
6. Mai 2026
Ertragsteuerliche Organschaft: Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrags nach dem neuen BFH-Urteil
Inhaltsverzeichnis
Die ertragsteuerliche Organschaft ist ein bewährtes Instrument der Unternehmensbesteuerung. Sie ermöglicht eine Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen zu einer steuerlichen Einheit, wobei die Gewinne und Verluste auf Ebene des Organträgers konsolidiert werden. Voraussetzung hierfür ist neben der finanziellen Eingliederung insbesondere ein wirksam abgeschlossener und tatsächlich durchgeführter Ergebnisabführungsvertrag (EAV), auch Gewinnabführungsvertrag (GAV) genannt. Mit dem jüngst veröffentlichen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5.11.2025 (I R 37/22) rücken die Anforderungen an die „tatsächliche" Durchführung erneut in den Fokus.
Was versteht der BFH unter „tatsächlicher Durchführung" eines Gewinnabführungsvertrags?
Eine Kernproblematik bei bestehenden Organschaften ist die praktische Durchführung: Der GAV muss nicht nur wirksam abgeschlossen sein, sondern auch tatsächlich gelebt werden. Das heißt: Die vereinbarte Gewinnabführung oder der Verlustausgleich zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger muss tatsächlich und fristgerecht erfolgen.
Jede Abweichung, beispielsweise in der Höhe der Abführung oder aber dem Zeitpunkt des Ausgleichs, kann die Anerkennung der Organschaft aus steuerlicher Sicht gefährden. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit wiederholt deutlich gemacht, dass Fehler in der Durchführung des GAV zur Versagung der steuerlichen Organschaft mit meist erheblichen steuerlichen Nachteilen für die betroffenen Unternehmen führen.
Welche Anforderungen an die Durchführung des EAV stellt der BFH?
Im jüngsten Urteil hat der BFH die Pflicht zur vollständigen und rechtzeitigen Gewinnabführung betont. Entscheidend ist, dass sämtliche Zahlungen entsprechend dem abgeschlossenen EAV innerhalb kurzer Zeit bzw. der vertraglich fixierten Fristen tatsächlich geleistet werden. Verzögerungen oder Differenzen können das steuerliche Schicksal der gesamten Organschaft beeinflussen.
Eine tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags liegt nur dann vor, wenn die Gewinnabführung vollständig und fristgerecht entsprechend den vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgt.
Ausnahmen oder geringfügige Abweichungen, beispielsweise bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen oder wegen Buchungsfehlern, werden in der Regel nicht toleriert. Unternehmen müssen daher intern praktikable Kontrollmechanismen schaffen, um die fristgerechte und vollständige Durchführung zu überwachen.
Gewinnabführung: Reicht die Verbuchung auf einem Verrechnungskonto aus?
Im konkreten Urteilsfall des BFH lag die Besonderheit darin, dass die Gewinnabführung nicht in Form einer direkten Zahlung, sondern zunächst durch eine Buchung über ein Verrechnungskonto zwischen Organgesellschaft und Organträger erfolgte.
Der BFH stellte klar, dass eine solche Buchung auf einem Verrechnungskonto grundsätzlich als ausreichende Durchführung der Gewinnabführung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG anerkannt werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass mit dem Verrechnungskonto tatsächlich eine laufende Verrechnung mit bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den beteiligten Gesellschaften erfolgt.
Es genügt ausdrücklich nicht, wenn lediglich die Ansprüche aus der Gewinnabführung und etwaige Zinsen auf dem Konto ausgewiesen und stehen gelassen werden, ohne dass eine tatsächliche Verrechnung oder zeitnahe Ausgleichszahlung erfolgt. Damit betont der BFH die Notwendigkeit einer realwirtschaftlichen Abwicklung und nicht nur einer buchhalterischen Darstellung der Gewinnabführung.
Nur wenn das Verrechnungskonto im Sinne eines echten Kontokorrents geführt wird und ein tatsächlicher Ausgleich zwischen den Gesellschaften erfolgt, ist diese Art der Gewinnabführung unschädlich für die steuerliche Anerkennung der Organschaft.
Welcher Zeitraum ist nach Ansicht des BFH für den Ausgleich der Gewinnabführung noch angemessen?
Der BFH konkretisiert in seinem Urteil den Zeitraum, innerhalb dessen ein Ausgleich der Ansprüche aus einem Gewinnabführungsvertrag als noch zeitnah und damit steuerlich wirksam anerkannt wird. In den Randziffern 23 und 24 des Urteils führt der BFH aus, dass grundsätzlich ein Ausgleich innerhalb von zwölf Monaten nach der Fälligkeit als ausreichend anzusehen ist.
Wird die Gewinnabführung also spätestens innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Verpflichtung tatsächlich durch Zahlung oder Verrechnung ausgeglichen, steht dies einer unmittelbaren Erfüllung gleich und genügt den Anforderungen an die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags.
Ein etwaiger Ausgleich, der erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt, genügt dagegen nun regelmäßig nicht mehr dem steuerlichen Erfordernis der Fristgerechtigkeit und gefährdet die Anerkennung der Organschaft. Unternehmen und ihre steuerlichen Berater:innen sollten diese Klarstellung des BFH unbedingt beachten, um unnötige Risiken für die steuerliche Anerkennung der Organschaft zu vermeiden.
Was bedeutet das BFH-Urteil zu den Anforderungen an die Durchführung des GAV für die Praxis? Unsere Einschätzung
Das aktuelle BFH-Urteil leistet mit der Konkretisierung des zulässigen Zeitraums zum Ausgleich der Gewinnabführung einen begrüßenswerten Beitrag zu mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und Steuerberater:innen.
Die klare Vorgabe, dass ein Ausgleich innerhalb von zwölf Monaten regelmäßig genügt, sorgt für Transparenz und Planbarkeit – Unsicherheiten über die zulässige Frist könnten damit der Vergangenheit angehören. Abzuwarten bleibt jedoch, wie die Finanzverwaltung mit dem Urteil des BFH umgeht.
Gleichzeitig mahnt das Urteil zur Sorgfalt: Organgesellschaften und Organträger müssen nicht nur die ordnungsgemäße Buchung, sondern auch die tatsächliche zeitnahe Durchführung der Gewinnabführung laufend dokumentieren und überwachen. Dies gilt insbesondere bei einem Ausgleich durch Verrechnung.
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