21. Januar 2021
Kein Haftungsprivileg des Insolvenzverwalters – Bundesgerichtshof setzt strenge Maßstäbe für die Fortführung insolventer Unternehmen
Lange war es umstritten, doch am 12. März hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil entschieden: Führt der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin ein insolventes Unternehmen fort, kann er oder sie für sich keinen gerichtlich nicht überprüfbaren und dem Ermessensspielraum eines Geschäftsleiters vergleichbaren unternehmerischen Ermessensspielraum (sogenannte Business Judgement Rule, vgl. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG) beanspruchen.
Insolvenzrechtlicher Haftungsmaßstab – keine Anwendung der Business Judgement Rule
In seinem Urteil stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass sich Insolvenzverwalter:innen im Fall der Unternehmensfortführung nicht auf die gesellschaftsrechtliche Business Judgement Rule berufen können. Vielmehr sei jede unternehmerische Entscheidung eines oder einer Insolvenzverwalter:in allein an dem insolvenzrechtlichen Sorgfaltsmaßstab des § 60 Abs. 1 S. 2 Insolvenzverordnung (InsO) zu messen. Allerdings gestehe auch dieser insolvenzrechtliche Sorgfaltsmaßstab dem ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen einen weiten Ermessensspielraum zu.
Der Bundesgerichtshof (BGH) führt zwei Argumente für seine Entscheidung zum Haftungsprivileg des Insolvenzverwalters ins Feld:
- Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. So habe der Gesetzgeber bewusst von einer unveränderten Übertragung der Sorgfaltsanforderungen des Handels- und Gesellschaftsrechts auf den oder die Insolvenzverwalter:in abgesehen.
- Der Maßstab für die Sorgfalt eines oder einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter:in (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG) sei ein anderer als der Maßstab für die Sorgfalt eines oder einer ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalter:in (§ 60 Abs. 1 S. 2 InsO).
So müssten Entscheidungen von Insolvenzverwalterinnen oder Insolvenzverwaltern immer dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Insolvenzverfahren Rechnung tragen. Ob eine Entscheidung diesem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung trage oder nicht, richte sich dabei allein danach, ob sie dem übergeordneten Ziel des Insolvenzverfahrens dient. Nämlich die Gläubigerforderungen durch Masseerhalt möglichst umfänglich zu befriedigen.
Kein Haftungsprivileg des Insolvenzverwalters – Ersatzfähigkeit des Gesamtschadens der Massegläubiger
Der BGH hat auch entschieden, dass eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters oder der Insolvenzverwalterin, die zu einer Verkürzung der Insolvenzmasse geführt hat, immer dessen oder deren Haftung für sämtliche Schäden der Insolvenz- und Massegläubiger auslöst. Mit anderen Worten, § 92 S. 2 InsO ist auf Schadensersatzansprüche der Massegläubiger entsprechend anwendbar.
Kein Haftungsprivileg des Insolvenzverwalters – unsere Einschätzung
Der Ermessensspielraum des Insolvenzverwalters oder der Insolvenzverwalterin verengt sich im Verlauf des Insolvenzverfahrens. Eine gründliche Dokumentation der entscheidungsrelevanten Informationen ist erforderlich.
Auch wenn die BGH-Entscheidung nicht die Anwendbarkeit der Business Judgement Rule für das unternehmerische Tätigwerden des Insolvenzverwalters oder der Insolvenzverwalterin gebracht hat, gibt sie Insolvenzverwalter:innendoch gewisse Handlungsleitlinien an die Hand: Zu Beginn des Insolvenzverfahrens steht dem oder der das Unternehmen fortführenden Insolvenzverwalter:in eine je nach Komplexität des Verfahrens großzügig zu bemessende Einarbeitungszeit zu. Während dieser wird ihm oder ihr auch nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen ein erheblicher Spielraum für unternehmerische Entscheidungen zugebilligt. Jegliche unternehmerische Entscheidung darf er oder sie auch während der Einarbeitungszeit nur auf der Grundlage angemessener Informationen treffen.
Nach Ablauf der Einarbeitungszeit verschärfen sich die Pflichten des unternehmerisch tätigen Insolvenzverwalter bzw. Insolvenzverwalterin. Dabei verengt sich der Spielraum für unternehmerische Entscheidungen. Insolvenzverwalter:innen müssen nun eine Kosten-Nutzen-Abwägung im Hinblick auf die Sicherung und Wahrung der Insolvenzmasse vornehmen. Die Messlatte für auf der Grundlage angemessener Informationen getroffene Entscheidungen ist jetzt allein das Wirtschaftlichkeitsgebot. Eine Maßnahme ist somit nur erlaubt, wenn sie sich bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung als für die Insolvenzmasse wirtschaftlich sinnvoll darstellt.
Insolvenzverwalter:innen sind daher gut beraten, die entscheidungserheblichen Informationen jederzeit gründlich zu dokumentieren. Denn so können sie belegen, dass die jeweilige Maßnahme dem Ziel dient, die Gläubigerforderungen möglichst umfänglich zu befriedigen. Für insolvente Unternehmen bedeutet dies, dass eine Fortführung durch Insolvenzverwalter:innen ohne einen nachhaltigen Sanierungsansatz zukünftig nahezu ausgeschlossen ist.
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