11. Dezember 2020

Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung 2019 bringt wenig Entlastung in der Corona-Krise

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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung 2019 bis zum 31. März 2021 verkündet. Holen Sie sich alle Infos in einer kurzen Übersicht und erfahren Sie, wieso wir uns als Berater:innen mehr erhofft hatten.

Mit der Entscheidung gibt der Bund einer Forderung der Bundessteuerberaterkammer nach. Diese hatte bereits im Sommer eine solche Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 gefordert. Damals sah das BMF noch keinen Handlungsbedarf. Das hat sich nun offenbar geändert.

Infos zur Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2019

Steuerpflichtige, die sich nicht beraten lassen, mussten ihre Steuererklärung 2019 bereits Ende Juli 2020 abgegeben haben. Durch Steuerberater:innen vertretene Zahler:innen müssten nach der regulären Frist bis Ende Februar 2021 die Steuererklärung des Jahres 2019 abgeben.

Nach der verlängerten Frist zur Abgabe der Steuerklärung 2019 haben Steuerpflichtige mit ihren Beraterinnen oder Beratern nun bis zum 31. März 2021 Zeit. Das entschied das BMF.

Wieso verlängert der Bund die Abgabefrist für die Steuerklärung 2019?

Die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 soll Steuerberater:innen entlasten. Schließlich sind diese zusätzlich zu den regelmäßig am Jahresende anfallenden Aufgaben wir Jahresabschlüssen aktuell massiv durch die Beantragung und Abwicklung von Corona-Hilfen ihrer Mandantschaft eingebunden.

Um dort Fristen zu wahren und ihrer Mandantschaft möglicherweise überlebenswichtige Liquidität zu sichern, arbeiten viele Steuerberater:innen aktuell an der Grenze der Arbeitsbelastung.

Mit Blick auf die Umstände hat das BMF nun also reagiert. Einen anderen Antrag zur Entlastung hat das Justizministerium des Bundes hingegen abgelehnt.

Justizministerium lehnt weiteren Antrag zur Entlastung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern in der Corona-Krise ab

Bis zum 31. Dezember 2020 müssen Unternehmen die Jahresabschlüsse offen- und hinterlegten. Auch hier sind Steuerberater:innen zum Jahresende daher traditionell stark eingebunden. In der aktuellen Situation stand daher ein Antrag der Bundessteuerberaterkammer auf Fristverlängerung im Raum, den das Bundesjustizministerium ablehnte.

Unsere Einschätzung

Das BMF hat es durch die beschlossene Fristverlängerung von lediglich einem Monat leider versäumt, der Beratungspraxis einen ausreichenden zeitlichen Handlungsrahmen zu schaffen. Dass der Antrag auf Fristverlängerung zur Offen- und Hinterlegung der Jahresabschlüsse gleich ganz abgelehnt worden ist, sorgt für weiteren Druck.

Alles in allem sorgt die Fristverlängerung zwar für kurzfristige Entlastung in der beratenden Praxis, sie fällt allerdings deutlich geringer aus, als wir es uns gewünscht hätten.

Selbstverständlich geben wir weiterhin unser Bestes, um unseren zuverlässigen Service beizubehalten und die pandemiebedingten Hürden gemeinsam mit Ihnen souverän zu meistern.

Zögern Sie bei Fragen daher nicht, uns anzusprechen. Wir helfen Ihnen gerne.

ACHTUNG UPDATE!

– Abgabe der Jahressteuererklärung für 2019 bis zum 31. August 2021 –

Am Donnerstag, 17. Dezember 2020, hat sich die große Koalition darauf verständigt, die Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärung für 2019 zu verlängern. Das haben die finanzpolitischen Sprecher von Union und SPD, Antje Tillmann (CDU) und Lothar Binding (SPD), in einer gemeinsamen Erklärung verkündet.

Danach soll die Abgabe bis zum 31. August 2021 möglich sein.
Diese Fristverlängerung gilt für durch Steuerberater:innen erstellte Steuererklärungen.

Grund dafür ist die aktuell extrem angespannte Arbeitssituation bei den Steuerberater:innen. Denn sie sind (zusammen mit Wirtschaftsprüfer oder anderen Dritten) diejenigen, die für ihre Mandant:innen das Gros der Corona-Hilfsanträge stellen müssen.

UPDATE II (8. Januar 2021)

Wie das Handelsblatt heute berichtet, sollen nach Plänen des Bundesfinanzministeriums bis zum 31. August 2021 für 2019er Steuernachzahlungen keine Zinsen nach § 233a AO festgesetzt werden. Die Verlängerung soll antragslos erfolgen.

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