Falscher Steuerschlüssel im ERP-System
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6. Oktober 2026

Falscher Steuerschlüssel im ERP-System: Kein Schreib- oder Rechenfehler nach § 173a AO

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Inhaltsverzeichnis

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bestandskräftige Steuerbescheide wegen Schreib- oder Rechenfehlern geändert werden können, gewinnt in Zeiten zunehmend automatisierter Steuererklärungserstellung an Bedeutung. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 19. März 2026 (Az. 5 K 137/25) entschieden, dass die Verwendung eines unzutreffenden Steuerschlüssels in einem ERP-System (Enterprise-Resource-Planning-System, also einer integrierten Unternehmenssoftware) weder einen Schreib- noch einen Rechenfehler im Sinne des § 173a AO darstellt. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. V R 16/26 anhängig.

Was regelt § 173a AO und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ausgangspunkt ist die Vorschrift des § 173a AO. Danach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem/der Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner/ihrer Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er/sie deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Anders als § 129 AO, der Fehler der Finanzbehörde betrifft, trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass Steuererklärungen heute automatisch verarbeitet werden, ohne dass Sachbearbeiter:innen des Finanzamts die Daten manuell prüfen und etwaige Fehler der Steuerpflichtigen erkennen können.

Wann liegt ein Schreib- oder Rechenfehler vor?

Rechenfehler im Sinne des § 173a AO sind insbesondere Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division sowie bei der Prozentrechnung. Schreibfehler sind Rechtschreibfehler, Wortverwechslungen, Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen. Gemeint sind mechanische Fehler. Sie können auch bei der digitalen Bearbeitung unterlaufen, sodass auch Tippfehler bei der Bedienung eines digitalen Eingabegeräts Schreibfehler sein können (BFH, Urteil vom 18. Juli 2023, IX R 17/22). Kein Schreibfehler ist dagegen das schlichte Vergessen, selbst ermittelte Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärung zu übertragen. Dabei handelt es sich um eine „ähnliche offenbare Unrichtigkeit“ im Sinne des § 129 AO, die § 173a AO nach seinem Wortlaut nicht erfasst.

Ein Schreib- oder Rechenfehler muss zudem durchschaubar, eindeutig oder augenfällig sein. Das ist der Fall, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar als Schreib- oder Rechenfehler erkennbar ist und nichts auf eine unrichtige Tatsachenwürdigung, einen Rechtsirrtum oder einen Rechtsanwendungsfehler hindeutet. Nicht erfasst werden außerdem Fehler oder Unvollständigkeiten bei der Datenübertragung an das Finanzamt, etwa durch den Abbruch der Internetverbindung oder Fehler der verwendeten Software.

Ist ein falscher Steuerschlüssel ein Schreib- oder Rechenfehler?

Im Streitfall hatte eine Klägerin Einfuhrumsatzsteuern in Höhe von X € an das Hauptzollamt entrichtet. Bei der Buchung in ihrem ERP-System verwendete der zuständige Sachbearbeiter jedoch den unzutreffenden Steuerschlüssel A (für Eingangsumsätze mit Umsatzsteuer-Ausweis 19%) statt des zutreffenden Steuerschlüssels B für abziehbare Einfuhrumsatzsteuer. Das ERP-System multiplizierte daraufhin den Betrag von X € mit 19% und berechnete rechnerisch korrekt einen Betrag von Y €.

Unvollständige Korrektur im Reporting-Tool

Bei der automatisierten Übernahme der Werte aus der Finanzbuchhaltung in das Reporting-Tool zur Erstellung der Umsatzsteuererklärungen erkannte die Software die Fehlbuchung. Sie erzeugte einen Arbeitsauftrag, der unter anderem darum bat, die Änderung des Steuerschlüssels sowie die Netto- und Steuerbeträge zu prüfen („please verify tax code amendment, net and vat values“). Der zuständige Sachbearbeiter stellte daraufhin im Reporting-Tool den Steuerschlüssel auf B um, änderte den Steuerbetrag von Y € aber nicht auf X €. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung wurde deshalb nur der Betrag von Y € als Vorsteuer geltend gemacht. Nach einer Außenprüfung, die zu keiner Änderung geführt hatte, hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Erst danach beantragte die Klägerin, die bestandskräftige Festsetzung nach § 173a AO zu ändern. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab; die Klage blieb erfolglos.

Urteilsbegründung: Warum die Softwarenutzung kein Rechenfehler ist

Das FG Niedersachsen stellt fest, dass ein Rechenfehler ein mechanischer Fehler beim eigentlichen Rechnen sein muss. Fehler, die bereits beim Aufstellen einer Rechnung entstehen, sind dagegen Denkfehler. Bei der von der Klägerin durchgeführten Berechnung handelt es sich nicht um eine fehlerhaft durchgeführte Rechenoperation. Das ERP-System hat den Betrag von X € mit 0,19 multipliziert und insoweit rechnerisch richtig einen Betrag von Y € berechnet.

