Gewinnausschüttungen und Steuer: Besonderheiten bei beherrschenden Gesellschafter:innen
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25. Juni 2024

Gewinnausschüttungen an beherrschende Gesellschafter:innen – Zuflussfiktion und Entstehungszeitpunkt der Kapitalertragsteuer

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Der Besteuerungszeitpunkt von Gewinnausschüttungen und die Verpflichtung zum Einbehalt sowie zur Abführung der Kapitalertragsteuer fallen meist zusammen. Bei beherrschenden Gesellschafter:innen kann es jedoch zu Abweichungen kommen. Erfahren Sie, welche Besonderheiten hier zu beachten sind.

Zufluss von Gewinnausschüttungen – Definition und Grundsätze

Gewinnausschüttungen sind, sofern Anteilseigner:in eine natürliche Person ist (zum Beispiel aber auch bei Stiftungen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln), Kapitaleinkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Für diese gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip gemäß § 11 Abs. 1 EStG, sodass die Einkünfte aus Gewinnausschüttungen bei diesen Gesellschafter:innen in dem Veranlagungsjahr zu versteuern sind, in dem sie diesen tatsächlich zufließen. 

Ist Gesellschafter:in eine Kapitalgesellschaft, gehören die Gewinnausschüttungen zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb, § 8 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Bei bilanzierenden Körperschaften ist im Zeitpunkt der Beschlussfassung eine gewinnerhöhende Forderung zu erfassen und entsprechend, ggf. unter Berücksichtigung von § 8b Abs. 1 und 5 KStG, zu versteuern, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. 

Wer sind beherrschende Gesellschafter:innen? 

Als beherrschend ist ein:e Gesellschafter:in anzusehen, welche:r unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte an der ausschüttenden Gesellschaft verfügt und somit dort den eigenen Willen durchsetzen könnte. Dies ist, mit Ausnahmen, regelmäßig bei einer Beteiligungsquote von größer 50% zu unterstellen. 

Wann fließen die Gewinnausschüttungen den beherrschenden Gesellschafter:innen zu? 

Unabhängig davon, wie die Ausschüttungsmodalitäten, insbesondere die Fälligkeit, im Gesellschafterbeschluss ausgestaltet sind, gilt die Gewinnausschüttung beherrschenden Gesellschafter:innen bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung als zugeflossen. Entsprechend habe sie diese in der Einkommensteuererklärung des Veranlagungszeitraums, in dem der Ausschüttungsbeschluss gefasst wurde, zu deklarieren und zu versteuern. 

Kapitalertragsteuer: Wann sie entsteht  

Die Entstehung der Kapitalertragsteuer hängt in erster Linie vom tatsächlichen Zufluss der Gewinnausschüttung ab. Wird im Ausschüttungsbeschluss kein konkreter Fälligkeitstermin genannt, gilt die Ausschüttung jedoch als am Folgetag des Beschlusses dem Gesellschafter zugeflossen, § 44 Abs. 2 S. 2 EStG. Entsprechend entsteht in diesem Zeitpunkt die Kapitalertragsteuer und die ausschüttende Gesellschaft ist zur Anmeldung und Abführung dieser an das Finanzamt verpflichtet

Sofern ein konkretes Auszahlungsdatum beschlossen ist, entsteht die Kapitalertragsteuer erst an diesem Tag. Es gilt zu beachten, dass im Gewinnausschüttungsbeschluss ein genauer Tag zu nennen ist. So ist zum Beispiel die Nennung eines Auszahlungszeitraums (z.B. Juli 2024) oder eines noch nicht bestimmbaren Tages (z.B. drei Monate nach Feststellung des Jahresabschlusses) nicht konkret genug und führt zur Entstehung einen Tag nach Beschlussfassung. 

Anrechnung der Kapitalertragsteuer: Das ist zu beachten 

Die einbehaltene Kapitalertragsteuer kann in bestimmten Konstellationen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer angerechnet werden, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Grundsätzlich hat der Kapitalertragsteuerabzug auf Gewinnausschüttungen gemäß § 43 Abs. 5 EStG Abgeltungswirkung. Eine Anrechnung kommt daher für einkommensteuerliche Zwecke lediglich dann in Betracht, wenn die Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuererklärung gemäß § 32d Abs. 6 EStG beantragt wird oder aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung kommt.  

Für die Anrechnung ist grundsätzlich eine entsprechende Steuerbescheinigung über die Gewinnausschüttung und den Einbehalt der Kapitalertragsteuer erforderlich. 

Zu beachten ist, dass die Anrechnung stets in dem Veranlagungsjahr erfolgt, in dem die zugrundeliegenden Einkünfte aus Gesellschafterebene erfasst werden. Das heißt, dass auch in den zuvor genannten Fällen, in denen die Kapitalertragsteuer erst in einem folgenden Veranlagungszeitraum entsteht, diese im Veranlagungsjahr des (fingierten) Zuflusses der Gewinnausschüttung anzurechnen ist. 

Unsere Einschätzung zur Kapitalertragsteueranmeldung

Es gilt zu beachten, dass der Zeitpunkt der Versteuerung einer Gewinnausschüttung auf Gesellschafterebene nicht zwingend mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer übereinstimmen muss. 

Den beherrschenden Gesellschafter:innen fließt die Gewinnausschüttung, unabhängig vom bestimmten Fälligkeitstag oder der tatsächlichen Auszahlung, bereits mit Beschlussfassung zu (Zuflussfiktion). Die Kapitalertragsteuer kann bereits einen Tag später entstehen (ohne konkrete Vereinbarung eines Auszahlungszeitpunktes), kann jedoch bei konkreter Abrede auch erst Monate später und ggf. in einem anderen Veranlagungszeitraum entstehen. Dies ist wichtig vor dem Hintergrund von Deklarationspflichten und Liquiditätsplanungen. Betroffen sind in erster Linie die Abführung der Kapitalertragsteuer und deren Anrechnungsmöglichkeit auf Gesellschafterebene. 

Berücksichtigen Sie daher bei Gewinnausschüttungen die Gesellschafterstellung und die ggf. abweichenden Entstehungsvorschriften von Einkommen- bzw. Körperschafts- sowie Kapitalertagsteuer – nicht zuletzt auch für Ihre Liquiditätsplanung. Haben Sie Fragen zum Thema Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Kapitalertragsteueranmeldungen? Wenden Sie sich gerne an Steuerberater Raphael Niederstraßer

 

Raphael Niederstraßer

Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, M.A. Taxation

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