BGH zu FOCUS-Testsiegeln für Ärzte
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9. September 2026

Testsiegel für Ärzte: BGH verschärft Anforderungen an Focus-Siegel

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Mit „FOCUS Top Mediziner” werben viele Ärzt:innen für ihre Praxis. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun strenge Anforderungen an Testsiegel für Ärzte formuliert und den Fall zur Klärung möglicher Irreführung an das OLG München zurückverwiesen (Az. I ZR 130/25).

Wer als Ärzt:in mit einem Testsiegel wirbt, verspricht Patient:innen stillschweigend eine objektive, unabhängige Bewertung der eigenen Leistung. Genau das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 30. Juli 2026 (Az. I ZR 130/25) zum Anlass genommen, die Anforderungen an Testsiegel für Ärzte deutlich zu verschärfen. Im Mittelpunkt des Verfahrens standen die bekannten Auszeichnungen „FOCUS Top Mediziner” und „FOCUS Empfehlung” aus dem Sonderheft „FOCUS Gesundheit” – und die Frage, ob solche Ärzte-Siegel wettbewerbsrechtlich zulässig sind oder Patient:innen in die Irre führen.

Hinweis: In einem früheren Beitrag hatten wir über das Urteil des OLG München vom 22.05.2025 (Az. 29 U 867/23e) berichtet, das die FOCUS-Ärzte-Siegel noch als nicht irreführend und damit unbedenklich eingestuft hatte. Der BGH hat diese Entscheidung nun aufgehoben, die damalige Einschätzung ist überholt. Ob die Siegel irreführend sind, muss das OLG München jetzt anhand strengerer Maßstäbe neu prüfen.

Ist die Gestaltung der Siegel irreführend? Wettbewerbszentrale klagt gegen Focus-Ärzteliste

Auslöser des Rechtsstreits war eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Burda-Verlag, der die Zeitschrift „FOCUS Gesundheit” herausgibt. Einmal jährlich veröffentlicht der Verlag darin die Focus-Ärzteliste – eine nach Fachrichtungen geordnete Aufstellung von Mediziner:innen. Wer in dieser Liste geführt wird, kann gegen eine Lizenzgebühr ein Testsiegel erwerben und damit werben, etwa als „FOCUS Top Mediziner” oder mit der Auszeichnung „FOCUS Empfehlung”.

Die Wettbewerbszentrale wandte sich dabei nicht gegen die redaktionelle Ärzteliste selbst, sondern gegen die entgeltliche Bereitstellung der Siegel zu Werbezwecken. Sie hielt die Kriterien für die Vergabe für nicht nachvollziehbar und die Gestaltung der Siegel für irreführend. Während das Landgericht München I der Klage zunächst stattgab, wies das OLG München sie in zweiter Instanz ab. Der Fall landete schließlich beim BGH.

BGH I ZR 130/25: Warum sind die strengen Maßstäbe der gesundheitsbezogenen Werbung nicht erfüllt?

Der BGH hob das Urteil des OLG München auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. In der Sache selbst hat der BGH damit noch nicht abschließend entschieden, ob die konkreten Ärzte-Siegel irreführend sind. Er hat aber die rechtlichen Maßstäbe deutlich geschärft, an denen sich das OLG bei der neuen Prüfung orientieren muss.

Kernaussage: Bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln mit Gesundheitsbezug gelten die strengen Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung. Sowohl das zugrunde liegende Testverfahren als auch die Gestaltung der Testlogos müssen besonders hohen Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit genügen.

Konkret bemängelte der Senat unter anderem, dass bereits eine frühere Auszeichnung als „FOCUS Top Mediziner” für die Aufnahme in die Ärzteliste ausreichen konnte. Damit floss ein früheres Ranking wieder in die aktuelle Bewertung ein. Zudem war nicht nachvollziehbar, nach welchen Maßstäben aus einem Recherchepool von 75.000 Mediziner:innen zunächst 30.000 ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten wurden. Problematisch ist aus Sicht des BGH außerdem, dass die Bewertung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzt:innen selbst beruhte.

