11. Januar 2023
Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung läuft ab: Das droht, wenn Sie die Frist versäumen
Im November 2022 haben wir Sie über die Fristverlängerung zur Abgabe der Grundsteuererklärung informiert. Zum damaligen Zeitpunkt hatten erst rund 25 % der Verpflichteten ihre Erklärungen eingereicht, sodass die Ankündigung der Fristverlängerung zu einem kollektiven Aufatmen geführt hatte. Doch auch drei Monate später und kurz vor Ablauf der Frist haben noch immer rund 50 % der Verpflichteten ihre Erklärung nicht eingereicht.
Was passiert, wenn Sie die Grundsteuererklärung nicht rechtzeitig abgeben und welche Möglichkeiten bestehen, wenn Sie die Erklärung nicht fristgerecht übermitteln können, das erfahren Sie hier.
Welche Frist gilt?
Im letzten November wurde die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung, nicht zuletzt wegen des Drucks der beratenden Dritten, bundesweit einheitlich bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Bis zum Ablauf der Frist sind es nur noch wenige Wochen.
Was passiert, wenn die Grundsteuererklärung zu spät abgegeben wird?
Wird die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung versäumt, drohen empfindliche Zwangsgelder bis 25.000 € und Verspätungszuschläge. Anders als bei der verspäteten Abgabe einer Einkommensteuererklärung liegt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags für die verspätete Abgabe der Grundsteuererklärung zum Bewertungsstichtag 01. Januar 2022 im Ermessen der Finanzämter. Doch Vorsicht: Dies bedeutet nicht, dass bei verspäteter Abgabe der Grundsteuererklärung kein Verspätungszuschlag anfällt.
Was passiert, wenn keine Grundsteuererklärung abgegeben wird?
Wer die Grundsteuererklärung nicht abgibt, der riskiert, dass die Finanzbehörden die Bemessungsgrundlage schätzen. Dies ist in aller Regel zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Ebenso befreit es den Steuerpflichtigen auch nicht von der Abgabe der Erklärung.
Was kann ich tun, wenn ich die Grundsteuererklärung nicht rechtzeitig abgeben kann?
Kann die Grundsteuererklärung nicht fristgerecht bis zum 31. Januar 2023 fertiggestellt werden, besteht die Möglichkeit, einer Fristverlängerung. Der Antrag auf Fristverlängerung wird beim zuständigen Lagefinanzamt gestellt. Das Lagefinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Privatgrundstück, das Betriebsgrundstück oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet. Das Lagefinanzamt entspricht somit nicht zwingend dem Wohnsitz- oder Betriebsstättenfinanzamt.
Unsere Einschätzung
Derzeit ist nicht absehbar, dass die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen über den 31. Januar 2023 hinaus einheitlich verlängert wird. Um die bei einer verspäteten Abgabe der Erklärung drohenden Strafen zu vermeiden, empfehlen wir unseren Mandantinnen und Mandanten, die noch keine Grundsteuererklärung abgegeben haben daher, der Verpflichtung zeitnah und mit hoher Priorität nachzukommen. Sollten Sie bisher noch keine Grundsteuererklärung abgegeben haben, aber dazu verpflichtet sein, kontaktieren Sie uns gerne. Wir unterstützen Sie!