13. Januar 2021

Auswirkungen des Freihandelsabkommens nach dem Brexit auf den Zoll

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Das Freihandelsabkommen nach dem Brexit hat natürlich Auswirkungen auf den Zoll für Unternehmen. Erfahren Sie, wie sich die Einigung auf den unternehmerischen Alltag auswirkt.

Am 24. Dezember 2020 war es nun endlich soweit: Die Europäische Union und Großbritannien konnten sich noch kurz vor Ende der Frist auf ein Abkommen einigen und den befürchteten „harten Brexit“ abwenden.

Seit dem 01. Januar 2021 gehört Großbritannien nicht mehr zur Europäischen Union (EU) und gilt als sogenanntes Drittland. Mit dem Freihandelsabkommen konnten harte zollrechtliche Konsequenzen verhindert werden. Dennoch ergeben sich einige Änderungen für Unternehmen.

Inhalt des Freihandelsabkommens nach dem Brexit

Mit dem beschlossenen Freihandelsabkommen vereinbarten die EU und Großbritannien unter anderem, dass weiterhin ein freier Warenverkehr besteht.

Grundsätzlich bedeutet dies, dass für die meisten Waren zum jetzigen Zeitpunkt keine Zölle anfallen. Doch Achtung: Für eine Zollbefreiung müssen Sie stets die Ursprungsregeln beachten. Nach den Ursprungsregeln ist es für den Zoll nur erheblich, wo die Waren hergestellt wurden, und nicht, von wo sie versendet wurden.

Trotz der nun geltenden Zollbefreiungen müssen Sie mit Beginn des neuen Jahres diverse Zollformalitäten beachten. Das gilt unabhängig von dem geschlossenen Abkommen zwischen der Europäischen Union und Großbritannien.

Diese Zollformalitäten müssen Unternehmen nach dem Freihandelsabkommen beachten

  • Ab dem 01. Januar 2021 muss für jeglichen Warenverkehr eine Zollanmeldung abgegeben werden. Eine Ausnahme besteht für Lieferungen nach Nord-Irland.
  • Die erforderlichen Zollanmeldungen können nur mit einer Registrierung bei den Zollbehörden erfolgen. Sie erhalten nach erfolgter Registrierung eine sogenannte EORI-Nummer (Economic Operators‘ Registration and Identification Number). Mit dieser Nummer werden Sie in der Lage sein, mit dem Zoll zu kommunizieren und Zollabwicklungen durchzuführen. Die Beantragung erfolgt elektronisch über ein Online-Portal.
  • Sie werden sich mit den Zollbehörden elektronisch austauschen müssen. Hierfür steht jedem Unternehmen das IT-System ATLAS zur Verfügung. Zur Nutzung des Systems ist jedoch ebenfalls eine Anmeldung und eine zertifizierte Software notwendig.
  • Sie müssen gegebenenfalls zollrechtliche Bewilligungen beantragen oder bereits bestehende Bewilligungen anpassen.

Hinweis: Um Waren nach Großbritannien importieren zu können, müssen Sie zwar nicht Ihren Sitz in Großbritannien haben, jedoch muss Ihr:e Zollagent:in oder die Spedition den Sitz im Vereinigten Königreich haben.

Umsatzsteuer für Unternehmen nach den Freihandelsabkommen

Die EU und Großbritannien konnten dank des vereinbarten Abkommens die Zollgebühren vermeiden. Allerdings ändert sich bei der Umsatzsteuer für Unternehmen nach dem Freihandelsabkommen alles.

Ab dem 01. Januar 2021 gilt Großbritannien als Drittland. Das hat zahlreiche umsatzsteuerliche Auswirkungen für Unternehmer:innen. In unserem Blog-Beitrag vom 30. Oktober 2020 finden Sie daher eine Übersicht der wichtigsten Änderungen.

Unsere Einschätzung

Die kurzfristige Einigung zwischen der Europäischen Union und Großbritannien hat zwar vorerst etwaige Zollgebühren auf den Versand von Waren verhindert, jedoch sind die zahlreichen Formalitäten eine Herausforderung für viele Unternehmer:innen. Sicherlich werden sich im Laufe der Monate noch einige Änderungen oder auch neue Regelungen ergeben. Gerne werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

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