Warum gilt für Ärzte-Siegel der strenge Grundsatz der gesundheitsbezogenen Werbung?

Der BGH begründet die hohen Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung mit dem besonderen Schutzgut der Gesundheit: Verbraucher:innen messen Informationen rund um die eigene Gesundheit einen hohen Stellenwert bei, weshalb entsprechende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß besonders wirksam sind, und im Fall der Irreführung besonders riskant.

Ergeben sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft, dürfen die Testlogos diese nicht verschweigen. Ein Siegel, das eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung suggeriert, ohne erkennen zu lassen, auf welcher Datengrundlage und wessen – möglicherweise subjektiver – Einschätzung sie beruht, beansprucht nach Auffassung des BGH eine fachliche Autorität, die so nicht gerechtfertigt ist. Genau hier liegt für viele Testsiegel das Risiko einer Arztsiegel-Irreführung: Die Verkürzung eines komplexen Bewertungsverfahrens auf ein einfaches Gütesiegel-Logo weckt Erwartungen, die das zugrunde liegende Verfahren tatsächlich nicht erfüllt.

Greift bei der Vermarktung von Arzt-Siegeln die Pressefreiheit?

Der Burda-Verlag hatte sich im Verfahren unter anderem auf die Presse- und Meinungsfreiheit berufen: Die Auswahl der Kriterien für die Ärzteliste falle in den grundgesetzlich geschützten Bereich journalistischer Recherche. Der BGH differenziert hier deutlich: Die redaktionelle Veröffentlichung der Ärzteliste selbst ist durch die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) geschützt und stellt keine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar.

Anders verhält es sich jedoch mit der entgeltlichen Bereitstellung der Siegel als Werbemittel für Ärzt:innen. Hier tritt nach Auffassung des BGH die journalistisch-redaktionelle Vorleistung so weit hinter die Vermarktung eines eigenständigen, kommerziellen Produkts zurück, dass eine geschäftliche Handlung vorliegt – mit der Folge, dass das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG uneingeschränkt greift. Die Pressefreiheit schützt also die Berichterstattung, nicht die entgeltliche Lizenzierung von Werbesiegeln.

Dürfen Ärzt:innen mit „Focus Top Mediziner” werben?

Für die Praxis bedeutet das Urteil zunächst: Ärzt:innen, die bereits ein Siegel erworben haben, können dieses nach Angaben des Verlags vorerst weiter nutzen. Das Verfahren wird erst durch das OLG München neu verhandelt, eine endgültige Entscheidung über die konkreten Siegel steht noch aus. Wer aktuell mit „Focus Top Mediziner” wirbt, sollte die weitere Entwicklung des Verfahrens dennoch aufmerksam verfolgen.

Klar ist aber bereits jetzt: Wer als Ärzt:in mit einem Testsiegel wirbt, trägt ein eigenes wettbewerbliches Risiko, wenn sich das zugrunde liegende Testverfahren später als intransparent oder irreführend erweist. Denn nicht nur der Siegel-Anbieter, sondern auch werbende Ärzt:innen selbst können wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden, wenn die Werbung mit Arzt-Siegeln gegen § 5 UWG verstößt.

Praxis-Tipps: Worauf Ärzt:innen bei der Nutzung von Testsiegeln achten sollten

Damit ein Testsiegel rechtssicher verwendet werden kann, sollten Ärzt:innen vor der Nutzung insbesondere Folgendes prüfen:

  • Ist das Testverfahren nachvollziehbar dokumentiert und öffentlich einsehbar?
  • Wird im Siegel selbst erkennbar, auf welcher Datengrundlage die Bewertung beruht (z. B. Selbstauskunft, Kolleg:innen- oder Patient:innenempfehlung)?
  • Werden Einschränkungen der Aussagekraft – etwa subjektive Bewertungsanteile – transparent gemacht?
  • Steht die gezahlte Lizenzgebühr für das Testsiegel in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Prüfleistung oder entsteht der Eindruck, das Siegel sei käuflich?

Wer diese Punkte nicht selbst beurteilen kann, sollte sich vor dem werblichen Einsatz eines Siegels rechtlich beraten lassen.

