Kindergeld: Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung auf sechs Monate nach BFH-Urteil
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22. August 2024

Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung des Kindergeldes auf sechs Monate: Was Eltern wissen müssen

Kategorien: Steuerberatung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 25. April 2024 ein Urteil zur Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung von festgesetztem Kindergeld gefällt (ECLI:DE:BFH:2024 .250424.IIIR27.22.0). Dieses Urteil bestätigt die gesetzliche Regelung, die eine rückwirkende Auszahlung des Kindergeldes nur für die letzten sechs Monate vor dem Antragsmonat vorsieht.  

In diesem Blogbeitrag erklären wir Ihnen, was diese Regelung bedeutet, welche gesetzlichen Grundlagen dahinterstehen und was Eltern beachten sollten, um den vollen Anspruch auf Kindergeld geltend zu machen. 

Hintergrund der Entscheidung 

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Diese Regelung wurde durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch eingeführt und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 18. Juli 2019 eingehen (§ 52 Abs. 50 Satz 1 EStG). 

Der BFH entschied in seinem Urteil vom 25. April 2024 (Az. III R 27/22), dass es für die zeitliche Anwendung der Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs ankommt. 

Der Fall im Detail 

Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger am 5. August 2019 die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes für seine Stieftochter für den Zeitraum ab August 2018. Die Familienkasse setzte daraufhin Kindergeld für den Zeitraum von August 2018 bis einschließlich Oktober 2019 fest, beschränkte jedoch die Auszahlung auf den Zeitraum von Februar 2019 bis Oktober 2019 unter Verweis auf die Sechsmonatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG. Der Kläger legte Einspruch ein, welcher von der Familienkasse und später auch vom Finanzgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 17. Mai 2022, Az. 4 K 110/21) zurückgewiesen wurde. Der BFH bestätigte diese Entscheidungen und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. 

Rechtliche Grundlagen und Leitsätze 

Das Urteil stützt sich auf mehrere gesetzliche Bestimmungen, darunter: 

  • § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG: Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung auf sechs Monate. 
  • § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG: Anwendung auf Anträge, die nach dem 18. Juli 2019 eingehen.
  • Art. 9 Nr. 5 Buchst. b des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch: Änderung der gesetzlichen Vorschriften. 

Die Leitsätze des Urteils betonen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, eine Übergangsregelung für vor dem 18. Juli 2019 entstandene Kindergeldansprüche zu schaffen. Die Regelung über den zeitlichen Anwendungsbereich ist nicht willkürlich, sondern durch sachliche Gründe gerechtfertigt. 

Was bedeutet das für Eltern? 

Eltern sollten unbedingt darauf achten, den Antrag auf Kindergeld so früh wie möglich zu stellen. Die rückwirkende Auszahlung ist auf die letzten sechs Monate vor dem Antragsmonat beschränkt. Daher ist es ratsam, den Antrag unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder bei Eintreten anderer anspruchsbegründender Umstände zu stellen. Auch bei älteren Kindern, die sich in Ausbildung befinden, sollten Immatrikulationsbescheinigungen und andere Nachweise zeitnah eingereicht werden. 

Das Urteil hat besondere Bedeutung für die Fälle der konsekutiven Studiengänge insbesondere im berufsbegleitenden Modus, da hier neben den inhaltlichen Merkmalen durch die Frist auch aus formalen Gründen die spätere Auszahlung gehindert sein kann. 

Ausnahmen von der Sechsmonatsregel 

In einigen seltenen Fällen kann die rückwirkende Auszahlung über die Sechsmonatsgrenze hinaus erfolgen: 

  • Fehler der Familienkasse: Wenn die Familienkasse einen Fehler gemacht hat, der zu einer verzögerten Auszahlung geführt hat, kann dies eine längere rückwirkende Zahlung rechtfertigen.
  • Schwerwiegende persönliche Umstände: Bei schwerer Krankheit oder anderen schwerwiegenden persönlichen Umständen, die es unmöglich machen, den Antrag rechtzeitig zu stellen, kann ebenfalls eine Ausnahme gewährt werden. 

Unsere Einschätzung 

Das Urteil des BFH bestätigt die gesetzliche Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung des Kindergeldes auf sechs Monate und betont die Wichtigkeit einer rechtzeitigen Antragstellung. Eltern sollten diese Regelung genau beachten, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden. Bei Unsicherheiten oder besonderen Umständen kann es sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen, um den vollen Kindergeldanspruch geltend zu machen. Haben Sie weitere Fragen zu dem Thema? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an Steuerberater Maxim Hauch 

Maxim Hauch

CMO, CHRO, Partner und Steuerberater

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