
15. September 2026
BFH-Urteil: Kein direkter Erstattungsanspruch von Arbeitnehmer:innen nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. analog in Lohnsteuerfällen
Inhaltsverzeichnis
Mit Urteil vom 9. April 2026 (Az. VI R 12/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine langjährige Rechtsprechungslinie aufgegeben und entschieden, dass Arbeitnehmer:innen keinen direkten Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt auf zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. haben. Stattdessen müssen sie gegen die zugrunde liegende Lohnsteuer-Anmeldung vorgehen.
Für bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung geltend gemachte Erstattungsansprüche gewährt der BFH allerdings Vertrauensschutz. Zugleich präzisiert der BFH die Anforderungen an die Grenzgängerregelung im DBA mit der Schweiz. Der folgende Beitrag beleuchtet die Hintergründe des Urteils und beantwortet die wichtigsten Praxisfragen.
Wie war die bisherige Rechtsprechung und wie ist die neue Rechtslage?
Nach der bisherigen Rechtsprechung bestand die Möglichkeit, dass ein/e Arbeitnehmer:in, dessen/deren Vergütung zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde, einen Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers geltend machen konnte. Die Finanzverwaltung hatte diese Rechtsprechung in den Lohnsteuer-Hinweisen (LStH 41c.1 “Erstattungsantrag”) übernommen.
Mit dem Urteil vom 9. April 2026 (VI R 12/24) hat der VI. Senat des BFH nunmehr klargestellt, dass ein solcher direkter Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin in Lohnsteuerfällen nicht besteht. Die Entscheidung schließt sich damit an die jüngere Rechtsprechung des VI. Senats an (vgl. BFH-Urteile vom 11.07.2024 – VI R 35/21 und vom 01.08.2024 – VI R 32/21), wonach Lohnsteuer-Anmeldungen als Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 AO) zu behandeln sind, die einer direkten Erstattung entgegenstehen, solange sie nicht geändert oder aufgehoben wurden.
Wie kann ein/e Arbeitnehmer:in gegen eine fehlerhafte Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers vorgehen?
Nach der Rechtsprechung des BFH (Bestätigung von BFH I R 70/08) kann der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers – soweit sie ihn betrifft – aus eigenem Recht anfechten. Nach Eintritt der formellen Bestandskraft der Lohnsteuer-Anmeldung kann der/die Arbeitnehmer:in eine Änderung der Anmeldung gemäß § 164 Abs. 2 AO beantragen.
Alternativ bleibt der Weg über die Einkommensteuerveranlagung. Sofern eine solche Veranlagung durchgeführt wird, kann die zu viel gezahlte Lohnsteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Dies gilt auch für Fälle, in denen die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten wurde, weil die Besteuerung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen ist.
Wann verlieren Grenzgänger ihre Grenzgängereigenschaft nach dem DBA Schweiz?
Nach Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz verliert ein Grenzgänger seine Eigenschaft, wenn er bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Dies bedeutet, dass bis zu 60 Nichtrückkehrtage unschädlich sind. Die Finanzverwaltung hat hierzu ergänzende Bestimmungen in der Verordnung über Konsultationsvereinbarungen Schweiz getroffen,
Ein Nichtrückkehrtag ist ein Arbeitstag, an dem aus Gründen der Arbeitsausübung keine Rückkehr an den Wohnsitz erfolgt, weil sie nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Wie wirkt sich eine Freistellung vom Arbeitsverhältnis auf die Lohnsteuer aus?
Im anhängigen Verfahren BFH VI R 12/24 geht es um die Frage, ob ein/e in der Schweiz ansässige/r Arbeitnehmer:in in einem Jahr mit aktiver Arbeitsphase und unwiderruflicher Freistellungsphase einhergehend mit einem Wettbewerbsverbot einen abkommensrechtlichen Anspruch auf Erstattung der deutschen Lohnsteuer (bis auf die Quellensteuer in Höhe von 4,5 %) hat. Auch bei einer Freistellung vom Arbeitsverhältnis kann die Grenzgängereigenschaft bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis und Wettbewerbsverbot fortbestehen, sofern die Voraussetzungen des Art. 15a DBA Schweiz erfüllt sind.
