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11. Februar 2025

Krankheitskosten in der Einkommensteuer: Was Sie wissen müssen

Kategorien: Steuerberatung

Inhaltsverzeichnis

Krankheitskosten können eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den §33 Einkommensteuergesetz eingeführt und somit die Möglichkeit geschaffen, diese Kosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen in Abzug zu bringen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Kosten abzugsfähig sind und worauf Sie achten müssen. 

Was sind Krankheitskosten?

Zu den Krankheitskosten zählen: 

  • Kosten für ärztliche stationäre oder ambulante Behandlung, 
  • Fahrtkosten in Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen. 
  • Verschreibungspflichtige Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (einschl. Rezeptgebühr) nach Verordnung durch Ärzte:innen oder Heilpraktiker:innen, z. B. Medikamente, Rollstühle, Brillen, Prothesen, Hörapparate oder Zahnersatz. 
  • Nicht rezeptpflichtige Medikamente sind ebenfalls nur nach entsprechender Verordnung abziehbar.  

Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen können ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Dies betrifft Menschen, die durch Unfälle oder Erkrankungen eine körperliche Behinderung erlitten haben und in ihrem gewohnten Umfeld bleiben möchten. Unter den Abzug fallen zum Beispiel die folgenden Baumaßnahmen:  

  • Rollstuhlrampen  
  • barrierefreier Hauszugang 
  • behindertengerechtes Badezimmer 
  • rollstuhlgerechte Verbreiterung von Türen 

Wichtig: Der Behinderten-Pauschbetrag steht dem Ansatz dieser Kosten nicht im Weg, da er nur die regelmäßig anfallenden Mehraufwendungen abdeckt.  

Besonderheiten bei Krankheitskosten

Kurbehandlungen  

Aufwendungen für Bade- oder Heilkuren können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie zur Heilung oder Linderung einer festgestellten Krankheit notwendig sind. Die Notwendigkeit wird durch ein Attest einer amtsärztlichen tätigen Person oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachgewiesen. Es kann auch eine Vorsorgekur abziehbar sein, hier muss jedoch zusätzlich die abzuwendende Krankheit bescheinigt werden. 

Alternative Heilungsbehandlungen  

Alternative Heilungsbehandlungen sind wissenschaftlich bisher nicht allgemein anerkannte Verfahren. Darunter fallen beispielsweise: 

  • Frisch- und Trockenzellenbehandlung 
  • Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie 
  • Ozontherapie 
  • Ayurveda 
  • Magnetfeldtherapie 
  • Delphintherapie 

Obwohl diese Verfahren bisher nicht allgemein anerkannt sind, können die Aufwendungen hierfür als Krankheitskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine medizinische Notwendigkeit, die durch ein amtsärztliches Attest oder durch Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vor Beginn der Behandlung nachgewiesen wird.  

Fitnessstudio   

Gerade zum neuen Jahr zählt Sport zu einem der beliebtesten Vorsätze. Die Muskulatur stärken, Übergewicht reduzieren oder Rückenschmerzen lindern. Der Sport hilft gegen viele schlechte Angewohnheiten und fördert die Gesundheit. Unter bestimmten Bedingungen kann daher der Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.  

  1. Erste Bedingung ist, dass ein Attest einer amtsärztlichen tätigen Person vorliegen muss. Dieses muss vor Beginn der Mitgliedschaft beim Fitnessstudio vorliegen.  
  2. Zweite Bedingung ist, dass das Training unter Verantwortung von ärztlichen Fachpersonal, Heilpraktiker:innen oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person durchgeführt wird.  

Da die meisten Fitnessstudios nicht über entsprechendes Personal verfügen, ist die Möglichkeit der Absetzbarkeit innerhalb der Einkommensteuererklärung relativ gering.  

Wann können Krankheitskosten steuerlich abgesetzt werden?

Die Krankheitskosten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst gezahlt wurden und die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen oder erstattet, ist ein Ansatz nicht möglich.  

Die Berechnung der abzugsfähigen Krankheitskosten erfolgt in zwei Schritten: 

  1. Von der Summe der außergewöhnlichen Belastungen wird die zumutbare Belastung abgezogen. 
  2. Die verbleibenden außergewöhnlichen Belastungen werden steuermindernd berücksichtigt. 

Die zumutbare Belastung beträgt zwischen ein und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der genaue Prozentsatz hängt von folgenden Faktoren ab: 

  • Familienstand 
  • Anzahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt oder ein Freibetrag geltend gemacht wird 
  • Gesamtbetrag der Einkünfte 

Wie funktioniert die Nachweisführung?

Da Finanzbeamt:innen oft die medizinische Sachkunde fehlt, um objektiv zu entscheiden, ob es sich um unmittelbare medizinische Aufwendungen handelt, ist eine sorgfältige Nachweisführung besonders wichtig. Unmittelbare Aufwendungen sind solche, die zur Heilung oder zur Linderung aufgewendet worden sind. Deshalb sind Krankheitskosten durch entsprechende Belege nachzuweisen. Neben der Rechnung für die jeweiligen Krankheitskosten können weitere Belege notwendig sein. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist die Verordnung bzw. das Rezept vom ärztlichen Fachpersonal oder Heilpraktiker:innen notwendig. Wie bereits erwähnt, sind für Kuren oder alternative Heilverfahren ein Attest einer amtsärztlichen tätigen Person oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vorzulegen. Fehlt es an einem dieser Nachweise, kann kein Ansatz erfolgen. Dementsprechend ist eine sorgfältige Aufbewahrung der Belege notwendig.  

Besonderheit des E-Rezeptes ab 2024

Ab dem 01.01.2024 ist das elektronische Rezept eingeführt worden. Wichtige Punkte hierbei sind: 

  • Versicherte erhalten verschreibungspflichtige Arzneimittel per E-Rezept auf ihre Versichertenkarte. 
  • Apotheken können das Rezept über die Versichertenkarte auslesen und das Medikament aushändigen. 
  • Das Rezept kann auch über eine App und eine NFC-fähige Versichertenkarte mit PIN abgerufen und eingelöst werden. 
  • Auf Wunsch kann beim Arzt oder der Ärztin ein Ausdruck mit einem scanbaren Code angefordert werden. 

Die Finanzverwaltung hat auf diese Umstellung reagiert und verfügt, dass das eingelöste E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke nachgewiesen werden kann. Der Kassenbeleg muss bestimmte Pflichtangaben enthalten:   

  • Name der steuerpflichtigen Person,
  • Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
  • Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
  • Art des Rezepts.  

Aufgrund der Umstellung ist in den Kassenbelegen für das Jahr 2024 der Name entbehrlich. 

Unsere Einschätzung zu Krankheitskosten

Seinen Sie sorgfältig in der Aufbewahrung der Belege. Ohne Belege kann der notwendige Nachweis nicht erbracht werden und ein Ansatz scheidet aus. Schauen Sie sich im Zusammenhang mit dem neuen E-Rezept die Rechnungen Ihrer Apotheke genau an und überprüfen Sie ob die notwendigen Angaben vorhanden sind.  Wenn Sie Fragen zum Thema haben und sich beraten lassen möchten, stehen wir von ECOVIS KSO Ihnen gerne beratend zur Seite. 

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