30. Juli 2020

Strafbarkeit von Falschangaben bei Beantragung der Überbrückungshilfe

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Auch bei der Beantragung der Überbrückungshilfe kommt es immer wieder zu falschen Angaben. Wir liefern Infos zur Strafbarkeit von Falschangaben bei Beantragung der Überbrückungshilfe.

Wie schon im Zusammenhang mit Corona-Kurzarbeitergeld können auch bei der Beantragung der neuen Überbrückungshilfen des Bundes Strafbarkeitsrisiken entstehen.

Straftatbestände und Strafmaß für Falschangaben bei Beantragung von Überbrückungshilfen

Werden bei der Beantragung von Überbrückungshilfen falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen, kann der Antragsteller strafrechtlich unter anderem wegen Subventionsbetrug nach § 264 StGB belangt werden. Nach § 264 Abs. 5 StGB reicht beim Subventionsbetrug bereits leichtfertiges Handeln für eine mögliche Strafbarkeit aus. Den Antrag müssen Sie daher mit der gebotenen Sorgfalt vorbereiten und stellen.

Der Strafrahmen bewegt sich in normalen Betrugsfällen zwischen einer Geldstrafe und bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Wichtig: Wie bereits bei der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen führt auch die Rückzahlung dieser Hilfsgelder nicht zu einem Ausschluss der Strafbarkeit, kann aber im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden und zu einer Milderung der Strafe führen. Ein falscher Antrag kann nur bis zur Auszahlung der Überbrückungshilfe korrigiert werden, um strafrechtliche Konsequenzen sicher zu verhindern.

Falsche Angaben bei Beantragung der Überbrückungshilfe: Rechtliche Konsequenzen für Steuerberater?

Wer die berufsrechtlichen Pflichten beachtet, muss auch strafrechtliche Konsequenzen nicht fürchten. Es gilt hier, wie immer, die Anträge und Angaben genau zu prüfen. Wenn ein Mandant einen Subventionsbetrug bezüglich der Corona-Überbrückungshilfen plant und bewusst oder leichtfertig falsche Angaben heranzieht, kann der Verdacht der Beihilfe zum Betrug aufkommen. Insbesondere wenn der Steuerberater den Antrag dennoch einreicht und vorher die Angaben bewusst nicht überprüft hat oder Fehler in den Angaben des Mandanten zwar entdeckt, diese jedoch nicht korrigiert, um dem Mandanten die Überbrückungshilfe zu ermöglichen.

n seltenen Fällen käme sogar eine Mittäterschaft in Betracht. Das allerdings nur, wenn der Steuerberater vorsätzlich mit dem Mandanten unrechtmäßig Überbrückungshilfe beantragt und hier bewusst falsche oder unvollständige Angaben zum Vorteil des Mandanten macht.

Stetige Neuerungen: Unsicherheiten bei Beantragung der Überbrückungshilfe

Es kommt immer wieder zu Überarbeitungen der Antragsvoraussetzungen. Das führt zu Unsicherheiten, die wohl zunächst bestehen bleiben. Daher ist höchste Sorgfalt geboten.

Sollte der Berater feststellen, dass der Mandant zu Unrecht Subventionen beantragt hat, sollte er eine Rückzahlung erwägen. Der Subventionsbetrug liegt jedoch bereits bei Auszahlung vor. Eine Straffreiheit – wie bei der Selbstanzeige im Steuerstrafrecht durch Aufdeckung und Rückzahlung – tritt hier nicht ein. Daher sollten Steuerberater das Für und Wider einer solchen Rückzahlung und das tatsächliche Vorliegen einer fehlerhaften Subvention eingehend prüfen und mit dem Mandanten besprechen.

Wenden Sie sich daher an Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater bei Ecovis – wir unterstützen Sie gerne bei dieser Thematik.

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