2. November 2020

Infos zum Verpackungsgesetz und Besonderheiten in der Corona-Krise

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Das Verpackungsgesetz ist bereits am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht eine Prüfungspflicht für Unternehmen vor, die Verpackungen in Deutschland erstmalig in Umlauf bringen. Hier bekommen Sie Infos zum Verpackungsgesetz und den besonderen Umständen in der Corona-Krise.

Viele der erforderlichen Prüfungshandlungen müssen entsprechend der Prüfleitlinie der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bevorzugt im Meldezeitraum und vor Ort beim herstellenden Unternehmen durchgeführt werden. Mit einer Frist bis zum 15. Mai des jeweiligen Folgejahres müssen Unternehmen die Prüfungsergebnisse in Form einer Bescheinigung und eines Berichts zusammen mit der Herstellerbestätigung bei der Zentralen Stelle in elektronischer Form hinterlegen.

Insbesondere in der Corona-Krise kann das herstellende Unternehmen und Prüfer:innen vor organisatorische Herausforderungen stellen. Außerdem stellt sich für viele Unternehmen die Frage, ob eine entsprechende Prüfungspflicht nach § 11 VerpackG (erstmalig) besteht.

In den folgenden Ausführungen werden wir Ihnen kurz die Prüfungspflicht und das erforderliche Prüfvorgehen gemäß § 11 VerpackG unter Beachtung der Prüfleitlinien der ZSVR vorstellen. Ebenfalls gehen wir auf die Besonderheiten von Prüfungen zu Zeiten von Corona ein.

Was regelt das Verpackungsgesetz?

Das Gesetz gilt für Unternehmen (im Gesetzeswortlaut: „Hersteller“), die Verpackungen in Umlauf bringen. Es sind jedoch nur die Verpackungen relevant, die typischerweise bei privaten Endverbraucher:innen zur Abfallentsorgung führen.

Mit Einführung des neuen Gesetzes wurde auch die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ZSVR ins Leben gerufen. Darüber hinaus wurden Register für herstellende Unternehmen und Prüfer:innen eingeführt.

Im Verpackungsregister LUCID müssen herstellende Unternehmen gleichlautende Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen des dualen Systems abgeben.

Das Prüferregister gewährt einen vollständigen Überblick über Personen, die Prüfungen der Vollständigkeitserklärungen und Mengenstromnachweise durchführen dürfen. Es ist, wie das LUCID-Verpackungsregister, online einsehbar und teilt sich in zwei Abteilungen auf. Es wird unterschieden zwischen den registrierten Sachverständigen (Abteilung 1) sowie den registrierten Wirtschaftsprüfer:innen, Steuerberater:innen und vereidigten Buchprüfer:innen (Abteilung 2).

Wer muss eine Vollständigkeitserklärung abgeben?

Grundsätzlich sind alle herstellenden Unternehmen zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verpflichtet. Die Erklärung müssen sie bis zum 15. Mai des Folgejahres im Verpackungsregister LUCID hinterlegen und durch eine:n Prüfer:in des Registers bestätigen lassen.

Das Gesetz sieht jedoch Freigrenzen vor. Sie liegen bei 80 Tonnen für Glas, 50 Tonnen für Papier, Pappe und Karton und 30 Tonnen für alle übrigen Materialien.

Unternehmen sollten daher einen Überblick über Einteilung der Materialarten und entsprechende Auswertungen der Mengenströme systembeteiligungspflichtiger Verpackungen behalten.

Ablauf der Prüfung nach Verpackungsgesetz

Die ZSVR hat hierzu eine Prüfrichtlinie herausgegeben. Diese sieht explizit Vor-Ort-Prüfungen innerhalb des Berichtszeitraumes vor.

Ziel der Prüfung ist, mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass die Vorgaben des Verpackungsgesetzes eingehalten wurden.

Die Prüfung bezieht sich dabei nicht allein auf die bloße Feststellung der in der Vollständigkeitserklärung aufgeführten Mengen. Insbesondere die umfassenden Regelungen zur Registrierung der Verpackungen machen eine Prüfung des diesbezüglichen internen Kontrollsystems des herstellenden Unternehmens erforderlich.

