16. September 2022

Steuerliche Entlastungen werden jetzt konkreter

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Die Politik plant zahlreiche steuerliche Entlastungen, um die Folgen der Energiekrise und der steigenden Inflation für die Menschen in Deutschland abzumildern. Damit sollen die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 3. September 2022 umgesetzt werden. Lesen Sie hier, was jetzt konkret geplant ist und welche Entlastungen die neuen Gesetze bringen könnten.

Steuerliche Entlastungen – der Hintergrund

Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022, in seiner 33. Sitzung, die Umsetzung erster Maßnahmen des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen beschlossen. Dazu zählen Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen zu den Themen Steuern, Wirtschaft und Soziales. Nun erfolgt die Umsetzung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.

Dazu wurden Entwürfe eines Jahressteuergesetzes 2022 und eines Inflationsausgleichsgesetzes, eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz sowie ein Gesetzentwurf zu Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz-Spitzenausgleich beschlossen.

Über die Ideen weiterer Entlastungen im Nachgang der Kabinettsklausur haben wir Sie bereits hier informiert.

Damit will die Regierung der „Kalten Progression“ begegnen

Der Grundfreibetrag (Einkommen ohne Steuerbelastung) soll angehoben werden. Die Bundesregierung will diese Grenze von derzeit 10.347 Euro auf 10.632 Euro im Jahr 2023 und auf 10.932 Euro im Folgejahr anheben. Auch der Spitzensteuersatz von 42 Prozent soll „nach oben verschoben werden“. Er soll bei Einzelveranlagungen in 2023 erst bei einem Einkommen von 61.971 Euro und im Jahr 2024 bei einem Einkommen von 63.514 Euro greifen. Keine Änderungen soll es hingegen bei der „Reichensteuer“ geben. Der besonders hohe Steuersatz von 45 Prozent soll weiterhin bei einem Einkommen von Einzelpersonen ab 277.826 Euro greifen.

Darüber hinaus soll der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag angelehnt ist, angehoben und rückwirkend ab dem Jahr 2022 durch die Einführung eines dynamischen Verweises auf die Höhe des Grundfreibetrags angepasst werden.

Erhöhungen beim Kindergeld

Das Kindergeld soll ab 2023 monatlich um 18 Euro für die ersten beiden Kinder angehoben werden. Ab dem dritten Kind gibt es 12 Euro mehr pro Monat. Das Kindergeld für die ersten drei Kinder soll dann einheitlich bei 237 € je Monat liegen. Ab dem vierten Kind bleibt es bei 250 € je Monat.

Anhebung des Kinderfreibetrags

Der Kinderfreibetrag soll rückwirkend ab 2022 von 2.730 € auf 2.810 € angehoben werden. Weitere Anhebungen sollen in 2023 auf 2.880 € und in 2024 auf 2.994 € folgen.

Anhebung des sogenannten „Ausbildungsfreibetrags“

Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung, der sogenannte „Ausbildungsfreibetrag“ soll von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr steigen. Geplant ist dies ab dem Veranlagungsjahr 2023.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags

Der Sparer-Pauschbetrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 erhöht werden. Für Alleinstehende von 801 Euro auf 1.000 Euro und für Ehegatten oder Lebenspartner:innen von derzeit 1.602 Euro auf 2.000 Euro. Bereits den Kreditinstituten erteilte Freistellungsaufträge sollen automatisch um rund 25 Prozent erhöht werden.

Höhere Homeoffice-Pauschale

Künftig sollen statt aktuell maximal 600 Euro bis zu 1.000 Euro Homeoffice-Pauschale angesetzt werden können. Die Pauschale soll zudem dauerhaft gelten. Pro Tag im Homeoffice können Angestellte pauschal 5 Euro ansetzen. Galt das bisher für maximal 120 Tage, soll es künftig für bis zu 200 Tage gelten.

Dabei ist zu beachten: Nur wer mit der Homeofficepauschale und den weiteren Werbungskosten über die Werbungskostenpauschale von 1.200 Euro kommt, wird von diesen Plänen profitieren.

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bis zu 1.250 € als Werbungskosten berücksichtigt  werden. Die Kosten sind nachzuweisen. Zukünftig soll aber dieser Höchstbetrag in einen Pauschalbetrag in gleicher Höhe umgewandelt werden. Die Pauschale ist raumgebunden und muss daher auf die Nutzer des Arbeitszimmers aufgeteilt werden.

Bei der Regelung, dass die nachgewiesenen Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers voll abgezogen werden dürfen, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, bleibt es aber.

Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden

Der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, soll von zwei Prozent auf drei Prozent angehoben werden. Damit würde sich der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzen.

Voller Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen

Bislang wurde der vollständige Abzug für Altersvorsorgebeiträge erst für Veranlagungszeiträume ab 2025 vorgesehen. Jetzt wird dieses auf 2023 vorgezogen. Die volle Abzugsfähigkeit zwei Jahre früher hat zur Folge, dass sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2023 um vier Prozent und im Jahr 2024 um zwei Prozent erhöhen. Davon betroffen sind gezahlte Beiträge in die Rentenversicherung, in Versorgungswerke oder in sogenannte „Rürup-Renten“.

Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen

Ab dem 1. Januar 2023 sollen steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut werden.

Es soll eine Ertragssteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien beziehungsweise 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (beispielsweise Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien) eingeführt werden. Die Steuerbefreiung soll dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis maximal 100 kW (peak) gelten. Die 100 kW (peak)-Grenze soll dabei pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen sein. Die Steuerbefreiung soll unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms sein.

Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, soll hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden müssen. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) soll der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte führen.
Umsatzsteuer: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher „Nullsteuersatz“ (0%) gelten. Immer dann, soweit es sich um eine Leistung an Betreiber:innen der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für das Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen.

Grundrentenzuschlag

Rückwirkend ab 01.01.2021 soll der Rentenbetrag, der aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, steuerfrei gestellt werden.

Verlustverrechnung bei Ehegatten für Kapitaleinkünfte

Es soll möglich gemacht werden, dass eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in der Veranlagung erfolgen kann.

Möglichkeiten einer vereinfachten Auszahlung von direkten Leistungen

Es soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, die es gesetzlich möglich machen soll, künftige öffentliche Leistungen (wie z.B. ein “Klimageld”) direkt unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer auszuzahlen. Hierdurch soll eine möglichst bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit geschaffen werden. Geschafft werden soll das durch eine Datenbank, in der die steuerliche Identifikationsnummer mit der Bankverbindung verknüpft werden.

Das ist beim Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen geplant

Solange die Gasbeschaffungsumlage erhoben wird, wird der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas von 19 auf 7 Prozent abgesenkt. Das gilt vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024.

Verlängerung des Spitzenausgleichs bei der Strom- und Energiesteuer

Der Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer wird um ein weiteres Jahr verlängert. Damit werden energieintensive Unternehmen entlastet.

Unsere Einschätzung

Wir unterstützen die Planungen der Bundesregierung. Der Regierungsentwurf der Vorhaben muss nun durch das Gesetzgebungsverfahren. Das bedeutet, der Bundestag und der Bundesrat müssen zustimmen. Die Erfahrung lehrt, dass noch zahlreiche Änderungen vorgenommen werden. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.

Haben Sie Fragen zu den geplanten steuerlichen Entlastungen? Dann sprechen Sie uns an!

 

 

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