14. Dezember 2022

Mitwirkungsverlangen: Referentenentwurf zur vereinfachten Betriebsprüfung

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Am 09.11.2022 wurde im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ein Referentenentwurf behandelt und angenommen, der in Fachkreisen für Kritik sorgt. Sie erfahren, worum es dabei im Detail geht. Dieser Beitrag ergänzt unseren Blog-Beitrag vom 09.08.2022.

Welche Änderungen gibt es im Bereich des qualifizierten Mitwirkungsverlangens?

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat im Vorfeld für eine Entschärfung des Entwurfs plädiert, um kleine und mittlere Unternehmen nicht durch Sanktionen beim Mitwirkungsverlangen zusätzlich in Bedrängnis zu bringen.
Der Finanzausschuss kam diesem Vorschlag aber nur teilweise nach. Er lehnte den Antrag der CDU/CSU zur ersatzlosen Streichung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes sowie des Zuschlags ab. 

Stattdessen wurden einige Änderungen am System vorgenommen. Der Ausschuss beschloss eine Karenzfrist zum Erlass eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens von 6 Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung.
Um eine größere Flexibilität in der Praxis zu erreichen, wurde zudem der Auslöser für ein automatisches Mitwirkungsverzögerungsgeld von „kommt (…) nicht vollständig nach“ zu „kommt (…) nicht hinreichend nach“ geändert. Unbedeutendere Pflichtverletzungen sollen somit für die Betriebsprüfung ein kleineres Problem darstellen.

Des Weiteren wurde die Höhe für das Verzögerungsgeld auf 75 Euro gesenkt, die Dauer auf maximal 150 Kalendertage angehoben, der Zuschlag aber wurde auf höchstens 25.000 Euro pro vollen Tag für maximal 150 Kalendertage erhöht.

Zudem hat der Finanzausschuss weitere Änderungen bedacht, um Tax Compliance Management Systems (TCMS) bei Betriebsprüfungen stärker einzubeziehen. Zu Vorschlägen des Berufsstandes haben wir Sie auch bereits mit unseren Beiträgen vom 26.01.2022 sowie 01.02.2022 informiert.

Wie bewertet der DStV die Entwicklung um das Mitwirkungsverlangen?

Der DStV hat bereits Stellung zu einigen der Änderungen genommen und erkennt an, dass die sechsmonatige Karenzfrist vorrangig bei kleinen Unternehmen einen Unterschied bringt. Dies ist der Fall, wenn die Prüfung kurzzeitig nach der Anordnung beginnt und nicht zu lange dauert. Die Umformulierung des Auslösers für ein Mitwirkungsverzögerungsgeld wird wahrscheinlich Gegenstand vor den Finanzgerichten sein. Abschließend bestand der Wunsch, dass den Prüfern mehr Ermessensspielraum eingeräumt wird, um Einzelfälle gerechter zu behandeln.

Unsere Einschätzung

Wir teilen die Kritik, die der DStV am Referentenentwurf anführt. Der Referentenentwurf und die enthaltene, weit gefasste, Formulierung zum Auslöser eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes hätte man umgehen können. Wir sind gespannt, wie sich die neuen Regelungen in der Praxis verhalten werden. Sollten Sie Fragen zum Thema Betriebsprüfung und Mitwirkungsverlangen haben, kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne.

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