Der bloße Irrtum bei der Auswahl oder Anwendung der Rechenmethode ist, auch wenn er auf ein Versehen des zuständigen Sachbearbeiters zurückzuführen sein sollte, jedenfalls dann kein Rechenfehler, wenn innerhalb dieser Rechenmethode keine Rechenfehler unterlaufen sind. Die Verwendung des unzutreffenden Steuerschlüssels hat lediglich eine unzutreffende, aber rechnerisch fehlerfrei ausgeführte Rechenoperation ausgelöst. Auch die bloße Übernahme des fehlerhaft ermittelten Betrags aus dem ERP-System in das Reporting-Tool ist kein Rechenfehler.

Fehlgeschlagene Korrektur und Sachaufklärungsfehler

Das Gericht prüft auch, ob ein Schreibfehler bei der Erstellung der Steuererklärung unterlaufen ist. Offen lässt es, ob die fehlerhafte Eingabe des unzutreffenden Steuerschlüssels „A“ statt „B“ im ERP-System ein Schreibfehler in Gestalt eines Tippfehlers darstellt. Denn diesen Eingabefehler hat die Klägerin im Reporting-Tool erkannt und korrigiert. Der Steuerschlüssel wurde im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung auf den zutreffenden Wert „B“ berichtigt. Damit war der ursprüngliche Eingabefehler als solcher beseitigt. Diese Korrektur unterbricht den Kausalzusammenhang zwischen dem ursprünglichen Eingabefehler und dem fehlerhaften Ergebnis.

Der erklärungsursächliche Fehler liegt darin, dass die Klägerin bei der Korrektur des Steuerschlüssels im Reporting-Tool versäumt hat, auch den durch die falsche Berechnung entstandenen Wert von Y € auf X € zu ändern. Dieses Versäumnis ist kein mechanisches Vertun und damit kein Schreibfehler, sondern stellt im Hinblick auf den unmissverständlichen Arbeitsauftrag „please verify […] vat values“ einen Sachaufklärungsfehler durch den Sachbearbeiter der Klägerin dar. Es handelt sich um einen Irrtum über die Funktionsweise und die internen Berechnungsabläufe des eingesetzten Systems, der vom Tatbestand des § 173a AO nicht erfasst wird.

Fortwirken der Systemlogik ist kein Schreibfehler

Auch das Argument der Klägerin, der ursprüngliche Eingabefehler habe über die Berechnungslogik des ERP-Systems in der Steuererklärung fortgewirkt, überzeugte das Gericht nicht. Die fehlerhafte Berechnung beruhe nicht auf dem Eingabefehler als solchem, sondern auf der softwareinternen Berechnungslogik, die dem Steuerschlüssel „A“ zugeordnet war. Dass die Klägerin deren Auswirkungen nicht beseitigt habe, sei ein Softwareverarbeitungsfehler, kein Schreibfehler. Offen ließ das Gericht zudem, ob ein Fehler, der in der laufenden Finanzbuchhaltung im ERP-System unterläuft, überhaupt „bei Erstellung“ der Steuererklärung im Sinne des § 173a AO geschieht; es äußerte daran allerdings Zweifel.

Automatisierte Übernahme in die Steuererklärung: Inhaltsirrtum

Die automatisierte Übernahme des Betrags von Y € (statt X €) aus dem ERP-System über das Reporting-Tool in die Steuererklärungen ist kein Schreibfehler in Gestalt einer fehlerhaften Übertragung. Die Klägerin hat keinen Betrag manuell in das Erklärungsformular eingetragen, der von dem gewollten Betrag abweicht. Das Reporting-Tool hat aufgrund der fehlerhaften Einstellung im ERP-System den Betrag von Y € automatisiert in die Steuererklärung übernommen. Damit hat die Klägerin genau den Betrag erklärt, den sie auf Grundlage der Systemausgabe erklären wollte. Ihr Erklärungswille war auf die Angabe des vom System ausgegebenen Betrags gerichtet. Sie irrte lediglich über dessen inhaltliche Richtigkeit, was einen Inhaltsirrtum darstellt, der von § 173a AO nicht erfasst wird.

Das Gericht zieht eine Parallele zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juli 2023 (IX R 17/22). Dort hatten die Kläger:innen beim Import von Steuerdaten in das ELSTER-Portal versehentlich einen falschen Datenordner ausgewählt und damit unzutreffende Daten in die Steuererklärung überführt. Der BFH hat dies nicht als Schreibfehler gewertet, da die Kläger:innen genau die Daten importieren wollten, die sich in dem angeklickten Ordner befanden. Ihr Irrtum betraf nur die Zugehörigkeit der Daten zum Streitjahr. Nicht anders verhält es sich hier: Die Klägerin wollte den vom ERP-System ausgegebenen Vorsteuerbetrag in die Steuererklärung übernehmen. Ihr Irrtum betraf lediglich die inhaltliche Richtigkeit dieses Betrags. Maßgeblich ist dabei nach Auffassung des Gerichts nicht die generelle Willensrichtung der Klägerin, die stets die volle Einfuhrumsatzsteuer geltend machen wollte, sondern die konkrete Erklärungshandlung.

