5. Juni 2023
Die EU-Taxonomie-Verordnung: Ab 2025 ist auch der Mittelstand berichtspflichtig
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Taxonomie-Verordnung der EU?
- Wann gelten Wirtschaftsaktivitäten nach der Taxonomie-Verordnung als ökologisch nachhaltig?
- Die Umweltziele im Einzelnen
- Welche Unternehmen haben nach der Taxonomie-Verordnung eine Berichtspflicht?
- Ab wann gilt die Berichtspflicht für den Mittelstand?
- Unsere Einschätzung
Seit dem 12. Juli 2020 ist die EU-Taxonomie-Verordnung in Kraft. Ihr Ziel ist es, mehr Geld in nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten zu lenken, um so die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen. Durch die Umleitung der Finanzströme soll die europäische Wirtschaft mittelbar hin zu einem klimaneutralen Wirtschaften gebracht werden. Grundlage ist die neue Taxonomie-Verordnung, die seit zwei Jahren in Kraft ist.
Lesen Sie hier den aktuellen Stand vom 05. Juni 2023.
Was ist die Taxonomie-Verordnung der EU?
Die Taxonomie-Verordnung ist ein Klassifizierungssystem für Wirtschaftsaktivitäten. Mithilfe der Taxonomie sollen Anleger:innen gezielt in nachhaltige Technologien und Unternehmen investieren können. Der Grundgedanke dahinter lautet, dass Investor:innen grundsätzlich eine nachhaltigere Geldanlage bevorzugen.
Wann gelten Wirtschaftsaktivitäten nach der Taxonomie-Verordnung als ökologisch nachhaltig?
Zur Bestimmung des Grads der ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten eines Unternehmens werden vier Kriterien definiert. Die Wirtschaftsaktivitäten müssen einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren in der Verordnung genannten Umweltzielen leisten, sie dürfen keine erhebliche Beeinträchtigung hinsichtlich eines oder mehrerer Umweltziele darstellen, sie müssen die Arbeitsschutz- und Menschenrechtsstandards und weitere technische Bewertungskriterien erfüllen.
In Artikel 9 der Verordnung werden die folgenden Umweltziele im Sinne der Verordnung definiert:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Umweltziele im Einzelnen
Artikel 10 der EU-Taxonomie-Verordnung besagt, dass eine Wirtschaftstätigkeit dann als ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft wird, wenn sie wesentlich dazu beiträgt, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre zu begrenzen. Oberstes Ziel ist das Einhalten des Temperaturziels des Pariser Klima-Abkommens.
In Artikel 11 wird zudem ein Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel formuliert. Hier liegt der Kern in Anpassungslösungen, die nachteilige Auswirkungen auf das Klima verringern.
Eine nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen ist nach Artikel 12 dann gegeben, wenn Verunreinigungen vermieden werden oder die Effizienz der Wasserbewirtschaftung erhöht wird.
Der Übergang zur Kreislaufwirtschaft wird laut Artikel 13 gefördert, wenn sich die Wirtschaftstätigkeiten auf die nachhaltigere Nutzung natürlicher Ressourcen beziehen. Hierzu zählen die Reduktion des Einsatzes von primären Rohstoffen, aber auch die Erhöhung der Haltbarkeit, Reparaturfähig- und Wiederverwendbarkeit von Produkten.
Eine Wirtschaftstätigkeit leistet gemäß Artikel 14 einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn sie Emissionen verringert oder vermeidet (abgesehen von Treibhausgasen) oder die Luft-, Wasser- und Bodenqualität verbessert. In Artikel 14 geht es um eine nachhaltige Land- und Waldnutzung sowie -bewirtschaftung. Die Waldwirtschaft soll zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beitragen.
Die Einstufung, inwiefern eine Wirtschaftsaktivität einem oder mehreren der vorgenannten Ziele dient, erfolgt anhand technischer Bewertungskriterien. Diese werden ebenfalls durch die Kommission festgelegt und in einem sogenannten delegierten Rechtsakt geregelt.
Welche Unternehmen haben nach der Taxonomie-Verordnung eine Berichtspflicht?
Die von der EU-Taxonomie-Verordnung vorgeschriebene Berichtspflicht richtet sich unter anderem an alle Unternehmen, die zur nichtfinanziellen Berichterstattung nach § 289b bzw. § 315b HGB verpflichtet sind. Es handelt sich dabei um große, kapitalmarktorientierte Unternehmen.
Berichtspflichtige Unternehmen müssen über die Anteile ihrer ökologisch nachhaltigen Umsatzerlöse, Investitionen (CapEx) und Aufwendungen (OpEx) informieren.
Mittlerweile liegt die zweite Berichtssaison hinter uns, sodass die Daten für 2021 und 2022 bereits veröffentlicht sind.
Ab wann gilt die Berichtspflicht für den Mittelstand?
Update 05.06.2023: Die Berichtspflicht für den Mittelstand ergibt sich aus der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Diese weitet den Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung gegenüber der bislang geltenden Non-Financial Reporting Directive (NFRD) aus. Der Kreis der Anwender:innen vergrößert sich damit deutlich. Die CSRD gilt für alle Unternehmen, die zwei der folgenden Kriterien überschreiten:
Unternehmen,
- die im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Beschäftigte haben,
- deren Bilanzsumme 20 Millionen Euro übersteigt und
- die im Jahr einen Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro haben.
Die Berichtspflicht gilt erstmalig ab dem 1. Januar 2025.
Unsere Einschätzung
Ob die Taxonomie-Verordnung tatsächlich einen Beitrag zur Klimaneutralität leisten wird, hängt von ihrer konkreten Umsetzung durch die berichtspflichtigen Unternehmen ab und davon, ob die Adressat:innen dieser Berichterstattung die entsprechenden Schlüsse ziehen und in nachhaltige(re) Wirtschaftsaktivitäten investieren. Sie wirkt nicht direkt auf die Unternehmen und deren Aktivitäten, sondern über den Umweg der Berichterstattung und der Finanzierung. Sie ist mithin ein weiterer Baustein in der Klima-Agenda der EU, der insbesondere darauf setzt, dass die Transparenz über Klimaauswirkungen auf dem Finanzmarkt zur Lenkung von Investitionen in klimafreundliche(re) Aktivitäten führt. Ob dem aber tatsächlich so ist, wird sich erst in den nächsten Jahren zeigen.
Die Taxonomie-Verordnung betrifft aktuell nur große kapitalmarktorientierte Unternehmen. Ab dem Geschäftsjahr 2025 haben aber auch mittelständische Unternehmen zu berichten. Wir empfehlen unseren Mandant:innen, sofern sie die Größenkriterien der CSRD überschreiten und in den Anwendungsbereich fallen, sich frühzeitig mit den neuen Berichtspflichten zu befassen, um die notwendigen Informationen ab der Berichtssaison 2025 prüffähig bereitstellen zu können. Falls Sie Fragen zur EU-Taxonomie und deren Umsetzung haben, sprechen Sie uns gerne an.