3. September 2024
Körperschaftsteuerpflicht bei Auszahlungen nach Wertminderung von Genossenschaftsanteilen
Was bedeutet die Körperschaftsteuerpflicht für Genossenschaften?
Wenn eine Genossenschaft den Wert ihrer Geschäftsanteile reduziert und daraufhin Geld an ihre Mitglieder auszahlt, sind diese Auszahlungen körperschaftsteuerpflichtig. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 8. Mai 2024 (I R 37/21).
Steuerliche Einordnung nach § 38 KStG
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte fest, dass Auszahlungen nach einer Reduzierung des Anteilswerts in einer Genossenschaft unter die Steuerpflicht nach § 38 Abs. 1 und Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fallen. Eine Ausnahme, die normalerweise für Kapitalrückzahlungen gilt, findet hier keine Anwendung.
Hintergrund des BFH-Urteils
Die Klägerin in diesem Fall ist eine steuerbefreite Genossenschaft, die Milchprodukte vermarktet. Ihre Mitglieder, hauptsächlich Landwirt:innen, besitzen Geschäftsanteile, deren Anzahl regelmäßig an die gelieferte Milchmenge angepasst wird. Im Jahr 2017 beschloss die Genossenschaft, den Wert ihrer Anteile von 75 € auf 1 € zu senken. Diese Änderung wurde offiziell ins Genossenschaftsregister eingetragen, und das Geld, das sich aus dieser Reduzierung ergab, wurde den Mitgliedern im März 2018 ausgezahlt.
Das Finanzamt sah diese Auszahlung als steuerpflichtig an und setzte eine zusätzliche Körperschaftsteuer fest. Obwohl das Finanzgericht zunächst zugunsten der Genossenschaft entschied, hob der BFH dieses Urteil auf und bestätigte die Steuerpflicht.
Warum sind diese Auszahlungen steuerpflichtig?
§ 38 KStG bezieht sich auf die Besteuerung von Eigenkapital, das bisher steuerfrei geblieben ist. Wenn dieses Eigenkapital durch Auszahlungen an Mitglieder reduziert wird, löst dies grundsätzlich eine Erhöhung der Körperschaftsteuer aus. Die Regelung sieht vor, dass solche Auszahlungen, die den verbleibenden Gewinn der Genossenschaft übersteigen, steuerpflichtig sind. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn das Nennkapital an ausscheidende Mitglieder zurückgezahlt wird, was hier nicht der Fall war.
Relevanz des Urteils für Genossenschaften
Der BFH stellte klar, dass jede Auszahlung an Gesellschafter, die im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt, steuerpflichtig ist, unabhängig von der genauen rechtlichen Konstruktion. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass solche Zahlungen immer besteuert werden, auch wenn sie aus der Rückzahlung von Kapital oder Einlagen resultieren. Dies gilt auch für Genossenschaften.
Unsere Einschätzung zur Körperschaftsteuerpflicht
Aus steuerlicher Sicht bedeutet dieses Urteil, dass Genossenschaften bei der Auszahlung von Beträgen aufgrund der Reduzierung von Geschäftsanteilswerten besonders aufmerksam sein müssen. Die Ausnahmeregelung für die Auszahlung des Geschäftsanteilswertes bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Genossenschaft ist nach der Auffassung des BFH auch nur auf diesen Fall beschränkt und kann nicht auf andere Auszahlungen der Genossenschaft angewendet werden.
Insgesamt handelt es sich um eine Entscheidung, die seit langem bestehende Körperschaften betrifft, da es sich um eine spezielle Vorschrift handelt, die noch den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren regelt. Genossenschaften, ihre Mitglieder und Berater sollten sich daher diesen Regelungen bewusst sein und bei der Auszahlung von Gesellschaftskapital beachten. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an unseren Steuerberater Christian Kappelmann.
Vermerk: Bitte beachten Sie, dass in diesem Dokument bei den durch Gesetze festgeschriebenen Begriffen auf das Gendern verzichtet wird, um die juristische Präzision und Klarheit zu wahren. In allen anderen Textteilen wird eine gendergerechte Sprache verwendet, um die Gleichstellung aller Geschlechter zu fördern.