Künstlersozialkasse: Abgaben in der Film- und Fernsehproduktion
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10. Oktober 2023

Künstlersozialkasse: Abgaben in der Film- und Fernsehproduktion

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Die Künstlersozialversicherung ist die Versicherung von selbständigen Künstler:innen und Publizist:innen. Die Besonderheit der Abgabe an die Künstlersozialkasse ist, dass sie, anders als der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, nicht für einen bestimmten Künstler oder Publizisten gezahlt wird. Die Abgabe wird in einen großen Topf eingezahlt, aus dem alle Versicherten profitieren können.  In der Film- und Fernsehproduktion ist die Künstlersozialversicherung entscheidend und führt zu vielen Besonderheiten. Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fakten.

Welche Unternehmen müssen KSK bezahlen?

Grundsätzlich muss jedes Unternehmen, das regelmäßig künstlerische Leistungen in Auftrag gibt und verwertet, auf die gezahlten Entgelte eine Abgabe von derzeit 5 Prozent an die Künstlersozialkasse (KSK) leisten. Künstlerisch und publizistisch tätige Selbständige zahlen ihrerseits auch Beiträge an die KSK und werden dadurch über die KSK versichert. Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung.

Künstlersozialkasse: Wer fällt unter die Pflichtversicherung?

Zunächst wird zwischen einer selbständigen Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung unterschieden. Die Unterscheidung ist bei einigen Berufen im Filmbereich komplex. Es muss immer geprüft werden, ob zum Beispiel Kameraleute selbständig arbeiten oder ob eventuell ein Anstellungsverhältnis vorliegt.

Personen, die durch die notwendige Zusammenarbeit aller Beteiligten in der gesamten Produktion eingegliedert sind, können als nichtselbstständig tätig angesehen werden. Dies kann eine individuelle Prüfung seitens der KSK fordern.

Künstlersozialkasse: Wann liegt eine künstlerische oder publizistische Leistung vor?

Zur Prüfung, ob eine künstlerische oder publizistische Leistung vorliegt, kann ebenfalls eine individuelle Überprüfung nötig sein. In der Regel erfolgt eine Orientierung gemäß den Informationen der Bundesvereinigung der Filmschaffenden-Verbände Deutschlands, die zwischen der künstlerischen Bildgestaltung in der Film-, Fernseh- und Videoproduktion und der aktuellen Berichterstattung unterscheidet. Ein klassischer Filmproduzent ist kein:e Künstler:in im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Ein Filmemacher jedoch wird im Künstlerkatalog der KSK aufgeführt und wird aufgrund der künstlerischen Tätigkeit als Künstler:in angesehen.

KSK: Vorsicht bei Auslandssachverhalten

Insbesondere in der Filmbranche sind Beziehungen mit ausländischen Künstler:innen oder Serviceproduktionsgesellschaften gang und gäbe. Hier ist besondere Vorsicht geboten. Beauftragt eine deutsche Produktionsgesellschaft einen ausländischen Kameramann und finden die Dreharbeiten im Ausland statt, ist das Honorar des Kameramanns abgabepflichtig. Die Nationalität des Kameramanns sowie der Ort der Dreharbeiten sind unerheblich.

Auch Weiterbelastungen von künstlerischen Leistungen seitens ausländischer Serviceproduktionsgesellschaften oder Tochtergesellschaften an deutsche Produktionsfirmen führen zur Abgabepflicht. Eine Umgehung durch die Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaft ist nicht möglich.   

Künstlersozialkasse: Achtung bei den Gewerbesteuer-Hinzurechnungen

Lizenzen, die bereits der Künstlersozialkasse unterlegen haben, werden im Rahmen von etwaigen Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuerberechnung glücklicherweise nicht erneut berücksichtigt. 

Unsere Einschätzung

Die Künstlersozialversicherung ist nicht zu unterschätzen; im Bereich Film- und Fernsehproduktion hat es aufgrund der vielen Künstler:innen, die an den Produktionen beteiligt sind, eine enorme Bedeutung. Die ausländischen Beziehungen erschweren die Prüfung der Abgabepflicht. Falls Sie Fragen zu dem Thema haben, sprechen Sie uns gerne an.

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