11. Mai 2022
Reform beim Vormundschaftsrecht und Betreuungsrecht kommt
Inhaltsverzeichnis
Anfang 2023 wird es eine Reform beim Vormundschaftsrecht und Betreuungsrecht geben. Was das für Unternehmer:innen bedeutet, erfahren Sie hier.
Reform bei Vormundschaftsrecht und Betreuungsrecht – die Hintergründe
Mit dem reformierten Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 soll die Personensorge für Minderjährige gestärkt werden. Zudem werden die Regelungen zur Vermögenssorge modernisiert. Das Gesetz zur Reform ist bereits verabschiedet und wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Für die gesellschaftsrechtliche Kautelarpraxis gibt es Änderungen, die Unternehmer:innen beachten sollten. Das neue Gesetz hat Auswirkungen auf das Gesellschaftsrecht.
Umfangreicher Reformbedarf beim Vormundschaftsrecht und Betreuungsrecht
Das Vormundschaftsrecht stammt aus der Entstehungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1896. Zahlreiche Änderungen und Ergänzungen haben zur Unübersichtlichkeit der Regelungen geführt. Sie bilden die aktuelle Praxis nicht geeignet ab.
Das aus dem Jahr 1922 stammende Betreuungsrecht verweist in weiten Teilen auf die Regelungen zum Vormundschaftsrecht. Das alles führte in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Forderungen einer Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts.
Das reformierte Vormundschafts- und Betreuungsrecht – Auswirkungen auf das Gesellschaftsrecht
Minderjährige und unter Betreuung stehende Personen können sich grundsätzlich an Gesellschaften beteiligen. Darum betrifft die Reform das Gesellschaftsrecht mit vielen Neuregelungen. Im Einzelfall sollten Unternehmer:innen diese Fallgestaltungen genauer betrachten.
- Notwendigkeit der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers, einer Ergänzungspflegerin
- Vertretung von Minderjährigen durch deren gesetzliche Vertreter:innen
- Erfordernis familien- oder betreuungsrechtlicher Genehmigungen
Neugestaltung des Katalogs genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte
Gerichtliche Genehmigungserfordernisse werden künftig in den §§ 1848 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB n.F.) zusammenhängend geregelt und nach Lebenssachverhalten geordnet. So betrifft z.B. § 1850 BGB n.F. Grundstücksgeschäfte, § 1851 BGB n.F. erbrechtliche Rechtsgeschäfte.
Der Katalog genehmigungsbedürftiger handels- und gesellschaftsrechtlicher Rechtsgeschäfte wird zukünftig in § 1852 BGB n.F. geregelt. Demnach soll nicht mehr zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften differenziert werden. Verfügungen über Gesellschaftsanteile sollen nunmehr grundsätzlich dem gerichtlichen Genehmigungserfordernis unterworfen werden, sodass auch Verfügungen über GmbH-Anteile stets genehmigungspflichtig sein werden. Der neue § 1852 BGB soll zudem keine Entgeltlichkeit mehr voraussetzen. Ein Genehmigungserfordernis besteht demnach künftig auch für Schenkungen.
Verschlankung der Genehmigungspflicht
Eine wichtige praxisrelevante Änderung ergibt sich in Zukunft durch die Modifikation von § 1854 Nr. 4 BGB n.F. Danach soll künftig die Haftung des Betreuten für eine Verbindlichkeit, die sich lediglich als Nebenfolge eines anderen Rechtsgeschäfts ergibt, ausgeschlossen sein. Entsprechend soll eine Genehmigung beispielsweise im Fall des Erwerbs eines Geschäftsanteils durch einen Minderjährigen nicht mehr in Betracht kommen.
Unsere Einschätzung
Bei Beteiligungen von Minderjährigen im Gesellschaftsrecht raten wir weiterhin zur Vorsicht.
Die Notwendigkeit der Beteiligung von Ergänzungspfleger:innen ist bei der Beteiligung gesetzlicher Vertreter:innen weiterhin regelmäßig zu thematisieren. Hinsichtlich familiengerichtlicher Genehmigungserfordernisse ist durch die künftigen Regelungen die Streitfrage zur Entgeltlichkeit von Anteilsübertragungen entschieden. Der Gesetzgeber hat hier die Genehmigungspflicht erweitert. Demgegenüber führen die Neuregelungen in § 1854 Nr. 4 BGB n.F. zu einer Einschränkung der Genehmigungspflicht. Aufgrund von § 1854 Nr. 4 BGB n.F. werden Haftungsverhältnisse bei einer Gründung und Anteilsübertragung nicht mehr von Bedeutung sein.
Im Ergebnis bleibt es dabei, im Einzelfall zu prüfen, ob eine gerichtliche Genehmigung oder eine Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Ergänzungspflegerin notwendig ist.
Haben Sie Fragen zum Vormundschaftsrecht und Betreuungsrecht? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!