25. April 2022
Umsatzrückgang wegen Corona richtig begründen
Inhaltsverzeichnis
- Umsatzrückgang wegen Corona und die geänderte pandemische Lage
- Überbrückungshilfen bleiben an coronabedingte Umsatzeinbußen gekoppelt
- Prüfende Dritte machen den Umsatzrückgang wegen Corona jetzt direkt auf den Anträgen transparent
- Darauf sollten Sie bei der Begründung ihrer Überbrückungshilfe achten
- Unsere Einschätzung
Seit dem 12. April müssen Unternehmer:innen Gründe für einen Umsatzrückgang wegen Corona schriftlich begründen. Das gilt für Änderungsanträge und Neuanträge zur Überbrückungshilfe 4 für das zweite Quartal 2022. In den Formularen finden sich drei zusätzliche Pflichtfelder. Was Sie dort eintragen und wie Sie es formulieren sollten, erfahren Sie hier.
Umsatzrückgang wegen Corona und die geänderte pandemische Lage
Anders als noch zu Beginn der Maßnahmen und während des langen Lockdowns bis Mai 2021, ist die Situation für Unternehmen mittlerweile komplexer geworden. Die Gründe für Umsatzeinbrüche sind vielschichtig und sie sind auch nicht mehr kausal und zweifelsfrei auf Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung zurückzuführen.
Überbrückungshilfe 4
Mit unserem Beitrag vom 1. April 2022 zur Verlängerung der Überbrückungshilfe 4 und der neuen Antragsfrist hatten wir bereits beschrieben, dass nur sehr wenige Unternehmen und Branchen von der Verlängerung profitieren werden. Da ab dem 02.04.2022 die Corona-Maßnahmen weitgehend entfallen sind, ist eine unmittelbare Corona-Begründung des Umsatzrückgangs nicht mehr so einfach plausibel darzulegen. Dieses konkretisiert sich nun in der neuen handhabung der Antragstellung, die im Folgenden dargestellt wird.
Überbrückungshilfen bleiben an coronabedingte Umsatzeinbußen gekoppelt
Darum stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Begründung des coronabedingten Umsatzeinbruchs für das zweite Quratal 2022 jetzt drei zusätzliche offene Fragen in den Antragsunterlagen. Von welchen…
- staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?
- branchenweiten Schwierigkeiten im Zuge der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?
- unternehmensindividuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?
Die Bewilligungsstellen beabsichtigen damit, das vorhandene Wissen der prüfenden Dritten mit in die Waagschale zu werfen. Das Ziel: Die Trennschärfe bei der Bewilligung erhöhen. Alle Fragen sind im Freitextfeldern zu beantworten. Ohne eine Antwort können Sie den Antrag nicht stellen.
Prüfende Dritte machen den Umsatzrückgang wegen Corona jetzt direkt auf den Anträgen transparent
Bisher haben prüfende Dritte die Angaben auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit geprüft und auf Nachfrage den Bewilligungsstellen vorgelegt. Die veränderte pandemische Lage legt den veränderten Prozess nahe. Ab sofort werden diese Angaben mit dem Antragsformular übermittelt. Der Freitext ist auf jeweils 30 bis 1.000 Zeichen beschränkt. Bereits abschließend gestellte Anträge für das erste Quartal 2022 sind nicht betroffen. Sie gilt jedoch für Anträge, die im April, Mai und / oder Juni 2022 gestellt werden.
Darauf sollten Sie bei der Begründung ihrer Überbrückungshilfe achten
Da die Corona-Maßnahmen ab April 2022 weitestgehend entfallen sind, muss klar dargelegt werden, warum die Umsatzeinbußen trotzdem noch durch die Corona-Krise hervorgerufen worden sind. Dieses wird im Regelfall nicht so einfach sein. Denn die Gründe für einen Umsatzrückgang sind normalerweise sehr vielschichtig.
Wir erinnern noch einmal gerne daran, dass in den FAQ ein Ausschluss der Coronabedingtheit aufgeführt ist:
- “Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze beziehungsweise Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt.
Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind.”
Mit der Beantwortung der Fragen zum Umsatzrückgang sind die vorigen Ausführungen dringend zu beachten. Denn wenn der Umsatzrückgang eben nicht coronabedingt ist, gibt es auch keine Förderberechtigung.
Unsere Einschätzung
Angesichts der veränderten und uneindeutigeren Faktenlage ist der veränderte Antragsprozess sinnvoll. Wir empfehlen vor dem Ausfüllen der Begründungen ein Gespräch mit ihrem prüfenden Dritten. Die Freitext-Begründung ist sinnvoll, aber nicht üblich. Im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit, kommt es hier unbedingt auf die richtige Begründung an.
Dabei helfen wir Ihnen gerne!