Das Gericht zieht eine Parallele zur Entscheidung des BFH vom 18. Juli 2023 (IX R 17/22). Dort hatten die Kläger:innen beim Import von Steuerdaten in das ELSTER-Portal versehentlich einen falschen Datenordner ausgewählt und damit unzutreffende Daten in die Steuererklärung überführt. Der BFH hat dies nicht als Schreibfehler gewertet, da die Kläger:innen genau die Daten importieren wollten, die sich in dem angeklickten Ordner befanden. Ihr Irrtum betraf nur die Zugehörigkeit der Daten zum Streitjahr. Nicht anders verhält es sich hier: Die Klägerin wollte den vom ERP-System ausgegebenen Vorsteuerbetrag in die Steuererklärung übernehmen. Ihr Irrtum betraf lediglich die inhaltliche Richtigkeit dieses Betrags.

Warum greifen auch § 129 AO und § 173 AO nicht?

Eine Änderung nach § 129 AO ist ebenfalls nicht möglich, weil eine offenbare Unrichtigkeit schon deshalb nicht vorliegt, da sich die Unrichtigkeit der als abziehbare Vorsteuer erklärten Einfuhrumsatzsteuer nur aus den im Klageverfahren vorgelegten internen Unterlagen der Klägerin ergibt und nicht aus der Steuererklärung selbst oder deren Anlagen. Die Unrichtigkeit ist daher nicht in der Verantwortung des Finanzamts entstanden und konnte von diesem mangels Erkennbarkeit auch nicht als eigener Fehler übernommen werden.

Auch eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kommt nicht in Betracht. Zum einen greift die Änderungssperre nach Absatz 2 der Vorschrift aufgrund der vor dem Änderungsantrag abgeschlossenen allgemeinen Außenprüfung. Zum anderen trifft die Klägerin zudem ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der steuermindernden Tatsachen in Gestalt der tatsächlich höheren Einfuhrumsatzsteuer. Zwar ist das schlichte Vergessen, selbst ermittelte Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärung zu übertragen, nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht grob fahrlässig (BFH, Urteil vom 10. Februar 2015, IX R 18/14). Solche Übertragungs- oder Eingabefehler gehören zu den Nachlässigkeiten, mit denen immer gerechnet werden muss.

Im Streitfall beruhten die fehlerhaften Erklärungen aber nicht auf einem bloßen Übertragungsfehler, sondern auf der unvollständigen Berichtigung einer von der Software als fehlerhaft erkannten Buchung. Das Reporting-Tool hatte für die Klägerin im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärungen einen entsprechenden Prüf- und Arbeitsauftrag ausgegeben. Der zuständige Sachbearbeiter hat die erforderlichen Berichtigungen entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Auftrags, der sich auf den zu korrigierenden Betrag richtete, lediglich unzureichend durch Berichtigung des Steuerschlüssels umgesetzt. Sein Verhalten muss sich die Klägerin zurechnen lassen; sie hat damit grob fahrlässig gehandelt.

Unsere Einschätzung: § 173a AO und ERP-Systeme im Blick behalten

Das FG Niedersachsen hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen; das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 16/26 anhängig. Die Frage, ob eine softwaregesteuerte Berechnung auf Grundlage einer fehlerhaften Dateneingabe einen Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des § 173a AO darstellt, ist höchstrichterlich, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Im vorliegenden Fall beruhte die Berechnung auf einer fehlerhaften manuellen Dateneingabe, deren Korrekturversuch die daraus entstandenen unzutreffenden Folgen bei der Erstellung der Steuererklärung nicht beseitigte. Diese Frage hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Praxis der EDV-gestützten Steuererklärungserstellung, insbesondere bei der Verwendung von ERP-Systemen.

Die Entscheidung zeigt, wie eng der Anwendungsbereich des § 173a AO ist: Die Norm erfasst nur mechanische Versehen, nicht aber Fehler bei der Einrichtung oder Bedienung von Softwaresystemen und auch keine unvollständigen Korrekturen. Meldet ein Reporting-Tool eine Fehlbuchung, sollten deshalb neben dem Steuerschlüssel stets auch alle daraus abgeleiteten Beträge geprüft und die Korrektur nachvollziehbar dokumentiert werden.

Wird eine unvollständige Korrektur trotz ausdrücklichen Prüfauftrags erst nach Eintritt der Bestandskraft bemerkt, scheidet nach Auffassung des FG nicht nur § 173a AO aus; wegen grober Fahrlässigkeit kann auch eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO versperrt sein. Fehler sollten daher möglichst noch vor Eintritt der Bestandskraft korrigiert werden. In noch offenen vergleichbaren Fällen kann es sich anbieten, unter Hinweis auf das Revisionsverfahren V R 16/26 Einspruch einzulegen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH der Einschätzung des FG Niedersachsens im anhängigen Revisionsverfahren folgt.

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Marcus Sauer

Partner und Steuerberater

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