28. Juli 2020

Fristverlängerung zur Einrichtung einer TSE: So sieht es in Ihrem Bundesland aus

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Ab dem 01. Oktober 2020 müssen grundsätzlich alle Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung laufen. So will es der Bund. Doch einige Bundesländer sehen nun eine Fristverlängerung zur Einrichtung einer TSE vor. Wir geben Ihnen einen Überblick.

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 in elektronische Kassensysteme eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) einzurichten ist. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte allerdings eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020 eingeräumt. Diese möchte das BMF auch nicht verlängern. Einzelne Bundesländer scheren nun jedoch aus und gewähren Fristverlängerungen bis zum 31. März 2021. Wir fassen den derzeitigen Wissensstand zusammen.

Wegen Corona-Krise: Viele Betriebe können Frist zur Einrichtung einer TSE nicht einhalten

Das BMF fordert, dass die Betriebe bis zum 30. September 2020 zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) in ihre Kassen einbauen, um Manipulationen zu verhindern. Aufgrund der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze können viele Betriebe die Frist nicht einhalten.

Bund lehnt Fristverlängerung zur Einrichtung einer TSE ab

Eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für die Umrüstung von TSE-Kassen hat das BMF über Ende September 2020 hinaus abgelehnt.

Dies stellt das Ministerium in einem Schreiben vom 30. Juni 2020 an diverse Verbände und Kammern klar. Hierin weist das BMF darauf hin, dass die Notwendigkeit einer Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung nicht gesehen wird und bittet die Verbände und Kammern, ihre Mitglieder entsprechend zu informieren.

Einzelne Länder gewähren Fristverlängerung zur Einrichtung einer TSE

Aber: Zur Abwendung von Härtefällen haben nun einige Bundesländer mit jeweiligen, unterschiedlichen Ländererlassen beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitlichen Aufschub längstens bis zum 31. März 2021 zu gewähren.

Das dient der Entlastung der Betriebe, die sonst einen Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 148 Abgabenordnung (AO) stellen müssten. Außerdem entlastet sie die Finanzverwaltung, die nunmehr derartige Anträge nicht bescheiden muss. Zuletzt stellen die Ländererlasse sicher, dass innerhalb der jeweiligen Bundesländer eine einheitliche Rechtsanwendung erfolgt.

Die Regelungen der einzelnen Bundesländer sind teilweise unterschiedlich ausgestaltet worden. Somit wird keine bundeseinheitliche Rechtsanwendung möglich sein. Wir geben Ihnen für die einzelnen Bundesländer einen Überblick zu dem aktuellen Stand der Dinge.

Einrichtung einer TSE: Die Regelungen der Bundesländer im Überblick

Baden-Württemberg

Eine Fristverlängerung ist bis 31. März 2021 möglich.

Dazu müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein Nachweis darüber, dass die Einrichtung einer zertifizierten TSE bis 30. September 2020 nicht möglich war.
  • Der Unternehmer muss die zertifizierte TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt oder den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben haben.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Sie müssen lediglich die Voraussetzungen nachweisen können.

Hessen

Eine Fristverlängerung bis 31. März 2021 ist möglich.

Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Steuerpflichtige muss bis spätestens 30. September 2020 eine TSE verbindlich bestellt oder einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich mit dem fristgerechten funktionsfertigen Einbau der TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem beauftragt haben.
  • Ist der Einbau einer cloudbasierten TSE beabsichtigt, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Der funktionsfertige Einbau einer TSE bis zum 31. März 2021 muss auch in diesen Fällen sichergestellt werden.
  • Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt. In dem entsprechenden Umfang ist ein gesonderter Antrag durch den Steuerpflichtigen nach §§ 146a, 148 AO nicht erforderlich.

Zudem müssen alle Anforderungen des § 146a AO, sofern diese bereits umsetzbar und nicht durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 weiterhin zurückgestellt sind, erfüllt werden.

Erforderliche Nachweise sind vom Steuerpflichtigen im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen der Finanzverwaltung vorzulegen.

Hamburg

Eine Fristverlängerung bis 31. März 2021 ist möglich.

Dazu müssen folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein Nachweis darüber, dass die Einrichtung einer zertifizierten TSE bis 30. September 2020 nicht möglich war.
  • Der Unternehmer muss die zertifizierte TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt oder den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben haben.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Sie müssen lediglich die Voraussetzungen nachweisen können.

Nordrhein-Westfalen

Eine Fristverlängerung bis 31. März 2021 ist möglich.

Folgende Voraussetzungen müssen kumuliert erfüllt sein:

  • Der Unternehmer muss die zertifizierte TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt oder den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben haben.
  • Der Einbau einer cloudbasierten TSE ist vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Sie müssen lediglich die Voraussetzungen nachweisen können.

Bayern

Eine Fristverlängerung bis 31. März 2021 ist möglich.

Dazu müssen folgende zwei Voraussetzungen gegeben sein:

  • Ein Nachweis darüber, dass die Einrichtung einer zertifizierten TSE bis 30. September 2020 nicht möglich war.
  • Der Unternehmer muss die zertifizierte TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt oder den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben haben.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Sie müssen lediglich die Voraussetzungen nachweisen können.

