Die positive Fortbestehensprognose zur Vermeidung der Insolvenzrechtlichen Überschuldung
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10. Februar 2026

Die positive Fortbestehensprognose zur Vermeidung der insolvenzrechtlichen Überschuldung (§ 19 InsO)

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Inhaltsverzeichnis

Gerät ein Unternehmen in finanzielle Schieflage, entscheidet die Fortbestehensprognose über Handlungsspielräume und Haftungsrisiken. Sie zeigt, ob die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist und kann im Ernstfall die Antragspflicht nach §19 InsO beeinflussen. Mit einer strukturierten Prognose erkennen Geschäftsführer:innen frühzeitig Sanierungsoptionen und treffen fundierte Entscheidungen zur Unternehmenssteuerung.

Wann ist eine Fortbestehensprognose erforderlich?

Eine Fortbestehensprognose wird notwendig, sobald Anzeichen bestehen, dass die Unternehmensführung gefährdet werden könnte. Typische Situationen sind:

  • Liquiditätsengpässe oder Zahlungsprobleme
  • Rückläufige Umsätze oder Auftragseinbrüche
  • Verlust von essenziellen Kundinnen und Kunden
  • Verlust von Kreditlinien oder Finanzierungszusagen
  • Steigende Verbindlichkeiten
  • Markt- oder Branchenrisiken

Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Krise, obliegt es der Geschäftsführung, unverzüglich die Existenz eines Insolvenzgrundes zu prüfen. Versäumt die Geschäftsführung die rechtzeitige Antragstellung, kann dies als Insolvenzverschleppung geahndet werden. Im Falle einer rechnerischen Überschuldung dient die positive Fortbestehensprognose als entscheidendes Gegenargument.

Der IDW S 11: Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Fortbestehensprognose?

Der IDW Standard 11 liefert den zentralen Bezugsrahmen, um eine positive Fortbestehensprognose zu belegen. Er beschreibt ein systematisches Vorgehen zur Beurteilung von Insolvenztatbeständen und behandelt die drei wesentlichen Insolvenzeröffnungsgründe:

  • Die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
  • Die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
  • Die Überschuldung bei einer juristischen Person (§ 19 InsO).

Wann liegt eine Überschuldung nach § 19 InsO vor?

Besonders relevant ist die Überschuldung nach § 19 InsO, denn sie setzt genau an der Fortbestehensprognose an. Gemäß § 19 Abs. 2 S.1 der Insolvenzordnung (InsO) liegt eine Überschuldung vor, „wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“

Für die Überschuldungsprüfung wird ein Prognosezeitraum von zwölf Monaten ab dem Bewertungsstichtag zugrunde gelegt. Die Geschäftsführung muss prüfen, ob die Fortführung überwiegend wahrscheinlich ist.

19 Abs. 2 S.1 InsO: Was bedeutet „überwiegend wahrscheinlich“?

Der Begriff „überwiegend wahrscheinlich“ ist zentral für die Fortbestehensprognose nach § 19 Abs. 2 InsO. Er beschreibt, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sein muss, dass das Unternehmen innerhalb des Prognosezeitraums fortgeführt werden kann. Dabei müssen

  • mehr Gründe für als gegen die Fortführung des Unternehmens sprechen und
  • die Annahmen realistisch, nachvollziehbar und belegbar sein.

Wenn dies gegeben ist, kann die Fortbestehensprognose als zuverlässige Entscheidungsgrundlage dienen.

Was sind die Konsequenzen für das Unternehmen bei positiver Fortbestehensprognose?

Die Einschätzung, ob die Fortführung eines Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, hat direkte Auswirkungen auf Handlungsoptionen und rechtliche Pflichten der Geschäftsführung. Die Fortbestehensprognose dient nicht nur der Risikoabschätzung. Sie entscheidet auch, ob die Geschäftsführung weiter eigenständig operiert oder ob ein Insolvenzantrag nötig wird.

Wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, gilt das Unternehmen nicht als insolvenzrechtlich überschuldet (§19 Abs. 2 InsO).

  • Die Geschäftsführung kann weiterhin operative Entscheidungen treffen und Sanierungsmaßnahmen einleiten.
  • Das Unternehmen erhält Zeit und Handlungsspielräume, um die wirtschaftliche Lage zu stabilisieren.
  • Gleichzeitig reduziert sich das persönliche Haftungsrisiko der gesetzlichen Vertreter:innen, da die Prognose dokumentiert und nachvollziehbar ist.

Was sind die Konsequenzen für das Unternehmen bei negativer Fortbestehensprognose?

Zeigt die Analyse, dass die Fortführung nicht überwiegend wahrscheinlich ist, liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung vor. Hier ist die Geschäftsführung verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen (§15a InsO) und verliert die Möglichkeit, eigenständig Sanierungsmaßnahmen umzusetzen.

In diesem Fall stehen die Gläubigerrechte im Vordergrund. Versäumt die Geschäftsführung diese Handlung in der 6-Wochen-Frist, drohen persönliche Haftungsrisiken für die gesetzlichen Vertreter:innen.

Die strategische Bedeutung der Fortbestehensprognose: Unsere Einschätzung

Die Fortbestehensprognose ist weit mehr als eine gesetzliche Pflicht und ein Frühwarnsystem. Sie ist ein entscheidendes Steuerungsinstrument, das sowohl die rechtliche Absicherung der Geschäftsführung als auch die operative Steuerung des Unternehmens unterstützt, um rechtzeitig die richtigen Maßnahmen einleiten zu können.

Eine fundierte Prognose

  • ermöglicht es der Geschäftsführung, Handlungsoptionen frühzeitig zu erkennen und gezielt Maßnahmen einzuleiten,
  • schafft rechtliche Sicherheit und reduziert das persönliche Haftungsrisiko und
  • dient als Frühwarnsystem, um Krisen rechtzeitig zu erkennen und die Fortführung des Unternehmens zu sichern.

Frühzeitige Klarheit ist der Schlüssel zu nachhaltiger Sanierung und langfristigem Erfolg. Unsere Berater Bernhard Görg und Martin Borner haben die notwendige Expertise in der Erstellung einer Fortbestehensprognose nach IDW S 11 und bereits eine Vielzahl an Gutachten erstellt. Beide stehen Ihnen als erfahrene Ansprechpartner zur Seite. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.

Vermerk: Bitte beachten Sie, dass in diesem Dokument bei den durch Gesetze festgeschriebenen Begriffen auf das Gendern verzichtet wird, um die juristische Präzision und Klarheit zu wahren. In allen anderen Textteilen wird eine gendergerechte Sprache verwendet, um die Gleichstellung aller Geschlechter zu fördern. 

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