Steueränderungsgesetz 2025: Entlastungen, Vereinfachungen und digitale Neuerungen 
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7. November 2025

Steueränderungsgesetz 2025: Entlastungen, Vereinfachungen und digitale Neuerungen 

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Inhaltsverzeichnis

Das Steueränderungsgesetz 2025 (StÄndG 2025) bringt eine Vielzahl von Anpassungen, die Bürgerinnen, Unternehmen und gemeinnützige Organisationen entlasten sollen. Im Mittelpunkt stehen eine neue Entfernungspauschale, die dauerhafte Entlastung der Gastronomie, die Entfristung der Mobilitätsprämie sowie wichtige Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht.  

Zudem werden elektronische Verfahren weiter ausgebaut und EU-Vorgaben in nationales Recht überführt. Der Regierungsentwurf wurde am 10. September 2025 vom Bundeskabinett beschlossen. Das Gesetz soll noch 2025 verabschiedet werden, die meisten Neuregelungen greifen ab 1. Januar 2026.  

Welche Entlastungsmaßnahmen sind durch das Steueränderungsgesetz vorgesehen?  

Ein zentrales Ziel des Steueränderungsgesetzes ist die steuerliche Entlastung von Bürgern und Unternehmen.  

Einheitliche Entfernungspauschale von 38 Cent  

Die bisher gestaffelte Pendlerpauschale wird durch eine einheitliche Regelung ersetzt: Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 gilt für jeden Entfernungskilometer eine Pauschale von 38 Cent – unabhängig von der Länge des Arbeitswegs. Auch bei der doppelten Haushaltsführung greift künftig dieser einheitliche Satz. Damit sollen sowohl Arbeitnehmer:innen mit kürzeren Arbeitswegen als auch Fernpendler gleichermaßen profitieren.  

Dauerhafte Mobilitätsprämie für Geringverdiener  

Für Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen wird die Mobilitätsprämie entfristet. Wer aufgrund geringer Einkünfte keine Steuern zahlt, kann weiterhin eine Prämie beantragen, wenn die Fahrtstrecke zur Arbeit mehr als 20 Kilometer beträgt. Damit wird die 2019 eingeführte Maßnahme dauerhaft im Einkommensteuergesetz verankert.  

Umsatzsteuer auf Speisen dauerhaft 7 %  

Nach jahrelanger Diskussion wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie nun dauerhaft auf 7 % festgeschrieben – allerdings weiterhin ohne Getränke. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die wirtschaftlichen Belastungen der Branche und stärkt vor allem kleine und mittelständische Betriebe.   

Was sich im Gemeinnützigkeitsrecht ändern soll 

Auch das Gemeinnützigkeitsrecht wird modernisiert. Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steigt von 45.000 auf 50.000 Euro, wodurch viele Vereine künftig einfacher wirtschaftlich tätig sein können, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden.  

Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen werden ebenfalls angehoben (auf 3.300 € bzw. 960 €). Neu ist außerdem, dass E-Sport künftig ausdrücklich als gemeinnütziger Zweck gilt. Auch der Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen durch gemeinnützige Organisationen wird als unschädlich eingestuft.  

Darüber hinaus wird die Regelung zur zeitnahen Mittelverwendung gelockert: Bis zu 100.000 Euro dürfen künftig ohne zeitnahe Verwendung angesammelt werden. Das schafft mehr Planungsspielraum, insbesondere für größere Vereinsprojekte.   

De-minimis-Verordnung: Wie EU-Vorgaben umgesetzt werden sollen 

Um europäisches Recht umzusetzen, aktualisiert das StÄndG 2025 verschiedene Verweise auf die neue EU-De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831. Diese Regelung betrifft unter anderem die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG) und die Forschungszulage (FZulG). Ziel ist es, Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen, die Förderungen in Anspruch nehmen.  

Vorsteuer-Vergütung: Digitalisierung auf dem Vormarsch 

Auch im Bereich der Umsatzsteuer zieht die Digitalisierung weiter ein: Die Vorsteuer-Vergütung wird künftig vollständig elektronisch abgewickelt. Bescheide des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) werden automatisch elektronisch bekannt gegeben – eine ausdrückliche Zustimmung des Unternehmers ist dafür nicht mehr nötig. Diese Änderung gilt ab dem 1. Januar 2026.  

In welchen Bereichen elektronische Verfahren den Verwaltungsaufwand minimieren sollen  

Insgesamt verfolgt das Steueränderungsgesetz 2025 ein klares Ziel:  

  • Entlastung 
  • Vereinfachung 
  • Digitalisierung  

Neben den direkten finanziellen Verbesserungen für Pendler, Gastronomiebetriebe und Ehrenamtliche sollen insbesondere die elektronischen Verfahren zu weniger Verwaltungsaufwand führen.  

Auch bei der Einfuhrumsatzsteuer wird das Verfahren modernisiert: Neue Regelungen zur zentralen Zollabwicklung (sog. Centralised Clearance) sollen die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Steuerbehörden in der EU vereinfachen.  

Unsere Einschätzung: Schon jetzt prüfen, welche Anpassungen in Lohnabrechnung, Buchhaltung und Vereinsverwaltung erforderlich sind 

Das Steueränderungsgesetz 2025 ist kein großer Wurf, aber ein deutliches Signal in Richtung Vereinfachung und Entlastung. Besonders positiv sind die dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen, die vereinheitlichte Pendlerpauschale und die Verbesserungen für das Ehrenamt. Für Unternehmen ist vor allem die Digitalisierung der Vorsteuer-Vergütung ein Schritt nach vorn, der mittelfristig Verwaltungsprozesse beschleunigen dürfte. 

Allerdings gilt: Viele Änderungen treten erst zum 1. Januar 2026 in Kraft. Daher sollten Unternehmen und steuerbegünstigte Organisationen bereits jetzt prüfen, welche Anpassungen in Lohnabrechnung, Buchhaltung und Vereinsverwaltung erforderlich sind. Nun bleibt abzuwarten, wie das Gesetzgebungsverfahren weiterläuft. Ggf. wird es noch einmal Änderungen geben. 

Sie möchten wissen, welche Auswirkungen das Steueränderungsgesetz 2025 auf Ihr Unternehmen oder Ihre Organisation hat? Wir unterstützen Sie gern bei der Analyse und Umsetzung der neuen steuerlichen Regelungen – von der Anpassung interner Richtlinien bis zur digitalen Prozessgestaltung. Sprechen Sie uns an, wenn Sie die neuen Vorgaben rechtzeitig umsetzen und von Ihnen profitieren möchten. 

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