
19. August 2026
Grenzgängerregelung Schweiz: Krankheitstage kürzen die 60-Tage-Grenze nicht
Inhaltsverzeichnis
Für Grenzgänger:innen zwischen Deutschland und der Schweiz bringt ein aktuelles BFH-Urteil mehr Rechtssicherheit: Krankheitstage führen nicht automatisch zum Verlust der Grenzgängereigenschaft nach dem DBA-Schweiz.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 19.09.2025 (Az. VI B 3/25) eine praxisrelevante Entscheidung zur Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz getroffen: Krankheitsbedingte Fehlzeiten führen nicht zu einer anteiligen Kürzung der maßgeblichen 60 Nichtrückkehrtage. Damit bleibt es bei der bisherigen 60-Tage-Grenze nach Art. 15a DBA-Schweiz für steuerliche Grenzgänger:innen zwischen Deutschland und der Schweiz.
Die Grenzgängerregelung zwischen Deutschland und der Schweiz ist in Art. 15a des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen beiden Staaten geregelt. Sie bestimmt, welchem Staat das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zusteht, wenn Arbeitnehmer:innen in einem Staat wohnen und im anderen Staat arbeiten.
Wie funktioniert die Grenzgängerregelung nach dem DBA-Schweiz?
Grundsätzlich gilt im internationalen Steuerrecht das Tätigkeitsortprinzip: Arbeitslohn wird dort besteuert, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Ohne Sonderregelung würden Arbeitnehmer:innen mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsplatz in der Schweiz daher regelmäßig in der Schweiz besteuert werden.
Da insbesondere in den Grenzregionen viele Arbeitnehmer:innen täglich zwischen Wohn- und Arbeitsort pendeln, wurde mit der Grenzgängerregelung eine Vereinfachung geschaffen. Ziel ist es,
- die Besteuerung administrativ zu vereinfachen,
- Doppelbesteuerungen zu vermeiden,
- und eine klare Zuordnung des Besteuerungsrechts zu schaffen.
Wann gilt man steuerlich als Grenzgänger:in in der Schweiz?
Als steuerliche:r Grenzgänger:in im Sinne des DBA-Schweiz gilt eine Person,
- die in einem Vertragsstaat wohnhaft ist,
- im anderen Vertragsstaat arbeitet,
- und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
Abweichend von der Besteuerung nach dem Tätigkeitsortsprinzip wird der Arbeitslohn grundsätzlich im Wohnsitzstaat besteuert. Der andere Staat darf in diesem Fall lediglich eine Quellensteuer in begrenzter Höhe erheben, die im Wohnsitzstaat angerechnet wird.
Warum sind Nichtrückkehrtage für Grenzgänger:innen wichtig?
Entscheidend für die Anwendung der Grenzgängerregelung ist die sogenannte 60-Tage-Regelung. Die Grenzgängereigenschaft entfällt, wenn Arbeitnehmer:innen an mehr als 60 Arbeitstagen pro Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren. Solche Tage werden als Nichtrückkehrtage bezeichnet.
Typische Beispiele hierfür sind:
- beruflich bedingte Übernachtungen in der Schweiz,
- mehrtägige Dienstreisen,
- projektbedingte Aufenthalte außerhalb des Wohnorts.
Wird die Grenze von 60 Tagen überschritten, geht das Besteuerungsrecht grundsätzlich auf den Tätigkeitsstaat Schweiz über. In dem Streitfall vor dem BFH war insbesondere fraglich, ob auch Krankheitstage sich auf die Ermittlung der Nichtrückkehrtage auswirken.
Wie war der Streitfall vor dem BFH zur Grenzgängerregelung?
Im entschiedenen Fall wohnte der Kläger in Deutschland und arbeitete in der Schweiz. In den Vorjahren lag das Besteuerungsrecht regelmäßig bei der Schweiz, da der Arbeitnehmer die Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen überschritten hatte.
Im Streitjahr kam es jedoch zu einem längeren krankheitsbedingten Ausfall. Dadurch hielt sich der Kläger deutlich seltener in der Schweiz auf und unterschritt die Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen.
Das Finanzamt sah deshalb die Voraussetzungen der Grenzgängerregelung als erfüllt an – mit der Folge, dass Deutschland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für das gesamte Gehalt erhielt. Der Kläger argumentierte dagegen, die 60-Tage-Grenze müsse aufgrund der Erkrankung zeitanteilig gekürzt werden. Dieser Auffassung folgten weder Finanzgericht noch BFH.
Warum zählen Krankheitstage nicht zur 60-Tage-Regelung?
Der BFH stellte klar, dass ausschließlich beruflich veranlasste Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen sind. Private Gründe – hierzu zählen insbesondere Krankheit oder Urlaub – beeinflussen die Berechnung nicht.
Eine anteilige Kürzung der 60-Tage-Grenze kommt nach Auffassung des Gerichts nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei:
- Teilzeittätigkeit,
- unterjährigem Tätigkeitsbeginn oder
- unterjähriger Tätigkeitsbeendigung.
Eine krankheitsbedingte Abwesenheit gehört ausdrücklich nicht dazu.
Welche Folgen hat das BFH-Urteil für Grenzgänger:innen in der Schweiz?
Die Anwendung der Grenzgängerregelung hat in der Praxis eine wichtige Bedeutung, da sie entscheidend für die Anwendung des niedrigen Besteuerungsniveaus in der Schweiz oder des höheren Steuersatzes für Arbeitseinkommen in Deutschland sein kann. Unternehmen und Arbeitnehmer:innen sollten daher dieser Regelung besondere Bedeutung beimessen. Auch außerberufliche Gründe können für die Anwendung der Regelung von Bedeutung sein und somit zu einem Wechsel des Besteuerungsrechtes führen.
Mit seinem Beschluss bestätigt der BFH seine bisherige restriktive Auslegung der Grenzgängerregelung nach dem DBA-Schweiz. Die Entscheidung des BFH schafft in dieser Hinsicht nun weitere Klarheit. Gerade bei längeren Krankheitszeiten kann sich die steuerliche Zuordnung der Arbeitseinkünfte erheblich verändern.
Für betroffene Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber bedeutet dies:
- Krankheitszeiten reduzieren die 60-Tage-Grenze nicht,
- die tatsächliche Anzahl beruflich bedingter Nichtrückkehrtage bleibt entscheidend,
- bereits geringe Abweichungen können zu einem Wechsel des Besteuerungsrechts führen.
Insbesondere bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen empfiehlt sich daher eine sorgfältige Dokumentation der Nichtrückkehrtage und der jeweiligen Gründe.
Unsere Einschätzung: BFH stärkt die Rechtssicherheit für Grenzgänger:innen
Das Urteil erhöht die Rechtssicherheit für steuerliche Grenzgänger:innen zwischen Deutschland und der Schweiz. Krankheitstage gelten nicht automatisch als schädliche Nichtrückkehrtage. Für Arbeitnehmer:innen mit Tätigkeit in der Schweiz erhöht das die steuerliche Planungssicherheit deutlich.
Bei Fragen zu der Anwendung der Regelung des DBA-Schweiz oder der Grenzgängerregelung wenden Sie sich gerne an unsere Expert:innen Meike Ringel und Christian Kappelmann.