Zählen Homeoffice-Tage in der Schweiz zu den Nichtrückkehrtagen?
Eine wichtige Frage für die Praxis betrifft die Behandlung von Homeoffice-Tagen. Hierzu haben Deutschland und die Schweiz eine Konsultationsvereinbarung vom 15./18. Juli 2022 getroffen. Danach gelten ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage von Grenzgängern nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz.
Diese Regelung bedeutet, dass Homeoffice-Tage für die Anwendung der Grenzgängerregelung unschädlich sind. Zwar wurde diese Regelung nicht in das (noch nicht in Kraft getretene) Protokoll vom 21. August 2023 übernommen, dies ändert aber nach der herrschenden Meinung nichts daran, dass dies weiterhin dem Verständnis beider Vertragsparteien entspricht und damit verbindlich ist.
Was gilt für Erstattungsanträge, die vor Veröffentlichung des Urteils gestellt wurden (Vertrauensschutz)?
Für Erstattungsanträge, die vor Veröffentlichung des Urteils vom 9. April 2026 gestellt wurden, kann Vertrauensschutz in Betracht kommen. Nach § 176 Abs. 2 AO darf eine Steuerfestsetzung nicht zum Nachteil des/der Steuerpflichtigen geändert werden, soweit der/die Steuerpflichtige auf die Beständigkeit der Festsetzung vertraut hat und sein/ihr Vertrauen schutzwürdig ist.
Ob und in welchem Umfang Vertrauensschutz gewährt wird, wird von der Finanzverwaltung in entsprechenden Anwendungserlassen zu klären sein. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher ihre Anträge sorgfältig dokumentieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.
Was ändert sich durch das Urteil für die Praxis von Arbeitgebern mit Grenzgängern?
Für die Praxis von Arbeitgebern mit Grenzgängern ergeben sich aus dem Urteil folgende Konsequenzen:
- Erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Lohnsteueranmeldung: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Lohnsteueranmeldung korrekt ist, da Fehler für den/die Arbeitnehmer:in nur noch schwer direkt korrigierbar sind.
- Klare Kommunikation mit Arbeitnehmer:innen: Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer:innen über die geänderte Rechtslage informieren und gemeinsam prüfen, ob die Grenzgängereigenschaft vorliegt.
- Dokumentation der Nichtrückkehrtage: Aufgrund der Bedeutung der 60-Tage-Grenze ist eine sorgfältige Dokumentation der Arbeitstage und Nichtrückkehrtage unerlässlich.
- Berücksichtigung von Homeoffice-Tagen: Homeoffice-Tage sind nach der Konsultationsvereinbarung nicht als Nichtrückkehrtage zu werten.
- Verfahrensweise bei fehlerhaften Anmeldungen: Bei fehlerhaften Lohnsteueranmeldungen sollten Arbeitgeber bereit sein, diese auf Antrag des/der Arbeitnehmer:in zu ändern.
Unsere Einschätzung: Entwicklung der Rechtslage und Anwendungserlasse der Finanzverwaltung im Blick behalten
Das Urteil des BFH stellt eine wesentliche Änderung der bisherigen Rechtsprechung dar und schließt den direkten Erstattungsweg für Arbeitnehmer:innen in Lohnsteuerfällen. Für Grenzgänger bedeutet dies eine erhöhte Notwendigkeit zur Prüfung ihrer steuerlichen Situation und zur Zusammenarbeit mit ihren Arbeitgebern.
Die Konsultationsvereinbarung zu Homeoffice-Tagen bietet dabei eine wichtige Erleichterung in der Praxis. Betroffene Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber sollten die Entwicklung der Rechtslage und die zu erwartenden Anwendungserlasse der Finanzverwaltung aufmerksam verfolgen. Sie haben Fragen zu Lohnsteuer, Grenzgängerfällen oder zum richtigen Vorgehen bei fehlerhaften Lohnsteuer-Anmeldungen? Unsere Expertin Meike Ringel unterstützt Sie bei der steuerlichen Einordnung und der verfahrensrechtlichen Prüfung. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.