Schleswig-Holstein

Eine Fristverlängerung bis 31. März 2021 ist möglich.

Dazu müssen folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bis spätestens 30. September 2020 muss der fristgerechte Einbau einer TSE nachweislich beauftragt worden sein.
  • Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 30. September 2020 nachweislich den fristgerechten Einsatz beauftragt haben.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Sie müssen lediglich die Voraussetzungen nachweisen können.

Sachsen

Eine Fristverlängerung bis 31. März 2021 ist möglich.

Demzufolge werden Kassensysteme auch weiterhin nicht beanstandet, wenn der Einbau einer TSE bis zum 31. August 2020 nachweislich in Auftrag gegeben wurde. Das gilt auch, wenn der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen ist und eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Sie müssen lediglich die Voraussetzungen nachweisen können.

Saarland

Eine Fristverlängerung bis 31. März 2021 ist möglich.

Dazu muss folgende Voraussetzung erfüllt sein:

  • Der Unternehmer muss die zertifizierte TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt oder den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben haben.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Sie müssen lediglich die Voraussetzungen nachweisen können.

Mecklenburg-Vorpommern

Eine Fristverlängerung bis 31. März 2021 ist möglich.

Dazu müssen folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Unternehmer muss die zertifizierte TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt oder den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben haben.
  • Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE muss der fristgerechte Einsatz nachweislich bis zum 30. September 2020 beauftragt worden sein.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Sie müssen lediglich die Voraussetzungen nachweisen können.

Berlin

Eine Fristverlängerung bis 31. März 2021 ist möglich.

Dazu müssen folgende Voraussetzungen kumuliert erfüllt sein:

  • Der Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung muss bis zum 30. August 2020 mit einem konkreten Termin beauftragt sein,
  • Firmen, die die technische Sicherheitseinrichtung anbieten oder den Einbau vornehmen, haben bestätigt, dass die Umrüstung nicht bis zum 30. September 2020 möglich ist,
  • der Einbau muss spätestens bis zum 31. März 2021 erfolgen,
  • gemäß Abgabenordnung (§ 146a) müssen alle Verpflichtungen erfüllt werden,
  • für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 liegt kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Steuergefährdung vor, das mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Sie müssen lediglich die Voraussetzungen nachweisen können.

Niedersachsen

Eine Fristverlängerung bis 31. März 2021 ist möglich.

Dazu müssen folgende Voraussetzungen kumuliert erfüllt sein:

  • Es muss bis spätestens 31. August 2020 ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden sein und dieser muss schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist und es muss eine verbindliche Aussage vorliegen, bis wann das elektronische Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet sein wird (spätestens bis zum 31. März 2021).
  • Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 31. August 2020 den fristgerechten Einsatz beauftragt haben und durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass die TSE mangels Verfügbarkeit bis zum 30. September 2020 noch nicht eingesetzt werden konnte. Die Implementierung ist schnellstmöglich, spätestens bis zum 31. März 2021 abzuschließen.
  • Gemäß Abgabenordnung (§ 146a) müssen alle Verpflichtungen erfüllt werden.

Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen, z. B. im Rahmen von Nachschauen und Prüfungen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.

Rheinland-Pfalz

Eine Fristverlängerung bis 31. März 2021 ist möglich.

Dazu muss folgende Voraussetzung erfüllt sein:

  • Bis spätestens 31. August 2020 muss ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden sein und dieser hat schriftlich bestätigt, dass der Einbau einer TSE bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist.

Sie müssen zur Fristverlängerung zur Einrichtung einer TSE einen gesonderten Antrag stellen.

Thüringen

Eine Fristverlängerung bis 31. März 2021 ist möglich.

Dazu muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

 

  • Der Steuerpflichtige hat die erforderliche Anzahl an TSE bis spätestens zum 30. September 2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich bestellt oder den fristgerechten Einbau der TSE verbindlich beauftragt

oder

 

  • der Steuerpflichtige hat den Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen.

Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich, das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen ist lediglich gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Das kann formlos geschehen oder mithilfe eines Vordrucks, der auf der Internetseite des Thüringer Finanzministeriums heruntergeladen werden kann.

Unsere Einschätzung

Durch die stillschweigenden Fristverlängerungen in einzelnen Bundesländern haben die jeweiligen Unternehmer etwas mehr Zeit bekommen. Aber: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben.

Wenn Sie elektronische Kassensysteme nutzen, ist der Einbau einer zertifizierten TSE unumgänglich. Das Gesetz steht und wird nicht mehr geändert.

Kümmern Sie sich rechtzeitig um die Umrüstung Ihrer Kasse. Dazu stehen aktuell ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung.

Damit Sie sehen, wie eine solche zertifizierte TSE aussieht, haben wir Ihnen einmal zwei Belege (aus dem Urlaub an der Nordsee) mitgebracht und als Anlage zur Verfügung gestellt. Fazit: Durch die zertifizierte TSE: wird der Kassenbon einfach länger.

Haben Sie noch Fragen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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