GKV-Sparpaket: Beitragsstabilisierungsgesetz für Arztpraxen
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11. September 2026

Beitragsstabilisierungsgesetz: Was durch das GKV-Spargesetz auf Arztpraxen zukommt

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Das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz wurde im Juli 2026 beschlossen und verkündet. Ein Teil der Neuregelungen ist bereits in Kraft getreten, weitere gelten ab dem 1. Januar 2027. In diesem Blogbeitrag setzen wir uns damit auseinander, welche Konsequenzen das neue GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz für Arztpraxen hat. Die relevantesten Änderungen greifen hier jedoch erst mit Beginn des neuen Jahres. 

Warum wurde das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz eingeführt? 

Das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz wurde beschlossen, um drohende Finanzlücken in der Gesetzlichen Krankenversicherung von bis zu 40 Milliarden Euro bis 2030 zu schließen. 

Die Ausgaben der GKV sollen künftig stärker an die Einnahmen gekoppelt werden. Nach dem Willen der Bundesregierung geht es dabei nicht um flächendeckende Vergütungskürzungen, sondern um eine deutliche Begrenzung künftiger Honorarsteigerungen. 

GKV-Sparpaket: Von welchen Änderungen sind Arztpraxen betroffen? 

Strikte Ausgabenbegrenzung: 

  • Die Ausgaben werden strenger budgetiert. 
  • Vergütungssteigerungen sind grundsätzlich höchstens in Höhe der Grundlohnrate möglich. 
  • Von 2027 bis 2029 soll diese Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt abgesenkt werden. 
  • Die GKV-Ausgaben sollen sich stärker an den verfügbaren Beitragseinnahmen orientieren. 

Wegfall extrabudgetärer Leistungen: 

  • Ärztliche und psychotherapeutische Leistungen werden weitgehend gedeckelt. 
  • Auch bislang extrabudgetär und zu festen Preisen vergütete Leistungen sollen einbezogen werden, etwa ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen und Psychotherapie. 
  • Diese Leistungen werden mit wenigen Ausnahmen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt. 
  • Künftig gelten Mengenbegrenzungen auch für bislang extrabudgetäre Leistungen. 
  • Mehrleistungen über das festgelegte Volumen hinaus werden nicht mehr vollständig vergütet und gehen zu Lasten der Praxen. 

Wegfall der TSVG-Vergütung: 

  • Die extrabudgetäre Vergütung für über die 116117 vermittelte Termine entfällt. 
  • Die TSVG-Zuschläge für das Bereitstellen zusätzlicher Termine werden gestrichen. 
  • Hausarztvermittlungsfälle können nicht mehr gesondert vergütet werden. 
  • Auch die Vergütung von Leistungen in offenen Sprechstunden fällt weg. 
  • Für Praxen wird mit Honorarverlusten von rund 1,64 Milliarden Euro jährlich gerechnet. 

Streichung von Zuschlägen und ePA-Vergütung: 

  • Die Zuschläge für Hygiene und psychotherapeutische Kurzzeittherapien entfallen. 
  • Die Vergütung für die elektronische Patientenakte (ePA) wird gestrichen. 
  • Auch die Beratung zur Organspende wird nicht mehr finanziert. 
  • Zudem soll die Vergütung bestimmter EBM-Leistungen abgesenkt werden. 

Mehraufwand und höheres Regressrisiko: 

  • Die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit führt zu zusätzlichem Aufwand in den Praxen. 
  • Mit dem Wegfall der bundesweiten Praxisbesonderheiten bei Arzneimittelverordnungen steigt das Regressrisiko für Ärzt:innen. 
  • Erforderliche individuelle Begründungen im Prüfverfahren erhöhen zudem den bürokratischen Aufwand.  

Wann gelten die Änderungen des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes? 

Das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Viele Regelungen gelten spätestens ab dem 1. Januar 2027. Einzelne Vorgaben müssen noch durch den Bewertungsausschuss oder den Gemeinsamen Bundesausschuss konkretisiert werden. 

GKV-Spargesetz: Was sind die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen auf Arztpraxen? 

Für eine durchschnittliche vertragsärztliche Praxis liegt das größte Problem weniger in einer einzelnen Kürzung als in der Kombination aus: 

  • gedeckelten bzw. abgesenkten Honorarsteigerungen 
  • steigenden Personal- und Sachkosten 
  • der Rückkehr bisher extrabudgetärer Leistungen in die Budgetierung 
  • dem Wegfall von Zuschlägen und Sondervergütungen 
  • höherem Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand 

Praxen sollten für 2027 jeweils eine fachgruppenspezifische Umsatzplanung erstellen. Besonders wichtig ist die Auswertung, welchen Anteil bislang TSVG-Fälle, extrabudgetäre Leistungen, Hygiene- oder Digitalzuschläge am Honorar haben. Erst auf dieser Grundlage lässt sich der tatsächliche Effekt für die einzelne Arztpraxis verlässlich einschätzen. 

Wie sollten Arztpraxen auf die Einschnitte durch das GKV-Sparpaket reagieren? Unsere Einschätzung

Die neuen gesetzlichen Vorgaben dürften den finanziellen Spielraum vieler Praxen spürbar einschränken. Während die Vergütungsentwicklung stärker gedeckelt wird, steigen Personal-, Energie- und sonstige Betriebskosten weiter an. Dadurch kann sich die wirtschaftliche Situation einer Praxis auch bei stabilen Patientenzahlen und unverändertem Leistungsumfang verschlechtern. 

Umso wichtiger ist es, nicht allein auf den Praxisumsatz zu schauen. Entscheidend ist, welcher Gewinn nach Abzug sämtlicher Praxiskosten tatsächlich verbleibt. Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen und ein regelmäßiges Praxiscontrolling gewinnen daher weiter an Bedeutung. Haben Sie Fragen zu Ihrer Personalkostenquote, der Zusammensetzung Ihrer Leistungen oder die Wirtschaftlichkeit Ihrer Praxis besser einordnen möchten, unterstützt Sie unsere Expertin Stefanie Anders gern. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

Stefanie Anders

Partnerin und Steuerberaterin

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