11. Januar 2022

Kein Ordnungsgeldverfahren für verspätete Offenlegung vor dem 7. März 2022

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Inhaltsverzeichnis

In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz wird das Bundesamt für Justiz (BfJ) bis zum 7. März 2022 keine Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen einleiten, die die Frist zur Offenlegung versäumt haben.
Eigentlich endet die gesetzliche Offenlegungsfrist für das Geschäftsjahr 2020 am 31. Dezember 2021, so steht es in §335 des Handelsgesetzbuchs.
Das Bundesministerium für Justiz und das BfJ möchten mit der Fristverlängerung den besonderen unternehmerischen Umständen der andauernden Covid-19-Pandemie Rechnung tragen.

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Thomas Müller

Of Counsel und Steuerberater

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