Unsere Einschätzung

Das Urteil des BGH ist ein deutliches Signal an die gesamte Testsiegel-Branche im Gesundheitsbereich: Wer Ärzt:innen gegen Lizenzgebühr Werbesiegel anbietet, muss sein Testverfahren offenlegen und dessen Grenzen im Siegel selbst sichtbar machen.

Für Ärzt:innen bedeutet das langfristig mehr Rechtssicherheit, aktuell aber auch eine Grauzone: Bis das OLG München erneut entschieden hat, bleibt offen, ob die konkreten FOCUS-Siegel künftig noch in der bisherigen Form genutzt werden dürfen.

Wir empfehlen, bestehende Werbeauftritte mit Testsiegeln kritisch zu prüfen und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen. Haben Sie Fragen zur rechtlichen Zulässigkeit von Testsiegeln und Werbung im Gesundheitsbereich? Unsere Expertin Esengül Aslan unterstützt Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.

FAQ zum Testsiegel für Ärzte

Was sind Testsiegel für Ärzte und welchen Zweck erfüllen sie?

Testsiegel für Ärzte sind visuelle Gütezeichen oder Auszeichnungen, die auf redaktionellen Auswertungen, Umfragen oder Datenanalysen basieren (wie etwa die „FOCUS Top Mediziner"- oder „FOCUS Empfehlung"-Siegel). Sie dienen Ärztinnen und Ärzten dazu, Praxisbesonderheiten hervorzuheben und potenziellen Patient:innen eine vermeintlich objektive sowie unabhängige Orientierung bezüglich der Behandlungsqualität und Fachkompetenz zu bieten.

Welche Anforderungen gelten für Testsiegel und Ärztelisten nach dem Wettbewerbsrecht?

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere § 5 UWG, dürfen Siegel und Ärztelisten nicht irreführend sein. Für gesundheitsbezogene Werbung gelten besonders strenge Maßstäbe an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit. Zudem unterscheidet der BGH klar: Während eine reine journalistische Berichterstattung (Ärzteliste) durch die Pressefreiheit geschützt ist, unterliegt die entgeltliche Vergabe von Prüfsiegeln zu Werbezwecken uneingeschränkt den Vorgaben des Wettbewerbsrechts.

Wann kann ein Testsiegel für Ärzte irreführend sein?

Eine Arztsiegel-Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn:

  • das Siegel ein pauschales, uneingeschränktes Qualitätsversprechen suggeriert, das vom tatsächlichen Prüfverfahren nicht gedeckt wird.
  • wesentliche Bewertungsgrundlagen (wie z. B. reine Selbstauskünfte der Ärztinnen und Ärzte oder Kolleg:innenempfehlungen) verschwiegen werden.
  • zirkuläre Kriterien verwendet werden (z. B. wenn die vorherige Siegelvergabe eine Voraussetzung für die erneute Aufnahme in die Liste ist).
  • der Eindruck erweckt wird, das Siegel verleihe eine fachliche Autorität, obwohl die Datenbasis lückenhaft oder unklar strukturiert ist.

Warum sind Testsiegel für Ärzte rechtlich besonders streng geregelt?

Testsiegel mit Gesundheitsbezug unterliegen den strengen Grundsätzen der gesundheitsbezogenen Werbung, weil Gesundheit für Verbraucher:innen einen besonders hohen Stellenwert hat. Werbung, die daran anknüpft, wirkt erfahrungsgemäß besonders stark. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit von Testverfahren und Siegelgestaltung.

Warum müssen Testverfahren und Bewertungskriterien eindeutig und nachvollziehbar sein?

Patient:innen vertrauen Testergebnissen im Gesundheitsbereich in hohem Maße. Damit sie die Aussagekraft eines Siegels korrekt einschätzen können, müssen die Bewertungskriterien sachlich fundiert, nachvollziehbar dokumentiert und öffentlich einsehbar sein. Fehlt diese Transparenz oder lässt sich nicht nachvollziehen, wie eine Auslese aus einer Grundgesamtheit getroffen wurde, verfälscht dies das Entscheidungsverhalten der Verbraucher:innen.

