16. Mai 2022

Sanierung und Insolvenz – Gefahren für Unternehmer und Geschäftsführer

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Inhaltsverzeichnis

Was sind die Gefahren für Unternehmer:innen und Geschäftsführer:innen im Fall einer Sanierung oder Insolvenz? Diese Frage beantworten wir für Sie im ersten Beitrag unserer Serie rund um Sanierungen und Insolvenzen.

Grundsätzliches zu Sanierung und Insolvenz

Im ersten Beitrag der Serie zu den Themen Sanierung und Insolvenz (geregelt in der Insolvenzordnung) erfahren Sie Grundsätzliches. Dazu erläutern wir gesellschaftsrechtliche sowie insolvenzrechtliche Stolpersteine. Sie erfahren außerdem, warum es sinnvoll ist, sich frühzeitig mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Im zweiten Teil unserer Serie wird es um Maßnahmen zur Situationsanalyse gehen.

Frühzeitiges Handeln erhöht die Handlungsfähigkeit

Unternehmen und ihre Verantwortlichen stehen seit Ausbruch der Corona-Pandemie nie dagewesenen Herausforderungen gegenüber. Der Krieg in der Ukraine hat die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nochmal um ein Vielfaches komplexer gemacht.
Während der deutsche Staat Verwerfungen aufgrund der Corona-Pandemie noch massiv mit Direkthilfen abgefedert hat, werden die Auswirkungen des Kriegs nur noch durch indirekte Maßnahmen gemildert. Also beispielsweise durch Steuersenkungen oder die Senkung der EEG-Umlage.

Steigende Energiepreise, gestörte Lieferketten sowie die Notwendigkeit massiver Transformationsprozesse stellen Unternehmen kurz- und mittelfristig vor enorme Probleme.
Darüber hinaus zeichnet sich ab, dass viele Unternehmen die von der Politik mit heißer Nadel gestrickten Corona-Hilfen zurückzahlen müssen.

Steigende Zahlen bei Insolvenz und Sanierung

Insgesamt befürchten wir, dass die Zahl der Insolvenzen in Zukunft deutliche ansteigen wird.
Insbesondere drohende Zahlungsunfähigkeiten aus unvorhergesehenen Rückforderungen von Corona-Hilfen sowie aufgrund starker Preisanstiege werden viele Betriebe hart treffen.

Um Haftungsrisiken für Unternehmer:innen und Geschäftsführer:innen von Gesellschaften möglichst zu vermeiden, ist frühzeitiges Handeln der Verantwortlichen das Gebot der Stunde.

Es gilt dabei die Prämisse:

  • Je später Sie die Krise erkennen, desto größer ist Ihr Handlungsdruck – und desto geringer wird Ihr Handlungsspielraum.

Im Umkehrschluss:

  • Je früher Sie die Krise erkennen, desto geringer ist Ihr Handlungsdruck und desto größer Ihr Handlungsspielraum.

Zu spätes Handeln kann teuer werden

Erkennen Sie eine Krise zu spät, ist Ihr Handlungsspielraum oft schon stark eingeschränkt. Das bedeutet konkret:

  • Liquiditätsreserven zur Umsetzung von Umstrukturierungen sind aufgezehrt.
  • Erste Zahlungsschwierigkeiten belasten das Rating.
  • Lieferant:innen verkürzen Zahlungsziele oder liefern nur gegen Vorkasse.
  • Kreditgeber:innen erhöhen die Zinsen und verlangen verstärkte Sicherheiten.
  • Die Attraktivität des Unternehmens für Investor:innen sinkt.

Neben den verschlechterten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ergeben sich persönliche Risiken für die verantwortlichen Geschäftsleiter:innen.
Das sind:

  • persönliche Haftung für Unternehmensschulden
  • strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise bei Insolvenzverschleppung

Nachfolgend möchten wir einen Überblick über eine Auswahl typischer Risiken für Unternehmer:innen und Geschäftsleiter:innen geben.

