11. September 2024
Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024: Pauschalversteuerung von Mobilitätsbudgets
Zu den unternehmerischen Herausforderungen der heutigen Zeit zählt neben dem Fachkräftemangel auch die Förderung der umweltbewussten Nachhaltigkeit eines Unternehmens. Inwieweit die im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 enthaltene Neuregelung zur Pauschalbesteuerung des Mobilitätsbudgets hierauf Einfluss nehmen kann, erfahren Sie im nachfolgenden Blogbeitrag.
Was ist ein Mobilitätsbudget?
Bei dem Mobilitätsbudget handelt es sich um einen von Arbeitgeber:innen gewährten Geldbetrag, den die berechtigten Arbeitnehmer:innen für die Nutzung unterschiedlicher Mobilitätsangebote verwenden können. Folgende moderne Mobilitätsleistungen sind im Mobilitätsbudget inbegriffen: E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- oder anderweitigen Sharing-Angeboten und Fahrtdienstleistungen des Bus- und Bahnverkehrs. In einigen Fällen kann das Mobilitätsbudget auch im Rahmen einer Gehaltsumwandlung gewährt werden, was für Arbeitgeber:innen zusätzliche Flexibilität bietet.
Begünstigung des Mobilitätsbudgets im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024
Durch den im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 neu entworfenen § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 EStG soll die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets für außerdienstliche Mobilitätsleistungen durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung begünstigt werden. Hierdurch erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf ein in Form eines Sachbezuges, eines Zuschusses oder einer Gehaltsumwandlung gewährtes Mobilitätsbudget pauschal mit 25 % zu erheben. Dies gilt dann, wenn das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 8 Abs. 4 EStG) und maximal 2.400,00 Euro (Höchstbetrag) beträgt.
Im Zuge der Pauschalbesteuerung, trägt der Arbeitgeber die auf die Zahlung entfallende Steuerlast. Die Arbeitnehmer:innen werden insoweit steuerlich begünstigt.
Umfang des Mobilitätsbudgets
Das Mobilitätsbudget erstreckt sich insbesondere auf die Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten wie E-Scootern, der gelegentlichen Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- oder anderweitigen Sharing-Angeboten und Fahrtdienstleistungen des Bus- und Bahnverkehrs. Hierunter fällt auch der Erwerb von entsprechenden Fahrkarten. Das Mobilitätsbudget soll hauptsächlich der kurzfristigen und gelegentlichen Bereitstellung unterschiedlicher Mobilitätsformen dienen. Die dauerhafte Nutzung von Kraftfahrzeugen (z. B. in Form von auf Dauer ausgelegten Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modellen) ist hiervon ausgeschlossen. Ebenso wenig begünstigt ist die Nutzung von Luftfahrzeugen und zur Privatsphäre der Arbeitnehmenden gehörenden Kraftfahrzeugen. Es ist zu beachten, dass im Rahmen der Gehaltsumwandlung gewährte Mobilitätsbudgets ebenfalls diesen Einschränkungen unterliegen.
Die Begünstigung erstreckt sich auf die Nutzung der Fortbewegungsmittel an sich, nicht jedoch auf die Erstattung reiner Einzelkosten (z. B. Treibstoffkosten in Form von Tankkarten oder Reparaturleistungen).
Voraussetzungen und Umfang der Pauschalbesteuerung
Die Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz1 Nummer 8 EStG erfasst nur solche Leistungen, die auf Ebene des Arbeitnehmenden steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 19 EStG bedingen. Sie ist nur dann zulässig, wenn nicht bereits eine Pauschalbesteuerung des Sachbezuges, Zuschusses oder der Gehaltsumwandlung nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 EStG erfolgt ist. Ebenso wenig ist bei Anwendung der Neuregelung eine Versteuerung nach § 37b Absatz 2 Satz 2 EStG vorzunehmen.
Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz1 Nummer 8 EStG sind die Aufwendungen des Arbeitgebers (einschl. Umsatzsteuer) für das gewährte Mobilitätsbudget. Sachbezugsfreigrenzen, Job-Tickets und betriebliche Fahrräder sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Ebenso bleiben die Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung hiervon unberührt.
Unsere Einschätzung zur Pauschalversteuerung von Mobilitätsbudgets
Unternehmen können ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt durch den Einsatz von Mobilitätsbudgets steigern und sich damit ein wichtiges Alleinstellungsmerkmal verschaffen. Die Kombination aus Pauschalversteuerung und Gehaltsumwandlung bietet Arbeitgeber:innen zudem mehr Flexibilität in der Gestaltung von Benefits für ihre Mitarbeitenden. Anknüpfend an den Regierungsentwurf, erfolgt im nächsten Schritt nun die Stellungnahme des Bundesrates. Mit dieser ist erst nach der parlamentarischen Sommerpause, frühestens zum 27. September 2024, zu rechnen. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.
Wenn Sie Fragen zum Mobilitätsbudget haben oder beraten werden möchten, steht Ihnen unsere Steuerassistentin Meike Ringel beratend zur Seite.
Vermerk: Bitte beachten Sie, dass in diesem Dokument bei den durch Gesetze festgeschriebenen Begriffen auf das Gendern verzichtet wird, um die juristische Präzision und Klarheit zu wahren. In allen anderen Textteilen wird eine gendergerechte Sprache verwendet, um die Gleichstellung aller Geschlechter zu fördern.