3. August 2020

Überbrückungshilfe – Aktuelle Entwicklungen und News

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Inhaltsverzeichnis

Das Thema Überbrückungshilfe ist nach wie vor extrem aktuell. Viele Unternehmen in Deutschland beantragen derzeit die Zuschüsse des Bundes über ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Wie schon von uns berichtet, wurde die ursprüngliche Frist um einen Monat bis zum 30. September 2020 verlängert. Was hat sich noch getan? Hier erhalten Sie einen Überblick zu Überbrückungshilfe – Aktuelle Entwicklungen und News.

Überbrückungshilfe – Aktuelle Entwicklungen und News: Wie viele Anträge wurden bereits gestellt?

Das Handelsblatt hat am 30.07.2020 berichtet, dass bis dato knapp 11.000 Anträge gestellt wurden. Das entspräche einem Volumen von ca. 270 Mio. Euro. Der Topf für die Überbrückungshilfe beträgt allerdings 24,6 Mrd. Euro. Daher muss sich wohl aktuell kein Unternehmen sorgen, dass der Topf zu schnell leer wird.

Im Artikel werden die aktuellen technischen Probleme und der enorme Verwaltungsaufwand beschrieben. Das hat im Endeffekt auch dazu geführt, dass die Antragsfrist um einen Monat verlängert wurde.

Selbst bei einer späten Antragstellung wird die Überbrückungshilfe auch noch rückwirkend ausgezahlt. Dieses ist ein erheblicher Unterschied zum ersten Förderprogramm, der Soforthilfe.

Überbrückungshilfe – Aktuelle Entwicklungen und News: Hinweise zur Abwicklung und Warnung vor Betrügern

Wo kann ich Überbrückungshilfe beantragen? Beantragen der Überbrückungshilfe: Nur online über die offiziellen Seiten des BMWi. Dafür wurden die Seiten https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ sowie https://antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/uservalidation/ geschaffen. Alle anderen Seiten, die existieren, sind nicht offiziell.

Ausschließlich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können Anträge stellen. Das heißt, Unternehmen können nicht direkt den Zuschuss beantragen. Stattdessen stellen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer alle Unterlagen, Daten und Informationen mit ihren Mandanten zusammen und übermitteln dann den Antrag für die Mandanten. Dadurch werden Manipulationen weitestgehend vermieden.

Allerdings ist der Akkreditierungsprozess für die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sehr zeitaufwändig und bürokratisch. Leider kommt es immer wieder zu Fehlermeldungen und zu Problemen im Abgleich mit den Angaben in den Registerbehörden. Dadurch zieht sich die Akkreditierung oft über viele Tage und Wochen hin.

Umsatzdefinition konkretisiert

Was zählt als Umsatz?

Umsatz ist der nach dem Umsatzsteuergesetz zu ermittelnde steuerbare Umsatz. Ein Umsatz wurde danach grundsätzlich in dem Monat erzielt, in dem die Leistung  erbracht wurde (Lieferung ist erfolgt, Dienstleistung wurde erbracht).
Wahlrecht: Im Falle der Ist-Versteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt werden (Wahlrecht).
Die Umsatz-Definition umfasst auch:

  • Dienstleistungen, die gemäß § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden sind und nicht steuerbar sind
  • Übrige nicht steuerbare Umsätze (deren Leistungsort nicht im Inland liegt) i.S.v. Zeile 41 des Vordruckmusters für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020
  • Erhaltene Anzahlungen
  • Einmalige Umsätze (z.B. Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit nicht coronabedingte Notverkäufe

Was zählt nicht als Umsatz?

Die Soforthilfe zählt selbst nicht zum Umsatz.

Spenden zählen grundsätzlich nicht zum Umsatz. Außnahme: Das Unternehmen, dass die Hilfe beanragt, ist eine gemeinnützige (Spenden sammelnde) Organisation.

Unternehmen mit saisonalen Schwankungen – Ausnahmeregelung

Für Unternehmen mit starken saisonalen Schwankungen ihrer Umsätze gibt es eine neue Besonderheit: Sollten die Umsätze im April und Mai 2019 zusammen weniger als 5 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden diese Unternehmen von der ansonsten zwingenden Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt.