Neben den damit verbundenen Prozessaufnahmen befasst man sich bei der Prüfung mit dem Registerdatenabgleich, der Prüfung der Systembeteiligungsverträge, der Abgrenzung von Verpackung und Nichtverpackung sowie der Stammdatenpflege im Unternehmen.

Im Rahmen der Vor-Ort-Prüfung werden Stichprobenuntersuchungen sowie ein Probedurchlauf der (monatlichen/jährlichen) Mengenermittlung durchgeführt. Die Stichprobenuntersuchungen umfassen die Abgrenzungen von Verpackung zu Nichtverpackung sowie systembeteiligungspflichtigen/nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die Korrektheit der zugrunde liegenden Stammdaten und die Kennzeichnung verwendeter Rückstellmuster.

Zudem wird eine Überleitung der Finanzbuchhaltung durchgeführt. Dabei werden die in der Buchhaltung erfassten Aufwendungen mit den Beträgen abgeglichen, die mit einem (dualen) System abgerechnet worden sind. Daraufhin folgt die finale Überprüfung systembeteiligungspflichtiger Mengen sowie die Berücksichtigung von Branchenlösungen.

Entsprechend der Prüfleitlinien der ZSVR wird nach Abschluss der Prüfung eine Prüfbescheinigung ausgestellt. Diese muss das herstellende Unternehmen anschließend mit der Herstellerbestätigung im Register hinterlegen.

Die Prüfungshandlungen für die Bestätigung und Prüfung nach § 11 VerpackG lassen sich auch zeitgleich im Rahmen der Jahresabschlussprüfung darstellen. Aufgeteilt auf die Vorprüfung, die im vierten Quartal des Meldezeitraums stattfindet, sowie die Hauptprüfung. Die erfolgt bis April des Folgejahres.

Prüfung nach Verpackungsgesetz in der Corona-Krise

Aktuell steigt die Zahl der Neuinfektonen und Unternehmen bemühen sich um Kontaktreduzierungen. Das hat Einfluss auf die Prüfungen vor Ort.

Bereits für den Meldezeitraum 2019 kam die Frage auf, ob durch die herrschende Corona-Krise eine Fristverlängerung bis nach dem 15. Mai 2020 möglich sei. Am 19. Mai 2020 teilte die ZSVR mit, dass eine solche Verlängerung nicht möglich sei. Entsprechende Fragen der organisatorischen Durchführung sollten demnach bevorzugt vor Ort mit den Prüfer:innen abgestimmt werden. Sie wies darauf hin, dass einige Unternehmen durch die „Corona-Situation“ nicht in der Lage waren, eine rechtzeitige Hinterlegung zu veranlassen. Hinterlegungen seien allerdings weiterhin möglich. Bezüglich eventueller Ordnungswidrigkeiten für eine verspätete Hinterlegung verwies die Zentrale Stelle auf das Ermessen der einzelnen Vollzugsbehörden.

Sanktionen bei Verstoß gegen das Verpackungsgesetz

Für Verstöße sieht das Verpackungsgesetz teilweise deutliche Strafen vor. Der Rahmen der Bußgelder beginnt bei der Abgabe der Datenmeldung mit Strafen bis 10.000 Euro und kann sogar im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Systembeteiligung zu einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro führen.

Für eine Vollständigkeitserklärung, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt wird, können Behörden Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängen.

Unsere Einschätzung

Neben den erschwerten Bedingungen bei der Prüfungsdurchführung durch die anhaltende Corona-Pandemie und den damit verbundenen Maßnahmen, stellt sich für viele Unternehmen die Frage der (erstmaligen) Prüfungspflicht. Wir empfehlen für eine fristgemäße und den Prüfleitlinien konforme Abwicklung der Prüfung nach § 11 VerpackG eine konsequente Auseinandersetzung mit den Mengenströmen der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit den Prüfer:innen, um ein mögliches Risiko von Sanktionen aufgrund von Fristversäumnissen zu minimieren.

Falls Sie Fragen zum Thema haben oder konkrete Hilfen benötigen, sprechen Sie uns gerne an!

Thilo Marenbach

Partner, Vorstand, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sustainability Auditor

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