheren, ist im Fit for 55-Paket ein ambitioniertes CO2-Grenzausgleichssystem verankert. Damit werden in letzter Konsequenz auch Emissionen für Produkte reguliert, die außerhalb der EU hergestellt wurden. Auf unseren zurückliegenden Blogbeitrag zum Thema Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) möchten wir in diesem Zusammenhang verweisen.

So funktioniert der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Der CBAM gilt für alle Unternehmen innerhalb der EU, die CO2-intensive Produkte aus Nicht-EU-Staaten importieren. Ab dem 01. Oktober 2023 sind Unternehmen zur Meldung ihrer Emissionen verpflichtet. Nach einer Übergangsphase wird eine verpflichtende Ausgleichszahlung hinzukommen.

Der CBAM wird ab Oktober 2023 mit einer dreijährigen Testphase eingeführt. Während dieser Übergangsphase sind Unternehmen noch nicht zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. Sie müssen jedoch die entstandenen CO2-Emissionen berechnen, darlegen und vierteljährlich Bericht darüber erstatten.

Erst nach der Übergangsphase, also im Jahr 2027, entstehen im Rahmen des CBAM weitreichende Verpflichtungen für die Unternehmen. Sie umfassen

  • den Antrag auf Erteilung einer CBAM-Anmeldeberechtigung
  • die Berechnung der Emissionen der Einfuhrware in die EU
  • die Überprüfung der angegebenen Daten zu den Emissionen durch eine akkreditierte Prüfstelle
  • den Kauf von CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde entsprechend der Menge des Emissionsausstoßes
  • sowie die Einreichung einer jährlichen CBAM-Erklärung, die entstandene Emissionen importierter Produkte für das vorausgehende Jahr enthalten.

In Deutschland gilt bereits das geänderte Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)

In Deutschland gilt bereits das geänderte Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG), das am 31. August 2021 in Kraft getreten ist. Das darin festgelegte deutsche Treibhausgasminderungsziel für das Jahr 2030: Reduzierung der CO2-Emissionen bis 2030 auf minus 65 Prozent gegenüber 1990.

Darüber hinaus existiert seit 2021 das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), mit dem ein nationales Emissionshandelssystem (nEHS) eingeführt wurde. Mit diesem Gesetz findet bereits eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Wärme und Verkehr, also für Benzin, Diesel, Heizöl und Gas, statt. Unternehmen, die CO2 ausstoßen bzw. diesen in Verkehr bringen, können Zertifikate erwerben, mit denen sie ein Verschmutzungsrecht für das Ausstoßen der Treibhausgase erhalten. Die Zertifikate sind über den nationalen Emissionshandel erhältlich.

Unsere Einschätzung

Durch die EU-weite Verschärfung des CO2-Grenzausgleichsystems wird der Emissionshandel innerhalb der EU effektiver. Inwieweit sich die deutschen und EU-weiten Vorschriften decken oder überschneiden, muss im Einzelfall geprüft werden, damit Unternehmer:innen eine Doppelbelastung vermeiden. Es ist unbedingt ratsam, dass bestehende Lieferketten und Bezugsquellen im Hinblick auf die kommenden Preisaufschläge überprüft werden. Die Vertragspartner:innen aus Drittstaaten sollten wissen, dass sie künftig dem CBAM unterliegen werden und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben.

Sie sind Unternehmer:in und haben Fragen bezüglich des EU-Emissionshandels oder der CO2-Grenzsteuer? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu. Wir beraten Sie gerne!

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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