20. Juni 2024
Steuersatz beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung
Inhaltsverzeichnis
Bei der Errichtung einer Familienstiftung gilt es immer, die steuerlichen Konsequenzen im Blick zu haben. Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 S.1 ErbStG stellt eine Vermögensübertragung auf eine Familienstiftung eine Schenkung unter Lebenden und somit einen schenkungssteuerlich relevanten Vorgang dar. Für die Anwendung eines etwaigen Freibetrages und des maßgeblichen Steuersatzes ist dabei nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG auf das Verhältnis des Schenkers zum entferntesten Berechtigten“, also zum Destinatär, abzustellen. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof nun zum Begriff des „entferntesten Berechtigten“ Stellung genommen.
Verhältnis des Schenkers zum Destinatär maßgeblich
Die Durchführung der Besteuerung mit der Erbschaftssteuer bzw. der Schenkungssteuer erfordert, dass zwischen dem Schenker bzw. Erblasser und dem Begünstigten ein Verhältnis ermittelt wird, welches für die Anwendung des maßgeblichen Freibetrages und Steuersatzes zugrunde gelegt wird. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 S.1 ErbStG gestaltet sich die Ermittlung dieses Verhältnisses als schwierig, da zwischen den Stiftern als Schenker und der Familienstiftung als Destinatär kein solches Verhältnis besteht. Daher ist gem. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG das Verhältnis des Schenkers zum nach der Stiftungsurkunde entferntesten Berechtigten maßgebend.
Im Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall wurde eine Familienstiftung von einem Ehepaar errichtet. Die zugehörige Stiftungssatzung sah vor, dass sowohl die Tochter der Stifter als auch weitere Abkömmlinge des Stammes im Erbfall durch die Familienstiftung nach Wegfall der vorigen Generation auch die weiteren Abkömmlinge des Stammes finanziell versorgt werden sollten. Während die Errichter der Stiftung das Verwandtschaftsverhältnis zur Tochter für die Besteuerung zugrunde legen wollten, sah das Finanzamt das Verwandtschaftsverhältnis zu den potenziell begünstigten Nachfolgegenerationen als maßgeblich an.
BFH entscheidet: Verhältnis des Schenkers zum Begünstigten „entferntest Berechtigten“ relevant für Besteuerung
Der BFH hat die Auffassung des Finanzamtes bestätigt. Nach dem o.g. Urteil sei der „entfernteste Berechtigte“ stets derjenige, für den die Steuerklasse Anwendung fände, wenn die Zuwendung direkt vom Stifter an diesen erfolgt wäre.
Dabei komme es nicht darauf an, ob der nach der Stiftungssatzung „entferntest Berechtigte“ zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäftes schon geboren ist oder jemals geboren wird. Auch müsse er im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung noch nicht unmittelbar bezugsberechtigt sein. Stattdessen entspreche der Begriff des „Berechtigten“ dem nach der Stiftungssatzung potenziell Begünstigten, der durch die Stiftungssatzung in der Zukunft potenziell begünstigt sein könnte. Im vorliegenden Fall stellten nach Auffassung des BFH die „entferntest Berechtigten“ nicht die Kindergeneration dar, sondern die Urenkelgeneration. Dadurch reduzierte sich der Freibetrag von den ursprünglich vertretenen 400.000 Euro auf 100.000 Euro für diese Erststiftung. Die Steuerklasse I bleibt unverändert, da sowohl Kinder als auch Urenkel dieser Steuerklasse I angehören.
Unsere Einschätzung: Sorgfältige Planung der Stiftungserrichtung
Durch die Abstellung auf den „entferntest Berechtigten“ kann die Steuerbelastung bei der Errichtung einer Familienstiftung aufgrund geringerer Freibeträge und höherer Steuersätze in Folge dieser BFH-Rechtsprechung steigen. Umso wichtiger ist eine sorgfältige Planung der Stiftungserrichtung, insbesondere aus steuerlicher Sicht, damit die Stiftung ihren Zweck durch ausreichend Mittel erfüllen kann und diese nicht durch eine unnötig hohe Steuerbelastung gemindert werden.
Wir empfehlen hier stets ein Probeschenken durchzuführen, um u. a. die Anwendung von sachlichen Steuerbefreiungen zu prüfen. Haben Sie Fragen zu Ihrer Familienstiftung, der Erbersatzsteuer oder benötigen Sie Unterstützung beim Thema Schenkungsvertrag? Sprechen Sie Steuerberater Akram Juja gerne an.
Die sorgfältige Berücksichtigung des Stiftungsvermögens und der potenziellen Destinatäre kann bei der Vermögensübertragung und im Umgang mit dem Familienvermögen erhebliche steuerliche Vorteile bieten. Zudem ist es wichtig, sich der möglichen Entscheidungen durch das Finanzgericht bewusst zu sein, um rechtliche und steuerliche Risiken zu minimieren.