12. Mai 2021

Grundsteuerreform: NRW setzt Bundesmodell um

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Bei der Grundsteuerreform setzt NRW das Bundesmodell um. Die wichtigsten Informationen für Eigentümer:innen im Überblick. 

Damit verzichtet Nordrhein-Westfalen auf die Öffnungsklausel. Das hat das Land in einer Pressemitteilung bekannt gegeben. Zu wesentlichen Auswirkungen und Details der Grundsteuerreform konnten Sie sich bereits im vergangenen Sommer auf unserem Blog informieren. Doch wieso brauchte es überhaupt eine Grundsteuerreform und was müssen Eigentümer:innen nun beachten?

Warum gibt es eine Grundsteuerreform?

Die Grundsteuer soll grundsätzlich nach dem tatsächlichen Wert des Grundbesitzes bemessen werden. Aufgrund des alten Rechenmodells auf Boden- und Gebäudewerten von 1964 (alte Bundesländer; 1935 neue Bundesländer) funktioniert diese Berechnung nicht mehr. Das Bundesverfassungsgericht hat daher am 10. April 2018 entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer in ihrer bisherigen Form verfassungswidrig sind. Somit war der Gesetzgeber gezwungen, Neuregelungen zu schaffen. Diese wurden bis Ende 2019 umgesetzt.

Bund ermöglicht Öffnungsklausel im Rahmen der Grundsteuerreform

Auf Druck einiger Bundesländer hat der Gesetzgeber eine sogenannte Öffnungsklausel mit aufgenommen. Diese ermöglicht den einzelnen Bundesländern vom sogenannten Bundesmodell abzuweichen und eigene Landesgrundsteuergesetze (Landesmodelle) zu erlassen.

NRW setzt Bundesmodell um und verzichtet auf Öffnungsklausel

Als letztes Bundesland hat sich nunmehr auch NRW hinsichtlich der geplanten Umsetzung der Grundsteuerreform positioniert. So will das Land laut Pressemitteilung keinen Gebrauch von der Öffnungsklausel machen und damit das Bundesmodell umsetzen.

Erforderliche Angaben der Eigentümer:innen zur Grundsteuerreform und dem genutzten Bundesmodell

Der zuständige Finanzminister in NRW, Herr Lienenkämper, gibt bekannt, dass die Finanzbehörden wesentliche Informationen für die erforderliche Steuererklärung bereitstellen. Ein befürchteter Mehraufwand auf Seiten der Eigentümer:innen und der Finanzverwaltung soll damit ausbleiben.
In erster Linie versucht man nun die erforderlichen Angaben der Eigentümer:innen von größeren und kleineren Immobilien auf das Wesentliche zu reduzieren. Elementare Angaben wie Grundstücksart, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohn- oder Nutzfläche oder das Baujahr werden dabei unerlässlich sein. Wie genau die erforderlichen Angaben aussehen ist im Detail noch offen. Sie erhalten in unserem Blog Informationen dazu, sobald es hier genauere Angaben gibt.

Hilfestellung für Grundstücksangaben durch weiterentwickelte Online-Plattform für die Grundsteuerreform geplant

Weiterhin soll es eine hilfreiche Zusammenstellung der in den Katasterämtern und bei den Gutachterausschüssen verfügbaren Daten geben. Geplant ist, unseres Wissens nach, gemeinsam mit den anderen Bundesländern, eine speziell angepasste Online-Plattform. Auf dieser Plattform wird man versuchen, die bei den unterschiedlichen Behörden verfügbaren Grundstücksdaten und Bewertungsparameter zu bündeln. Dies soll den Eigentümer:innen die Möglichkeit verschaffen, grundstücksbezogene Daten abzufragen, soweit diese nicht aus eigenen Unterlagen bekannt sind.

Aufwand der Steuererklärung für größere Immobilienbestandshalter bleibt abzuwarten

Inwieweit es bei größeren Immobilienbestandshalter:innen spezielle Erleichterungen bei der Erstellung der Steuererklärung und zur Ermittlung der ganzen Angaben geben wird, bleibt ebenfalls kurzfristig abzuwarten. Gerade bei größeren Gesellschaften, mit einem verteilten Immobilienbestand über einige Bundesländer hinweg, wird die Erstellung der Steuererklärung zum massiven Kraftakt, da einige Bundesländer unterschiedliche Berechnungsmethoden entwickelt haben – also von der Öffnungsklausel Gebrauch machen.

Unsere Einschätzung

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass sich das Land NRW nunmehr hinsichtlich der Umsetzung der Grundsteuerreform endlich positioniert hat. Im Hinblick auf die erforderlichen Steuererklärungen ab dem kommenden Jahr ist es für Sie und uns dringend an der Zeit, Planungssicherheit zum anzuwendenden Modell und den dazu erforderlichen Angaben zu bekommen.
Verpasst hat das Land NRW aber hingegen ein vereinfachtes Verfahren im Wege eines eigenen Landesmodells zu implementieren. Damit bleibt weiterhin zu befürchten, dass trotz aller Bemühungen um eine vereinfachte Ausgestaltung die Erstellung der Steuererklärung für Eigentümer:innen von Grundbesitz zum Kraftakt wird.
Haben Sie grundsätzliche Fragen zur Grundsteuerreform und was Sie als Eigentümer:in in NRW oder den anderen Bundesländern jetzt beachten müssen?

Sprechen Sie uns jederzeit gerne an. Auch unterstützen wir Sie über alle Bundesländer hinweg gerne mit unseren digitalen Möglichkeiten im anstehenden Erklärungsprozess.

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Peter Kollenbroich

Partner, Steuerberater, Fachberater für Immobilienbesteuerung, LL.M.

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