30. Juni 2020
Gewerbesteuer 2020: Freibetrag für bestimmte Hinzurechnungen erhöht
Änderungen der Gewerbesteuer 2020: Freibetrag für bestimmte Hinzurechnungen erhöht. Wir liefern alle Infos.
Im Rahmen des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wird der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungen im Sinne des § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) von aktuell 100.000 Euro auf zukünftig 200.000 Euro verdoppelt. Das gilt ab dem Erhebungszeitraum 2020.
Die Erhöhung des Freibetrags für bestimmte Hinzurechnungen zur Gewerbesteuer ab 2020 ist eine weitere Entlastung der von der Corona-Krise betroffenen Wirtschaft.
Gewerbesteuer 2020 ermitteln
Die Grundlage für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags ist der Gewerbeertrag nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes. Für die Höhe der Gewerbesteuer spielt daneben der Hebesatz der Gemeinde, in dem ein Unternehmen seinen Sitz hat, eine gewichtige Rolle.
Der Hebesatz ist ein gemeindesteuerrechtlicher Begriff. Er bezeichnet einen Faktor, der zur Ermittlung der Steuerschuld mit dem Gewerbesteuermessbetrag multipliziert wird.
Zusammensetzung Gewerbesteuermessbetrag
Nach dem Gewerbesteuergesetz setzt sich der Gewerbesteuermessbetrag wie folgt zusammen:
Gewinn aus Gewerbebetrieb (gemäß Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetz)
plus: Hinzurechnungen § 8 Gewerbesteuergesetz (beispielsweise als Betriebsausgaben abgezogene Schuldzinsen, z.T. Mieten und Pachten, Lizenzgebühren, etc.). Bestimmte Hinzurechnungen (nach § 8 Nr. GewStG) werden außer Acht gelassen, wenn sie höher als der Freibetrag von bisher 100.000 Euro sind – beziehungsweise neuerdings 200.000 Euro.
minus: Kürzungen nach § 9 Gewerbesteuergesetz. Das können beispielsweise 1,2 Prozent der Summe der Einheitswerte für betrieblichen Grundbesitz sein.
Bisherige Rechtslage Gewerbesteuer
Mittelständler, die große Investitionen für ihr Unternehmen fremdfinanzieren, haben schnell den Freibetrag überschritten. Das gilt auch für Unternehmerinnen und Unternehmer, die hohe Mieten für Büroräume oder Gewerbeflächen bezahlen.
Unsere Einschätzung zur Erhöhung des Freibetrags für bestimmte Hinzurechnungen ab 2020
Bisher haben hauptsächlich kleinere und mittlere Gewerbebetriebe vom Freibetrag für Hinzurechnungstatbestände nach § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz profitiert. Durch die Verdopplung des Freibetrags auf 200.000 Euro können nun deutlich mehr mittelständische Unternehmen profitieren. Grund: Zukünftig müssen deutliche höhere Aufwendungen für Zinsen, Mieten, Pachten und Lizenzen vorliegen, um den Freibetrag zu überschreiten.
Zusätzlicher Hinweis zur Erhöhung des Freibetrags für bestimmte Hinzurechnungen ab 2020
Unternehmerinnen und Unternehmer in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft bekommen die geleisteten Gewerbesteuerzahlungen direkt als Steuerbefreiung nach § 35 Einkommensteuergesetz auf ihre persönliche Einkommensteuer angerechnet.
Bisher wurde das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags angerechnet. Der Faktor wurde durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz auf das Vierfache angehoben.
Auf diese Weise erhalten Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft mit Sitz in einer Gemeinde mit einem Gewerbesteuerhebesatz von bis zu 400 Prozent zukünftig eine vollumfängliche Entlastung der Gewerbesteuer. Denn sie wird auf die Einkommensteuer angerechnet.