1. Oktober 2020

Bundesrat empfiehlt: Neufassung der Verrechnungspreisregeln verschieben

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Eine am 28. September veröffentlichte Empfehlung der zuständigen Bundesratsausschüsse sorgt für Aufsehen. Der Ausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Neufassung der Verrechnungspreisregeln zu verschieben. Wir liefern alle Infos in der Übersicht.

Ein zuerst im November 2019 veröffentlichter Referentenentwurf zur Neufassung der Verrechnungspreisregeln § 1 Außensteuergesetz (AStG) sah eine tiefgreifende Gesetzesnovelle zur steuerlichen Behandlung konzerninterner grenzüberschreitender Liefer- und Leistungsbeziehungen vor. Nun empfehlen die zuständigen Bundesratsausschüsse, die Neufassung der Verrechnungspreisregeln zu verschieben.

Anlass für die Empfehlung ist neben offenbar wahrgenommener Kritik aus Wirtschaft und Beraterschaft, dass die Änderungen im Bereich Verrechnungspreise nicht Teil der europarechtlich zwingend umzusetzenden ATAD-Richtlinien sind.

Der Bundesrat kann die Verschiebung der Neufassung der Verrechnungspreisregeln in einer für den 9. Oktober vorgesehen Sitzung beschließen.

Was das konkret bedeutet, erklären wir im Folgenden.

Was regelt § 1 AStG?

§ 1 Außensteuergesetz ist die zentrale Rechtsvorschrift im Bereich der Verrechnungspreise. Am bekanntesten hier ist der Fremdvergleichsgrundsatz (arm’s length standard) sowie die Regelungen zu Funktionsverlagerung.

Gemäß des Fremdvergleichsgrundsatzes müssen Steuerpflichtige die Preise für ihren konzerninternen und grenzüberschreitenden Liefer- und Leistungsaustausch (Verrechnungspreise) so setzen, wie sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten. Tun sie dies nicht, erlaubt § 1 AStG den Steuerbehörden eine Korrektur und es droht Doppelbesteuerung.

Inhalt der Neufassung des § 1 Außensteuergesetz

Im Rahmen der Umsetzung der ATAD II-Richtlinie sah der Referentenentwurf (AStG-E) umfangreiche Änderungen der bestehenden Regelungen vor. Unter anderem empfahl er, den bestehenden § 1 AStG in drei Teile zu spalten.

  1. § 1 AStG-E soll unter anderem um konkrete Regelungen zur Interquartilsbetrachtung und Methodenhierarchie erweitert werden sowie das DEMPE-Konzept der OECD in nationales Recht implementieren.
  2. In § 1a AStG-E sollen hingegen konkrete gesetzliche Grundlagen für die Verrechnungspreisbehandlung von Finanztransaktionen Eingang finden.
  3. § 1b AStG-E enthält spezifische Regelungen für Transaktionen mit wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgütern und Vorteilen.

Was sind die ATAD-Richtlinien?

Die Richtlinien zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (Anti Tax Avoidance Directive – ATAD) sind die EU-rechtliche Umsetzung des OECD-Projekts gegen Gewinnverlagerung und -verkürzung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS). Sie zielen auf die Bekämpfung aggressiver Steuergestaltungen ab.

Als EU-Richtlinie, ist ATAD von den EU-Mitgliedern direkt in nationales Recht umzusetzen. Im Fokus von ATAD II stehen jedoch nicht Verrechnungspreise, sondern vielmehr die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) und die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) sowie sogenannte hybrid mismatches. Letzteres sind beispielsweise Zahlungen, die beim Schuldner als Betriebsausgabe gelten, beim Empfänger aber keine Betriebseinnahmen darstellen.

Georg F. Wenz

Partner, Consultative Economist, Head of Transfer Pricing

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