7. August 2020

Homeoffice-Vereinbarungen nach § 106 GewO

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Schon vor der Corona-Pandemie wurde Homeoffice immer beliebter. Doch hat das Arbeiten von Zuhause nicht nur Vorteile wie die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die Zeitersparnis durch den wegfallenden Arbeitsweg. Denn es gibt das Bedürfnis, den Fortgang der Wirtschaft mit der Gesundheit der Menschen bzw. Arbeitnehmer in Zeiten einer Pandemie in Einklang zu bringen. Hier erhalten Sie detaillierte Informationen zu: Homeoffice-Vereinbarungen nach § 106 GewO.

Erfordernis einer ausdrücklichen und präzisen Regelung

Doch: Was ist § 106 GewO und was wird hier geregelt? Gemäß § 106 GewO hat der Arbeitgeber das Recht zu bestimmen, an welchem Ort der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin arbeitet. Daraus folgt, dass es keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf Homeoffice gibt. Das hat beispielsweise auch das Landesarbeitsgericht Köln am 24.05.2016 in einem Urteil bestätigt. Außerdem gibt es momentan keine gesetzliche Definition des „Homeoffice“.

Ferner sind aber auch die mit dem Homeoffice verbundenen Nachteile nicht aus dem Blick zu verlieren. Diese können beispielsweise in geringeren Karriere- und Aufstiegschancen, selteneren sozialen Kontakten mit Kollegen, erschwerter Teamarbeit sowie der zunehmenden Entgrenzung von Arbeitszeit und Privatleben liegen. Mutmaßlich deshalb stellt eine Homeoffice-Vereinbarung derzeitig (noch) die Ausnahme zur Regel dar und bedarf ausreichender Präzision und Vorüberlegung, um etwaige Streitfragen vorzeitig zu umgehen.

Homeoffice-Vereinbarungen nach § 106 GewO: Essentielle Bestimmungen in einer Homeoffice-Vereinbarung

Soweit der Abschluss einer Vereinbarung, etwa als Ergänzung oder Anhang zu einem bestehenden Arbeitsvertrag, angezeigt ist, empfehlen sich einige essentielle Regelungspunkte.

Ausdrücklich enthalten sollte die Vereinbarung zunächst die Anzahl der Tage, an denen zu Hause gearbeitet wird. Außerdem welche Arbeits- und Pausenzeiten gelten. Außerdem muss festgelegt werden, wie die Arbeitszeit konkret erfasst wird und ob vergütete Mehrarbeit zulässig ist. Damit kann beispielsweise die Erreichbarkeit für Vorgesetzte, Kollegen und Kunden sichergestellt werden.

Weiter empfiehlt sich, die Modalitäten des Homeoffice festzusetzen. Zu klären ist diesbezüglich, welche Räume und Materialien dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Außerdem, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber Kosten für Strom und Heizung trägt und ob Arbeitsmittel im privaten Umfang genutzt werden dürfen. Wichtig ist schließlich auch der Schutz von Betriebsgeheimnissen und das datenschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Besonders im Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Zugriff Dritter (auch beispielsweise durch Familienangehörige) auf betriebliche Interna muss ausgeschlossen werden können. Daraus folgt außerdem, was bisher nur wenig im Fokus ist, dass die Verlagerung der Arbeitnehmertätigkeiten ins Homeoffice im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach der DSGVO aufgeführt werden muss.

Homeoffice-Vereinbarungen nach § 106 GewO: Zugangs- bzw. Besichtigungsrechte

Ein sensibler Bereich ist die Frage der Regelung von Zugangs- bzw. Besichtigungsrechten zum Homeofficearbeitsplatz, beispielsweise für den Datenschutzbeauftragten.

Schließlich müssen die Kündigungsmodalitäten bzgl. der Homeoffice-Vereinbarung festgelegt werden.

Versicherungsrechtlich muss beachtet werden, dass Unfälle im häuslichen Bereich von der gesetzlichen Unfallversicherung nur gedeckt sind, wenn sie direkt am heimischen Arbeitsplatz geschehen. Richterlich entschieden ist, dass beispielsweise der Weg in andere Räumlichkeiten im eigenen Haus (etwa um sich in der Küche ein Getränk zu holen) sowie der Weg vom oder zum Kindergarten zurück zum Heimarbeitsplatz keinen Versicherungsschutz genießen.

Unsere Empfehlung zu Homeoffice-Vereinbarungen nach § 106 GewO

Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin regelmäßig und dauerhaft seine Arbeit im Homeoffice leistet, sollte dies als Zusatz zum bestehenden Arbeitsvertrag geregelt werden. Und das auch im Hinblick auf die Möglichkeit, dies effektiv und ohne Komplikationen wieder zu beenden. Gern entwerfen wir für Ihre konkreten Bedürfnisse entsprechende Vereinbarungen und beraten Sie bei der Umsetzung.

 

 

 

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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