Welche Bedeutung hat es, wenn Ärzt:innen für die Nutzung eines Testsiegels eine Lizenzgebühr zahlen?

Die entgeltliche Lizenzierung wandelt ein journalistisches Ranking in ein kommerzielles Werbeprodukt um. Zwar ist die Erhebung einer Lizenzgebühr an sich nicht per se unzulässig, jedoch muss das Verhältnis zwischen Prüfleistung und Gebühr angemessen sein. Zudem darf keinesfalls der Eindruck entstehen, der Titel oder die Note sei schlicht käuflich erworben worden, ohne dass eine fundierte Qualitätsprüfung stattfand.

Wie dürfen Ärzt:innen Testsiegel und Auszeichnungen zu Werbezwecken verwenden?

Werbung mit Arzt-Siegeln ist dann zulässig, wenn das zugrunde liegende Testverfahren objektiv und nachvollziehbar ist und das Logo selbst die Grenzen seiner Aussagekraft nicht verschweigt. Ärztinnen und Ärzte, die Auszeichnungen nutzen, tragen hierbei ein eigenes wettbewerbsrechtliches Mitverantwortungsrisiko: Erweist sich das Siegel des Anbieters als irreführend, kann auch die werbende Ärztin bzw. der werbende Arzt abgemahnt werden.

Wie können Arztpraxen ihre besonderen Leistungen rechtssicher hervorheben?

Praxisbesonderheiten hervorzuheben gelingt rechtssicher durch eine transparente und sachliche Information der Patient:innen. Anstelle verallgemeinernder Gütesiegel sollte auf nachweisbare Fakten gesetzt werden, beispielsweise auf zertifizierte Qualitätsmanagementsysteme, nachgewiesene Weiterbildungen, sachlich belegbare Spezialisierungen sowie klare Beschreibungen des angebotenen Leistungsspektrums.

Was ist eine bundesweite Praxisbesonderheit bei Arzneimitteln?

Bei einer bundesweiten Praxisbesonderheit handelt es sich um einen feststehenden Begriff aus dem Vertragsarztrecht und dem Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Er bezeichnet spezifische, kostenintensive Arzneimittel oder Behandlungsformen, deren Verordnungsbedarfe bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung von Ärztinnen und Ärzten bundesweit anerkannt und aus dem Regelleistungsvolumen bzw. der Richtgrößenprüfung herausgerechnet werden.

Ist die „Focus Top Mediziner"-Werbung laut BGH verboten?

Nein, ein generelles Verbot hat der BGH nicht ausgesprochen. Er hat das Urteil des OLG München aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Ob die konkreten Siegel irreführend sind, muss das OLG München nun anhand der vom BGH präzisierten Maßstäbe neu entscheiden.

Greift bei der Vermarktung von Arzt-Siegeln die Pressefreiheit?

Nur eingeschränkt: Die redaktionelle Ärzteliste selbst ist durch die Pressefreiheit geschützt. Die entgeltliche Bereitstellung von Siegeln als Werbemittel gegen Lizenzgebühr stuft der BGH dagegen als geschäftliche Handlung ein, auf die das Wettbewerbsrecht uneingeschränkt anwendbar ist.

Welche Anforderungen stellt der BGH an die Transparenz von Arzt-Testsiegeln?

Das Testverfahren muss nachvollziehbar und die Bewertungskriterien erkennbar sein. Beruhen Ergebnisse auf Selbstauskünften, Kolleg:innen- oder Patient:innenempfehlungen, müssen die daraus folgenden Einschränkungen der Aussagekraft im Siegel selbst sichtbar gemacht werden. Ein einschränkungsloses Qualitätsversprechen ist unzulässig.


Vermerk: Bitte beachten Sie, dass in diesem Dokument bei den durch Gesetze festgeschriebenen Begriffen auf das Gendern verzichtet wird, um die juristische Präzision und Klarheit zu wahren. In allen anderen Textteilen wird eine gendergerechte Sprache verwendet, um die Gleichstellung aller Geschlechter zu fördern. 

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