Kosten der privaten Lebensführung

Private Lebenshaltungskosten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ein Unternehmerlohn ist grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Dieses hat der Bund ausdrücklich so geregelt.
Aber: Einzelne Bundesländer haben wie auch bei der Soforthilfe schon Sonderregelungen dazu erlassen. Die Bundesländer finanzieren sie aus den jeweiligen Landeshaushalten.

Nordrhein-Westfalen:

Das Land NRW ergänzt die Hilfen des Bundes. Mit der sogenannten „NRW Überbrückungshilfe Plus“. Damit erhalten Einzelunternehmer, Solo-Selbstständige und Freiberufler zusätzlich zur Überbrückungshilfe des Bundes 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate zur Deckung der privaten Lebenshaltungskosten. Die Landesregierung hat hierfür 300 Mio. Euro bereitgestellt.
Die monatlichen 1.000 Euro werden automatisch bei Anträgen für die Berechtigten mit Sitz und Registrierung in Nordrhein-Westfalen berücksichtigt.

Baden-Württemberg:

Ein fiktiver Unternehmerlohn wird mitberücksichtigt. Dazu existieren drei gestaffelte, feste Beträge für den jeweiligen Fördermonat.

  • 590 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 40% und unter 50% im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 830 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und unter 70% im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 1.180 Euro bei Umsatzeinbruch von mehr als 70% im Vergleich zum Vorjahresmonat

Dieser fiktive Unternehmerlohn wird automatisch bei Anträgen für Unternehmen mit Sitz und Registrierung in Baden-Württemberg gewährt.

Strukturelle Änderungen im Unternehmen

Unternehmen, die vor dem 1. November 2019 gegründet wurden, bei denen allerdings nach diesem Stichtag ein Verkauf oder eine Umwandlung oder eine Aufspaltung vorgenommen worden ist, sind dann antragsberechtigt, wenn das Unternehmen in vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang fortgeführt wird. Die Umsatzrückgänge sind dann anhand der Werte des Rechtsvorgängers zu ermitteln.
Bei einer etwaigen Unternehmensfortführung in einem geringeren Umfang wie zuvor, sind dementsprechende Kürzungen vorzunehmen. Analog soll dieses auch für Spaltungen bzw. Realteilungen bzw. Verkäufe von Teilbetrieben zwischen April 2019 und April 2020 vorliegen.

Verbundene Unternehmen

Für verbundene Unternehmen darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Verbundene Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie im nationalen oder internationalen Unternehmensverbund die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen. Der Unternehmensverbund darf sich zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition befunden haben.
Antragsberechtigt sind nur Unternehmen mit Sitz und steuerlicher Registrierung in Deutschland. Damit ist das oberste deutsche Unternehmen im Verbund antragsberechtigt.
Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt. Es können nur die Umsätze, Fixkosten und Beschäftigten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten berücksichtigt werden. Bei der Antragstellung werden bei verbundenen Unternehmen die Umsätze, Fixkosten und Beschäftigten kumulativ betrachtet.
Die maximale Förderhöhe des Verbunds beträgt 150.000 Euro.

Betriebsaufspaltung

Die Besitz- und die Betriebsgesellschaften sind grundsätzlich förderfähig, wobei zu prüfen ist, ob es sich hierbei um „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition handelt. Dann wären die Grenzen entsprechend gemeinsam für den Verbund zu ermitteln.

Überbrückungshilfe – Aktuelle Entwicklungen und News: FAQ des Bundes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Soforthilfe ausführliche FAQ’s veröffentlicht und bereitgestellt. Sie sind hier zu finden: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html

Unser Fazit zur Überbrückungshilfe – Aktuelle Entwicklungen und News

Wie bei der Soforthilfe werden weitere Details veröffentlicht und Regelungen angepasst. Die veröffentlichten FAQ geben immer den aktuellen Stand wieder. Darüber hinaus erhalten wir als Steuerberater von der Bundessteuerberaterkammer sowie den Steuerberaterverbänden aktuelle Informationen.
Wir halten Sie auf dem Laufenden. Falls Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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