OTC-Arzneimittel auf BG-Verordnung
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20. April 2026

OTC-Arzneimittel auf BG-Verordnung: Besonderheiten und Retaxrisiken

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Inhaltsverzeichnis

Rezepte zulasten einer Berufsgenossenschaft (BG) ähneln für die Apotheke auf den ersten Blick „normalen" Verordnungen zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Dennoch gelten bei der Belieferung einige Besonderheiten. Denn bei BG-Rezepten ist nicht der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) unmittelbar maßgeblich, sondern ein eigener Arzneiversorgungsvertrag. Dieser wurde zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sowie dem Deutschen Apothekerverband (DAV) abgeschlossen. 

Der Arzneiversorgungsvertrag der DGUV verweist zwar in vielen Punkten auf den allgemeinen Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V, jedoch bestehen Unterschiede: Rabattverträge gibt es bislang nicht, und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen in größerem Umfang zulasten der BG verordnet werden als zulasten der GKV.  

Warum wurde die Apotheke im Fall „Lasea" retaxiert? 

Retaxationen  (= die Kürzung oder Verweigerung der Erstattung von Arzneimittelkosten durch gesetzliche Krankenkassen an Apotheken) bei BG-Rezepten sind nach den Erfahrungen des Teams des Deutschen Apotheken Portals (DAP) eher selten. Ein aktueller Fall zeigt jedoch, dass auch hier Retaxrisiken bestehen. Eine Apotheke erhielt eine Verordnung zulasten einer BG über „Lasea Dragees 56 Stück (0–0–0–2)" und gab das Arzneimittel wie verordnet ab.  

Die BG sprach eine Retaxation aus – mit folgender Begründung: 

  • „PGVO Nmax überschritten"
  • „BG_A Pos. 2 Verstoß gegen § 129 SGB V. Fertigarzneimittel, deren Packungsgröße die größte auf Grund der PGVO bestimmte Packungsgröße überschreiten, dürfen nicht abgegeben werden. Gemäß 1. Änderungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag auch gültig für die SVLFG." 

Auch wenn der Hinweis auf § 129 SGB V zunächst irritiert, ist die Retaxation rechtlich nachvollziehbar.

Wieso sind Jumbopackungen bei BG-Rezepten nicht erstattungsfähig? 

Grundsätzlich dürfen OTC-Arzneimittel zulasten einer BG abgegeben werden. Gemäß § 1 Abs. 1 unterscheidet der Arzneiversorgungsvertrag nicht zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. 

Allerdings verweist der BG-Vertrag an verschiedenen Stellen ausdrücklich auf den Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V. Im Arzneiversorgungsvertrag heißt es: „Für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten die Regelungen nach §§ 8, 17 und 18 Absatz 1 und 4 des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung." 

In § 8 Abs. 2 des Rahmenvertrags ist geregelt: „Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden." 

Zwar wird hier ausdrücklich die GKV genannt. Da der Arzneiversorgungsvertrag der BG jedoch auf diese Regelung verweist, gilt sie entsprechend auch für Verordnungen zulasten der Berufsgenossenschaften. Damit steht fest: Packungen, die die maximale Packungsgröße (Nmax) gemäß Packungsgrößenverordnung (PackungsV) überschreiten – sogenannte Jumbopackungen – dürfen auch zulasten einer BG nicht abgegeben werden. 

Exkurs: Welche Packungsgrößen unterscheidet die PackungsV? 

Packungsgrößen bei OTC Arzneimitteln

Nach den Vorgaben der PackungsV werden Arzneimittel bestimmten Normgrößenbereichen zugeordnet. Je nach enthaltener Menge erfolgt die Einordnung in

  • N1 – in der Regel für die kurzfristige Akutversorgung oder Neueinstellung 
  • N2 – für eine mittelfristige Versorgung 
  • N3 – für eine längerfristige bzw. Dauertherapie

Für die Abrechnung zulasten von Kostenträger:innen gibt es klare Vorgaben, welche Packungsgrößen erstattungsfähig sind. Überschreitet eine Packung den Nmax-Wert, spricht man von einer Jumbopackung. Diese ist nicht erstattungsfähig. 

Weshalb war die Retaxation im Fall Lasea berechtigt? 

Die Einordnung von OTC-Arzneimitteln in die Normgrößenbereiche ist nicht immer trivial. Lasea wird dem Bereich Hypnotika/Sedativa zugeordnet. Für diese Arzneimittelgruppe sind bestimmte N-Bereiche definiert. 

Die verordnete Packungsgröße von 56 Stück liegt oberhalb des maximal definierten N-Bereichs (hier N2) und stellt somit eine Jumbopackung dar. 

Da Jumbopackungen weder zulasten der GKV noch zulasten einer BG abgegeben werden dürfen, war die Retaxation in diesem Fall berechtigt. 

Was Apotheken bei BG-Rezepten beachten sollten: Unsere Einschätzung 

Auch wenn bei BG-Rezepten mehr OTC-Arzneimittel verordnungsfähig sind und keine Rabattverträge zu berücksichtigen sind, gelten hinsichtlich der wirtschaftlichen Einzelmenge die Vorgaben des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V. 

Die Packungsgrößenverordnung ist daher auch bei BG-Verordnungen zwingend zu beachten. Nicht jede verordnete Packung ist automatisch erstattungsfähig. Das Beispiel zeigt deutlich: Auch bei Rezepten zulasten einer Berufsgenossenschaft können Retaxationen drohen – insbesondere bei Jumbopackungen.  

Über unsere Gastautorin

Christina Dunkel, Apothekerin bei DAP Networks GmbH 

Für konkrete Hilfestellung, Arbeitshilfen und kollegialen Austausch empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit dem DAP:

www.deutschesapothekenportal.de 
info@deutschesapothekenportal.de 

Weiterführende Kontakte für Hilfestellungen und Austausch: 
 
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. 
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau 
Deutscher Apothekerverband e. V. 

Haben Sie Fragen zu BG-Rezepten und Retaxrisiken? Unsere Steuerberaterin Julia Wittwer unterstützt Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

Kontaktformular

Julia Wittwer

Associate Partnerin und Steuerberaterin

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