Haftung aus verbotener Zahlung

Vertreter:innen einer GmbH oder UG haften für Zahlungen, die nach Eintritt eines Insolvenzeröffnungsgrundes die Insolvenzmasse schmälern. Hintergrund dieser Regelung ist, dass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Gläubigergleichbehandlung herrschen soll. Werden einzelne Gläubiger:innen wegen einer Minderung der Insolvenzmasse benachteiligt, da sie ihre Ansprüche nicht mehr durchsetzen können, wirkt dies dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung entgegen.

Haftung bei Zahlungen an Gesellschafter

Leistet ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin Zahlungen an Gesellschafter:innen und führen diese Zahlungen in der Folge dazu, dass andere Gläubiger:innen durch diese Zahlungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens benachteiligt werden, haften Geschäftsführer:innen persönlich.

Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern

Werden Arbeitnehmer:innen-Beiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt, können sich die Sozialversicherungsträger im Wege der Haftung direkt an die Geschäftsführer halten. Diese Haftung gilt auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens, tritt in der Praxis aber häufig im Zusammenhang mit einem solchen auf.
Neben der vermögensrechtlichen Haftung kann aus der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen auch eine strafrechtliche Verfolgung entstehen.

Haftung aus steuerrechtlichen Pflichtverletzungen

Ähnlich wie die Pflichtverletzung aus der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen können steuerliche Pflichtverletzungen auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu Haftungsinanspruchnahmen führen.
Neben der reinen Nichtabführung von Steuern können auch unterlassene Erklärungspflichten oder die Verletzung von Buchführungspflichten zu Haftungssituationen führen.
In der Praxis zeigt sich aber auch hier, dass Haftungsinanspruchnahmen häufig erst im Zusammenhang mit Unternehmenskrisen, somit insolvenznah, erfolgen.

Haftung bei Insolvenzverschleppung

Eine Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn zwingende Pflichten zur Stellung eines Insolvenzantrags (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) bereits vorgelegen haben, ein Insolvenzantrag aber nicht rechtzeitig gestellt wurde.
Dieses Szenario ist in der Praxis häufig in Unternehmen anzutreffen, in denen keine ausreichende oder zeitnahe Planung und / oder betriebswirtschaftliche Analyse vorhanden ist.
Stellen Geschäftsführer:innen einen Insolvenzantrag nicht rechtzeitig, haften sie für die daraus den Gläubiger:innen entstandenen Schäden.
Daneben stellt auch die Insolvenzverschleppung eine Straftat dar.

Unsere Einschätzung

Geschäftsführer:innen sind vielfältigen Haftungsrisiken ausgesetzt. Insbesondere in Krisensituationen verschärft sich das Haftungsrisiko enorm. Diesen Haftungsrisiken kann nur durch frühzeitiges Handeln begegnet werden. Sanierungsmaßnahmen müssen rechtzeitig eingeleitet werden, um die Handlungsfähigkeit zu erhöhen und den Handlungsdruck zu minimieren. Insolvenzanträge müssen Sie immer rechtzeitig stellen, um zusätzliche Haftungsrisiken einzugrenzen.

Die dargestellten strafrechtlichen Risiken für Geschäftsleiter:innen lassen sich durch rechtzeitiges Handeln weitgehend vermeiden.

Wesentliche Grundlage für ein rechtzeitiges Handeln sind laufende und aktuelle Erkenntnisse über den Stand des Unternehmens.
In den folgenden Beiträgen dieser Serie geht es um Systeme, die Ihnen helfen, den Überblick zu behalten. Außerdem werden wir Ihnen geeignete Maßnahmen zur Eingrenzung der Haftungsrisiken vorstellen.

Sind Sie Unternehmer:in und / oder Geschäftsführer:in und haben Sie Fragen zu den Themen Sanierung und Insolvenz? Dann stehen wir Ihnen  jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie unser Team aus erfahrenen Rechtsanwält:innen sowie Steuer- und Unternehmensberater:innen.

 

Andreas Claes

Partner und Steuerberater

Expert:innen zu diesem Thema

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