26. Mai 2020

Weitere Details zur Ausweitung der Soforthilfe für den Mittelstand

Kategorien: Unkategorisiert

Inhaltsverzeichnis

Gestern hatten wir über das neue Eckpunktepapier des Bundes berichtet. Heute können wir Ihnen neue Details zur Ausweitung der Soforthilfe für den Mittelstand nennen.

Das Bundeswirtschaftsministerium möchte mit der Ausweitung der Soforthilfe für den Mittelstand die Existenz der unmittelbar von der Corona-Krise betroffenen kleinen und mittelständischen Betrieben sichern.

Solo-Selbstständige, Kleinstbetriebe und Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten, die durch corona-bedingte Schließungen oder Auflagen Umsatzausfälle von mindestens 60 Prozent in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten April und Mai 2019 erleiden, sollen monatlich bis zu 50.000 Euro Unterstützung für die Monate Juni bis Dezember 2020 erhalten.

Die entsprechende Förderung dürfen Unternehmer für laufende Betriebskosten und unabdingbaren Personalaufwand einsetzen. Das Bundeswirtschaftsministerium wird eine entsprechende Positivliste vorlegen. Der Unternehmerlohn soll nicht einzurechnen sein.

Wie berechnet der Bund die Höhe der Soforthilfe?

Der Bund plant eine Berechnung der Höhe der Soforthilfe nach der Höhe des jeweiligen Umsatzeinbruchs. Die Unternehmer erhalten eine monatliche Fixkostenerstattung in Höhe von:

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch beziehungsweise
  • 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent.

Der Umsatzeinbruch wird jeweils monatlich im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat errechnet. Unternehmer, die Umsatzeinbrüche von weniger als 50 Prozent erlitten haben, sollen keine Zuschüsse erhalten.

Laufzeit der Soforthilfe

Die Soforthilfe ist grundsätzlich von Juni bis Dezember 2020 erhältlich. Die konkrete Bezugsdauer hängt davon ab, inwiefern das jeweilige Unternehmen weiterhin Umsatzeinbrüche vorweisen kann.

Prüfung der Voraussetzungen für die Soforthilfe

Zum Nachweis der Voraussetzungen plant der Bund ein zweistufiges Verfahren:

  1. Bei einer Antragstellung soll eine Glaubhaftmachung der Voraussetzungen durch geeignete Nachweise (z.B. Jahresabschluss, Steuerbescheid) erfolgen. Die Auszahlung würde dann auf Grundlage von Bestätigungen durch Steuerberater oder Berufskammern für monatlich vorzunehmende Umsatzprognosen vorgenommen.
  2. Anschließend wird eine nachträgliche Nachweispflicht (z.B. Umsatzsteuervoranmeldung, vom Steuerberater geprüfte Betriebskostenabrechnung) zur Überprüfung vorgeschrieben.
    Sollte die Umsatzentwicklung besser als erwartet ausfallen, müssen Unternehmer zuviel gezahlte Zuschüsse zurückzahlen.

Soforthilfe gilt als Subvention

Die neuen Hilfen sollen unter die Kategorie „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ fallen.

Entsprechend müssten Unternehmer auf eine Kumulierung mit anderen Hilfen achten. Ein Ausschluss oder eine Anrechnung von anderen corona-bedingten Zuschussprogrammen wären die Folge einer solchen Kumulierung.

Die detaillierte Umsetzung obliegt weiterhin den einzelnen Bundesländern.

Unsere Einschätzung

Die geplante Ausweitung der Soforthilfe für kleine und mittelständische Unternehmen ist eine gute Nachricht. Wollen wir hoffen, dass dem Mittelstand tatsächlich einmal richtig unter die Arme gegriffen wird.

Schließlich handelt es sich weiterhin lediglich um Pläne, die der Bund noch beschließen und verkünden muss.

Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Expert:innen zu diesem Thema

Keine passenden Personen gefunden.

Das könnte Sie auch interessieren

  • Sie haben einen neuen Mitarbeiter eingestellt und bitten uns, diesen in der nächsten Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Dem ein oder anderen von Ihnen graut es schon jetzt vor dem Fragebogen der hierzu auszufüllen ist. So viele Fragen, die sich von Ihnen [...]

    Bruno Höveler

    23. Jun 2020

  • Effiziente Arbeitszeiterfassung: Umsetzung und Kontrolle für Arbeitgeber:innen

    Erfahren Sie, wie Sie die Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung rechtssicher umsetzen und von den Möglichkeiten der Gestaltung profitieren. Pflicht zur Arbeitszeiterfassung: Was das BAG entschieden hat Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung sorgte im Herbst 2022 für Aufsehen. Nun [...]

    Jens Bühner

    01. Feb 2023

  • Was Arbeitgeber:innen über das betriebliche Hitzefrei wissen müssen

    Die hohen Sommertemperaturen setzen vielen Arbeitnehmer:innen enorm zu. Durch den Klimawandel müssen wir uns darauf einstellen, dass Sommertemperaturen in den Spitzen und im Durchschnitt steigen und Hitzewellen länger anhalten. Arbeitgeber:innen kommt bei hohen Temperaturen eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter:innen zu. Was Sie bei Hitzewellen beachten müssen und ab wann Hitzefrei notwendig sein kann, lesen Sie hier.

    Jens Bühner

    23. Jun 2023