So vermeiden Sie die Verzinsung von Ertragsteuernachzahlungen für 2021
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4. September 2023

So vermeiden Sie die Verzinsung von Ertragsteuernachzahlungen für 2021

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Zum 31.08.2023 mussten auch steuerberatende Steuerpflichtige sämtliche Steuererklärungen für das Jahr 2021 an die Finanzverwaltung übermitteln. Die verlängerte Abgabefrist geht auf die Ausweitung der Fristen während der Corona-Pandemie (Corona-Steuerhilfegesetz) zurück. Aufgrund der verschobenen Abgabefristen haben sich auch die Zinsläufe für Nachzahlungen und Erstattungen der Ertragsteuer im Sinne des § 233a Abgabeordnung (AO) verschoben. Wann der Zinslauf beginnt, wie hoch die Zinsen ausfallen und wie Sie die Festsetzung von Nachzahlungszinsen vermeiden können, lesen Sie hier. 

Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen

Nach § 233a Abs. 1 AO ist ein Unterschiedsbetrag bei der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer zu verzinsen. Das geschieht im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Ungerechtigkeit und Wettbewerbsverzerrung. Davon nicht betroffen sind Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge. Der Unterschiedsbetrag definiert sich nach § 233a Abs. 3 AO als der nach Abzug von geleisteten Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen verbleibende Betrag der festgesetzten Steuer.

Verzinsung Ertragsteuernachzahlungen: Beginn des Zinslaufs

Die Verzinsung beginnt regulär gemäß § 233a Abs. 2 S. 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Steuer des Jahres 2021 würde der Beginn damit grundsätzlich auf den 1. April 2023 fallen.

Aufgrund der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Auswirkungen sowohl wirtschaftlicher als auch organisatorischer und bürokratischer Natur wurden die Abgabefristen für die Steuererklärungen der Jahre 2019 bis 2024 nach hinten verschoben. Konsequenterweise wurde entsprechend der Beginn des Zinslaufes für Zinsen nach § 233a AO ebenfalls verschoben.

Für das Jahr 2021 beginnt der Zinslauf danach 21 Monate nach Entstehung der Steuer, mithin zum 1. Oktober 2023. Ab diesem Zeitpunkt sind Steuernachzahlungen zu verzinsen. Besonderheiten ergeben sich für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, welche hier jedoch nicht thematisiert werden sollen.

Verzinsung Ertragsteuernachzahlungen: Abweichende Karenzzeiten durch das Corona Steuerhilfegesetz

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Verzinsung Ertragsteuernachzahlungen: Ende des Zinslaufs

Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Dies ist im Regelfall der Tag der Bekanntgabe des zugrunde liegenden Steuerbescheides. Das Fälligkeitsdatum oder die tatsächliche Zahlung ist für die Bemessung der Zinsen unerheblich.

Verzinsung Ertragsteuernachzahlungen: Höhe der Zinsen

Die Diskussion um die Höhe der Zinsen war in der Vergangenheit omnipräsent. Das Bundesverfassungsgericht hat sich diesem Thema angenommen und die Verfassungsmäßigkeit der bisher gesetzlich in § 238 Abs. 1 AO normierten Zinsen von sechs Prozent pro Jahr geprüft. Die sich danach ergebenden Änderungen finden Sie hier.  Die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO betragen danach gemäß § 238 Abs. 1a AO für die Veranlagungszeiträume ab 2019 nunmehr lediglich 0,15 Prozent pro Monat, mithin 1,8 Prozent jährlich. Bei einer Steuernachzahlung von 10.000 Euro belaufen sich die Zinsen auf 15 Euro monatlich, bei einer Nachzahlung von 150.000 Euro bereits auf 225 Euro.

So vermeiden Sie Verzinsung durch Vorauszahlungen

Die Verzinsung ist gesetzlich vorgeschrieben, die Festsetzung von Nachzahlungszinsen im Sinne des § 233a AO liegt nicht im Ermessen des Finanzamts, sondern erfolgt automatisiert.

Die Verzinsung lässt sich lediglich dadurch vermeiden, dass ausreichend laufende Vorauszahlungen geleistet werden, sodass die Nachzahlung nach Abzug der Vorauszahlungen geringer ausfällt oder keine Nachzahlung entsteht.

