28. September 2020
Mitteilungspflicht über Corona-Hilfen kommt
Die Mitteilungspflicht über Corona-Hilfen kommt. Sie betrifft Hilfeleistungen des Bundes und der Länder. Die Bundesregierung hat einen Entwurf zur Änderung der Mitteilungsverordnung beschlossen. Welche Daten werden der Finanzverwaltung von wem bereits jetzt elektronisch übermittelt? Wir klären auf.
Die Zeichen stehen auf Digitalisierung, denn die Mitteilungspflichten werden von Papier auf eine digitale Übermittlung umgestellt. Das soll Bürokratieabbau schaffen und Behörden entlasten. Aber die Finanzverwaltung will natürlich die digitalen Kanäle nutzen, um an Informationen für eine ordnungsgemäße Besteuerung zu kommen.
Mitteilungspflicht Corona-Hilfen
Soforthilfen oder Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen gelten grundsätzlich als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Darum müssen Unternehmen sie den Finanzämtern melden. Dazu wird es einen Zwei-Stufen-Plan geben:
- Öffentliche Stellen der Länder, die Corona-Hilfen bewilligen, informieren die Finanzbehörden mit Verkündung der Verordnung über jede Bewilligung. Diese elektronische Information ist verpflichtend.
- Alle Behörden und öffentlichen Stellen, auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, werden ab dem 1. Januar 2025 zur elektronischen Mitteilung aller steuerrelevanten Daten verpflichtet § 93c AO.
Der Bund plant zudem eine Stärkung der Finanzbehörden, was die steuerliche Erfassung von Zahlungen aus öffentlichen Kassen angeht. In Fällen, die von den Rechnungshöfen erkannt wurden, soll die Erfassung wirksamer ausgestaltet werden.
Welche Daten bislang übermittelt werden
Die Finanzverwaltung erhält heute schon bereits viele Daten, die für die Besteuerung notwendig sind, von unterschiedlichen Institutionen in elektronischer Form. Welche das im Wesentlichen sind und von wem diese Daten kommen, haben wir Ihnen nachfolgend einmal zusammengefasst. Dabei erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
1. Agentur für Arbeit
- Arbeitslosengeld
- Insolvenzgeld
2. Arbeitgeber
- Bruttoarbeitslohn
- einbehaltene Steuerbeträge und Sozialabgaben
- Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Sozialabgaben
- Betriebsrenten oder andere steuerfreie Leistungen
3. Elterngeldstelle
- Elterngeld
4. Geldinstitute
- Konten (Kontostammdaten, nicht Kontostand)
- Depots (Depotstammdaten, nicht Depotinhalt)
- Erbschaften
5. Krankenkassen
- Beiträge zur Sozialversicherung
- Ausgezahlte Prämien
- Krankengeld
- Mutterschaftsgeld
6. Notare
- Immobilienkäufe
- Schenkungen
- Erbschaften
7. Rentenversicherungsträger
- Rentenbezüge
- Erhaltene Beiträge
- Beiträge (Sozial-)Versicherungen
8. Standesamt
- Todesfälle (relevant für Erbschaftssteuer)
Vorausgefüllte Steuererklärung nutzen
Die oben genannten Daten können Steuerpflichtige teilweise per elektronischen Datenabruf im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt) abrufen. Das ist ein Service-Angebot der Steuerverwaltung. Über den Datenabruf können Sie personenbezogene Daten, die beim Finanzamt über Sie gespeichert sind, abrufen und direkt in Ihre Steuererklärung importieren.
Sie können Ihre Daten allerdings immer nur für die letzten vier Steuerjahre abrufen. Wie oft Sie Ihre Daten anfordern, spielt dabei keine Rolle. Die Daten können Sie beliebig oft abrufen. Alternativ können Sie Ihrem Steuerberater eine Vollmacht erteilen, so dass dieser sich die Daten von der Finanzverwaltung ziehen und verarbeiten kann.
Der Abruf und die Identifikation erfolgt anhand der Steueridentifikationsnummer (IdNr.), die jedem Bundesbürger zugeteilt wurde und die das ganze Leben bis 20 Jahre nach dem Tod gilt.
Unsere Einschätzung
Die Digitalisierung in der Finanzverwaltung wird weiter fortschreiten. Aufzuhalten ist das nicht.
In den nächsten Jahren werden weitere Daten digital an die Finanzverwaltung zu übermitteln sein, so zum Beispiel Spenden an gemeinnützige Organisationen oder der Grad der Behinderung. Denkbar ist es, so ist es aus Diskussionen zu entnehmen, dass auch die Steuerbescheinigungen der Banken (Zinsen, Dividenden, Kapitalertragsteuer) elektronisch übermittelt werden könnten.
Auf der einen Seite tragen die Maßnahmen natürlich der Steuervereinfachung bei. Viele Informationen liegen vor und müssen nicht zusätzlich belegt werden. Darüber hinaus wird immer mal wieder angedacht, im Rahmen der Einkommensteuer eine vollständig vorausgefüllte Steuererklärung zu entwickeln, die dem Steuerpflichtigen von der Finanzverwaltung übermittelt wird und die der Steuerpflichtige dann nur noch prüfen, ergänzen und unterschreiben muss.
Aber jeder Steuerpflichtige muss sich auch im Klaren darüber sein, dass das Weglassen von Angaben in der Steuererklärung in der Regel bei bereits vorhandenen Daten auffällt und geahndet werden kann. Die bei der Finanzverwaltung bereits vorhandenen Daten verstärken somit die Einhaltung der Steuergerechtigkeit.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob das Finanzamt zurecht Daten von Ihnen hat, oder Sie Fragen allgemeiner Natur dazu haben, kontaktieren Sie uns gerne.