13. Dezember 2022

Steuerliche Behandlung von Dienstwagen und der Wechsel der Bewertungsmethode

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Inhaltsverzeichnis

Auch im Jahr 2022 haben viele Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit genutzt, im Home-Office zu arbeiten. Dadurch haben Themen wie die steuerliche Behandlung von Dienstwagen weiterhin eine große Bedeutung. Gerade mit Blick auf die Bewertungsmethode eines Dienstwagens gibt es einiges zu beachten. Die wichtigsten Punkte finden Sie hier zusammengefasst.

Hintergrund zum Thema Dienstwagen

In unseren Blog-Beiträgen vom 25.09.2020 “Homeoffice und steuerliche Behandlung von Dienstwagen und möglichen Kostenerstattungen” und vom 01.09.2022 “Diskussion um Abschaffung: Was ist eigentlich das Dienstwagenprivileg?” haben wir bereits einen Überblick zu den steuerlichen Themen und deren wichtigsten Konsequenzen zusammengefasst. Zum Jahresende machen wir nochmals auf eine wichtige Änderung aufmerksam. Diese kann für Arbeitnehmer:innen entscheidend sein: der Wechsel der Bewertungsmethode  

Grundsätzliches zum Thema Dienstwagen

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen, den dieser auch für private Zwecke nutzen darf, beträgt der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung monatlich 1% des Bruttolistenpreises.

Die Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind mit einem geldwerten Vorteil von 0,03% des Bruttolistenpreises zu versteuern.

Wird der Dienstwagen jedoch monatlich an weniger als 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, kann die Einzelbewertung gewählt werden. Es muss dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuert werden.

Weiterhin gilt: Der Arbeitgeber muss die Anwendung der 0,03-Prozent-Regelung oder der Einzelbewertung für jedes Kalenderjahr einheitlich festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.

Welche Änderungen gibt es bei der Bewertung des Dienstwagens?

Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 03.03.2022 wurde folgender Absatz aufgenommen: „Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c Einkommensteuergesetz möglich“

Wichtig: Der neue Absatz gilt nun auch für einen Wechsel von der pauschalen Nutzungswertmethode (1%-Regelung) zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr.

Was bedeuten die Änderungen konkret?

Arbeitnehmer:innen haben die Möglichkeit, sich noch zum Jahresende für einen Wechsel zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für das Jahr 2022 zu entscheiden. Der Arbeitgeber ist auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet. 

Unsere Einschätzung

Eine rückwirkende Korrektur der Bewertungsmethode ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte weniger als 180 Tage im Jahr betragen. Der Wechsel führt in der Regel zur Einsparung von Lohnsteuer, Sozialabgaben und Umsatzsteuer für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung kann zwar die Einzelbewertung ebenfalls vorgenommen werden. Diese wirkt sich jedoch nur auf die Lohnsteuer (nebst Zuschlagsteuern) aus. Eine Änderung bei den Sozialversicherungsbeiträgen oder bei der USt ergibt sich dadurch nicht. 

Falls Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne jederzeit an! Wir beraten Sie gerne.

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