13. April 2021
Bund ermöglicht E-Commerce-Unternehmen die Registrierung zum One-Stop-Shop
Inhaltsverzeichnis
- Aus Versandhandel wird Fernverkauf mit vereinfachter Umsatzsteuerregelung dank OSS-Verfahren
- One-stop-Shop-Verfahren vereinfacht innereuropäische Umsatzsteuerregelung
- So funktioniert die Abgabe der Steuererklärung über One-Stop-Shop-Verfahren
- Diese Angaben müssen Unternehmen in ihrer Steuererklärung über das OSS-Verfahren machen
- Umsatzsteuerliche Registrierung in anderen EU-Ländern durch Teilnahme am OSS-Verfahren vermeiden
- Unsere Einschätzung
Seit dem 1. April ist für E-Commerce-Unternehmen die Registrierung zum One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich. Hier gibt es alle Infos im Überblick.
Das One-Stop-Shop-Verfahren ist die Weiterentwicklung des Mini-One-Stop-Shop Verfahrens (MOSS) und geht auf eine EU-Regelung zurück. Mit dem OSS-Verfahren können registrierte Unternehmen ab dem 1. Juli 2021 bestimmte Umsätze für die gesamte Europäische Union in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt (BZSt) melden. Das OSS-Verfahren ist eine umsatzsteuerliche Sonderregelung. Sie richtet sich hauptsächlich an E-Commerce Unternehmer:innen, die im Inland ansässig sind, ist aber auch für andere Unternehmer:innen interessant.
Aus Versandhandel wird Fernverkauf mit vereinfachter Umsatzsteuerregelung dank OSS-Verfahren
Ab 1. Juli 2021 werden sogenannte Fernverkäufe im B2C-Bereich regelmäßig im Ansässigkeitsstaat des/der Empfänger:in steuerbar sein. Unter Fernverkäufen versteht man Lieferungen von Gegenständen an Nichtunternehmer:innen (Privatpersonen) innerhalb der EU. Die Voraussetzung: Das Unternehmen hat durch EU-interne Fernverkäufe mindestens 10.000 Euro umgesetzt. Ist das der Fall, wird ab diesem Zeitpunkt das OSS-Verfahren auf diese innergemeinschaftlichen Fernverkäufe angewandt. Der Vorteil für den/die Verkäufer:in: Eine Registrierungspflicht für umsatzsteuerliche Zwecke im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Kunden oder der Kundin wird vermieden.
One-stop-Shop-Verfahren vereinfacht innereuropäische Umsatzsteuerregelung
Bisher regelte § 3c Umsatzsteuergesetz (UStG) länderspezifische Liefer-/Nettoumsatzschwellen. Erst wenn diese Schwellen im jeweiligen Mitgliedstaat überschritten waren, fand eine Besteuerung mit Umsatzsteuer im Bestimmungsstaat statt. Als Bestimmungsstaat galt der Ansässigkeitsstaat des Kunden bzw. der Kundin als angenommenes Land des Verbrauchs, dessen Steuersätze waren anzuwenden. Bis zum Überschreiten der Schwelle verblieb es bei einer Besteuerung mit Umsatzsteuer im Abgangsstaat der Ware. Dies ändert sich zum 1. Juli 2021 mit dem One-Stop-Shop-Verfahren, das auch für alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe an Nichtunternehmer:innen durch Drittlandsunternehmer (B2C) gilt. Hierfür gilt zukünftig ebenfalls das One-Stop-Shop-Verfahren. Voraussetzung ist die Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
So funktioniert die Abgabe der Steuererklärung über One-Stop-Shop-Verfahren
Unternehmer:innen müssen ihre Steuererklärungen vierteljährlich abgeben. Die Abgabefristen über das OSS-Verfahren sowie die Fälligkeit der Steuerschuld wurden im Vergleich zum MOSS-Verfahren um zehn Tage verlängert. Die neue Frist läuft zum Ende des Quartalsfolgemonats aus. Unternehmer:innen können dank des OSS-Verfahrens in der jeweils aktuellen Steuererklärung Berichtigungen vornehmen. Bereits eingereichte Erklärungen müssen sie nicht mehr berichtigen.
Diese Angaben müssen Unternehmen in ihrer Steuererklärung über das OSS-Verfahren machen
Die Abgabe der Steuererklärung muss innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums erfolgen und diese Informationen enthalten:
- für jeden Mitgliedsstaat des Verbrauchs, in dem Umsatzsteuer geschuldet wird (in Euro)
- Gesamtbetrag ohne Umsatzsteuer
- Steuerbetrag, aufgegliedert nach Steuersätzen
- Gesamtsteuerschuld, aufgegliedert nach Steuersätzen
Ferner müssen Unternehmer:innen die Umsatzsteuer bis zum letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) überweisen. Das BZSt übernimmt die Verteilung der Umsatzsteuer auf die einzelnen Mitgliedsstaaten.
Umsatzsteuerliche Registrierung in anderen EU-Ländern durch Teilnahme am OSS-Verfahren vermeiden
Das OSS-Verfahren bietet Unternehmer:innen ab dem 01. Juli 2021 die Möglichkeit, eine bislang bestehende umsatzsteuerliche Registrierung in einem anderen Mitgliedsstaat zu deregistrieren und nur noch in Deutschland eine Steuererklärung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzugeben. Für Unternehmer:innen, die sich für das OSS-Verfahren entscheiden, ist die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung in einem anderen Mitgliedsstaat ausgeschlossen. Wer sich gegen das OSS-Verfahren entscheidet, muss damit rechnen, dass sich eine umsatzsteuerliche Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedsland ergeben kann. Ein Grund für die Nicht-Teilnahme am OSS-Verfahren kann die Warenlagerungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten sein. Das ist zum Beispiel in Fulfillment Centern beim Verkauf über Online-Plattformen wie Amazon der Fall.
Unsere Einschätzung
Prüfen Sie Ihre Warenwege und Lieferstrukturen sorgfältig bevor Sie eine Deregistrierung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vornehmen. Unternehmen, denen bereits die Teilnahme an den Regelungen von MOSS abgelehnt wurde, werden voraussichtlich auch für OSS ausgeschlossen.
Dennoch begrüßen wir die pünktliche Einführung des OSS-Verfahrens. Es kann E-Commerce-Unternehmer:innen mit grenzüberschreitenden Umsätzen die umsatzsteuerlichen Verpflichtungen vereinfachen. Bedenken Sie, dass viele Unternehmer:innen Fulfillment Center nutzen, auch davon hängt im Einzelfall ab, ob eine Teilnahme am OSS-Verfahren möglich ist. Bei der Einzelfallprüfung zum OSS-Verfahren beraten wir Sie gerne.