Weiterhin können nachträgliche Vorauszahlungen geleistet werden. Diese werden grundsätzlich dem vierten Quartal, also der Vorauszahlung zum 10. Dezember eines Jahres zugerechnet. Nachträgliche Vorauszahlungen können im Regelfall bis zum Ablauf des 15. Monats nach dem betroffenen Veranlagungszeitraum festgesetzt werden, § 37 Abs. 3 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Dieser Zeitraum deckt sich somit mit der Karenzzeit bis zum üblichen Beginn des Zinslaufs. Da diese verlängert wurden, sind entsprechend auch die Zeiträume, in denen nachträgliche Vorauszahlungen noch festgesetzt werden können, ebenfalls in gleicher Weise verlängert worden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen können danach bis Ende September für das Jahr 2021 noch nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt werden.

Die Ausführungen gelten nach § 31 Abs. 1 S. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und § 19 Gewerbesteuergesetz (GewStG) grundsätzlich entsprechend für die Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Verzinsung Ertragsteuernachzahlungen: Eindeutiger Verwendungszweck bei freiwilliger Zahlung

Hat der Zinslauf im Oktober 2023 für das Jahr 2021 begonnen, können auch keine nachträglichen Vorauszahlungen mehr geleistet werden. In diesem Fall bieten die Steuergesetze keine absolut sichere Möglichkeit mehr, die Verzinsung zu vermeiden. Die Höhe der Zinsen kann jedoch durch freiwillige Zahlungen des Steuerpflichtigen gemindert werden beziehungsweise bei einer vollumfänglichen Zahlung die Verzinsung ab dem Zeitpunkt des Zugangs bei der Finanzverwaltung gestoppt werden. Verankert ist dies mittlerweile in § 233a Abs. 8 AO.

Unter Angabe Ihrer Steuernummer und eines konkreten Verwendungszweckes, der die Steuerart, das Jahr und den Grund der Zahlung erkennen lässt, können Sie einen beliebigen Betrag an die Finanzkasse des für Sie zuständigen Finanzamts leisten. Ein eindeutiger Verwendungszweck ist hier erforderlich, da die Erhebungsstelle des Finanzamts die Zahlung aufgrund der noch nicht erfolgten Festsetzung der Steuer keiner Sollstellung zuordnen kann. In derartigen Fällen wird der entsprechende Betrag daher regelmäßig wieder zurückerstattet.

Eine Anrechnung der geleisteten Zahlung auf die Nachzahlung erfolgt lediglich dann, wenn das Finanzamt die Zahlung annimmt oder die Zahlung ohne triftigen Grund zurückgewiesen wird. Die Erstattung oder die Annahme eines triftigen Grundes kann lediglich dadurch verhindert werden, dass dem Finanzamt bekannt wird, dass die Zahlung erkennbar zur Tilgung einer in naher Zukunft entstehenden Steuerschuld geleistet wird, siehe BMF-Schreiben vom 22.07.2022 Rn 8. Neben einem aussagekräftigen Verwendungszweck ist daher stets ein erläuterndes Schreiben mit der Bitte, den Betrag für Zwecke der zukünftig festzusetzenden Steuer zu verwahren (sogenanntes Verwahrkonto), empfehlenswert.

Unsere Einschätzung

Die Thematik der Verzinsung nach § 233a AO hat sich im Vergleich zu den Vorjahren dem Grunde nach nicht verändert. Durch das Corona-Steuerhilfegesetz sind hierbei jedoch abweichende Fristen und Termine zwingend zu beachten. Sollten Sie Ihre Körperschaft-, Einkommen-, Gewerbe- oder Umsatzsteuererklärung erstellt haben und signifikante Nachzahlungen erwarten, können Sie die Verzinsung dennoch verhindern.

Sofern dies rechtssicher geschehen soll, empfehlen wir, kurzfristig schriftliche Anträge auf Festsetzung nachträglicher Vorauszahlungen an das zuständige Finanzamt zu richten.

Sollte dies nicht fristgerecht erfolgen, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit der freiwilligen Einzahlung auf das Verwahrkonto. Sie sollten aber wissen, dass der Erfolg vom Ermessen des Finanzamts abhängt. Unsere Erfahrungen hierzu sind überwiegend positiv. Unser Team steht Ihnen gerne beratend zur Verfügung, sofern auch Sie die Verzinsung einer Nachzahlung vermeiden möchten.

Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.

Raphael Niederstraßer

Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, M.A. Taxation

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