18. Juni 2020

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ab Juni 2020

Kategorien: Allgemein

In der Corona-Krise war eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge unkompliziert möglich. Wir erklären, wie die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ab Juni 2020 funktioniert.

Arbeitgeber müssen für ihre Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkassen entrichten. Bei nicht fristgerechter Zahlung fallen grundsätzlich bereits ab dem ersten Tag Säumniszuschläge und Mahngebühren an.

Für den Beitragsmonat Mai 2020 konnten die Arbeitgeber letztmalig das vereinfachte Stundungsverfahren infolge der Corona-Pandemie bei den Krankenkassen in Anspruch nehmen, um die Festsetzung von Zusatzkosten zu vermeiden und Liquidität fürs Unternehmen zu schaffen.

Wie geht es nun ab Juni 2020 weiter? Nachfolgend haben wir uns mit den zukünftigen Stundungsvoraussetzungen auseinandergesetzt.

Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Regelbetrieb

Die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge inklusive Umlagebeiträge sind jeweils am drittletzten Banktag eines Monats fällig.

Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, müssen bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats entrichtet werden.

Erfolgt die Zahlung der Beiträge nicht fristgerecht, werden Säumniszuschläge und Mahngebühren durch die Krankenkassen festgesetzt. Dazu reicht bereits eine verspätete Zahlung von einem Tag aus.

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge in der Corona-Krise

Infolge der wirtschaftlichen Beeinträchtigung vieler Unternehmen war die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsmonate März bis Mai 2020 auf Antrag längstens bis zum 26. Juni 2020 möglich. Somit sind die bisher gestundeten Beiträge der Vormonate zeitgleich mit den Beiträgen für den Monat Juni fällig.

Hierbei gab es im Rahmen der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beitragsmonate März bis Mai 2020 folgende Erleichterungen für betroffene Arbeitgeber:

  • Wegfall der Sicherheitsleistungen
  • Keine Berechnung von Stundungszinsen
  • Von der Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren wurde abgesehen; falls festgesetzt, wurden diese auf Antrag hin erlassen
  • Vollstreckungsmaßnahmen wurden ausgesetzt

Bedingungen für die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ab Juni 2020

Die Stundungsvereinbarungen zwischen den Krankenkassen und den Arbeitgebern werden sich wieder mehr an den vor der Corona-Pandemie geltenden Voraussetzungen orientieren.

Allerdings ist die Stundung weiterhin nicht abhängig von einer Sicherheitsleistung (z.B. Bankbürgschaft). Hiervon sehen die Krankenkassen jedoch nur ab, wenn Sie die Beiträge vor Eintritt der Corona-Pandemie stets pünktlich und in voller Höhe geleistet haben.

Viele Krankenkassen bieten eine Ratenzahlung über einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten an.

Die Erleichterungen sind zunächst bis zum 30. September 2020 begrenzt.

Antragsvoraussetzungen für die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ab Juni 2020

Die Stundung ist nur noch möglich, wenn die sofortige Leistung der Beiträge mit erheblichen Härten für den Unternehmer verbunden wäre. Außerdem darf die Stundung den Anspruch der Krankenkasse nicht gefährden.

Bei von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgebern ist bei allen bis zum 30. September 2020 gestellten Stundungsanträgen davon auszugehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Fallen Kosten für die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ab Juni 2020 an?

Bis zunächst zum 30.09.2020 sollen weiterhin keine Stundungszinsen (üblicherweise 0,5 %) erhoben werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitgeber einem Ratenzahlungsplan für die bisher gestundeten Beiträge zustimmt.

Was müssen Arbeitgeber unternehmen, damit die Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden?

Die Anträge müssen Arbeitgeber bei den jeweiligen Krankenkassen rechtzeitig vor dem jeweiligen monatlichen Fälligkeitstag stellen. Das jeweilige Fristende für die Stundungsanträge kann je nach Krankenkasse variieren.

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ab Juni 2020 unabhängig von anderen Hilfsleistungen

Bisher konnten die Sozialversicherungsbeiträge nur gestundet werden, sofern der Arbeitgeber nachweisen konnte, dass die durch den Bund zur Verfügung gestellten Hilfsmittel (Soforthilfe, Kurzarbeitergeld, Darlehen, etc.) nicht ausreichend waren, um die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Ab Juni 2020 fällt diese Nachrangigkeit mit dem Wechsel zum bisherigen Regelverfahren wieder weg.

Darauf sollten Selbstständige achten

Selbstständige, die freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind, haben ebenfalls die Möglichkeit, ihre Beiträge stunden zu lassen.

Zudem sollten Selbstständige prüfen, ob eine Herabsetzung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge infolge eines Gewinneinbruchs durch die Corona-Krise möglich ist.

In der Regel sollte für den Herabsetzungsantrag die Vorlage einer aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertung oder eine Bescheinigung des Steuerberaters ausreichen. Sprechen Sie uns diesbezüglich bei Bedarf gerne an.

Unsere Einschätzung

Die weitere Stundungsmöglichkeit über den Juni hinaus bietet krisenbetroffenen Unternehmen weiterhin die Möglichkeit, Liquidität zu schaffen.

Die über den Beitragsmonat Mai 2020 hinaus erleichterten Bedingungen zur Beantragung der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen unterstützen weiterhin die krisengebeutelten Unternehmen.

Selbstständige sollten prüfen, ob sie aktuell nicht zu hohe Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen.

Stefanie Anders

Associate Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin Gesundheitswesen (IBG/ HS Bremerhaven), Fachberaterin für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)

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