Umsatzsteuer: Organschaft ab 2029 nur noch auf Antrag
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28. Juli 2026

Umsatzsteuerliche Organschaft künftig nur noch auf Antrag: Jahressteuergesetz 2026 sieht Neuausrichtung vor

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Der am 19. Mai 2026 veröffentlichte Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 sieht – wie aus Fachkreisen seit Längerem gefordert – eine umfangreiche Neuausrichtung der umsatzsteuerlichen Organschaft vor. Durch Einführung eines Antragsverfahrens sollen die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft künftig nur noch auf ausdrückliche Erklärung eintreten, statt wie bisher automatisch beim Vorliegen der Eingliederungsvoraussetzungen.

Für Unternehmensgruppen mit komplexen Beteiligungsstrukturen ist dies ein bedeutender Schritt, da die bisherige automatische Rechtsfolge in der Praxis erhebliche Risiken birgt.

Wie funktioniert die umsatzsteuerliche Organschaft nach aktueller Rechtslage?

Eine umsatzsteuerliche Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG besteht, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Liegen alle drei Eingliederungsvoraussetzungen für eine Organschaft vor, werden Organträger und Organgesellschaft umsatzsteuerlich als ein einheitliches Unternehmen behandelt. Der Organträger übernimmt ab diesem Zeitpunkt die umsatzsteuerliche Deklaration für den gesamten Organkreis, während Leistungen zwischen den Mitgliedern des Organkreises als nicht steuerbare Innenleistungen gelten.

Problematisch an der aktuellen Rechtslage ist, dass die Rechtsfolgen der Organschaft automatisch eintreten, sobald alle drei Eingliederungsmerkmale erfüllt sind – unabhängig davon, ob sich die Beteiligten dessen bewusst sind. Wird beispielsweise im Rahmen einer Umstrukturierung in einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft eine mit der Geschäftsführung der Muttergesellschaft personenidentische Geschäftsführung eingesetzt, entsteht die Organschaft bereits ab dem Tag der Bestellung, oft unbemerkt. Insbesondere bei komplexen Unternehmensstrukturen und Umstrukturierungen kommt es dadurch in der Praxis häufig zum unbemerkten Wegfall oder Entstehen umsatzsteuerlicher Organschaften.

Dies birgt vor allem für Unternehmensgruppen, in denen nicht alle Gesellschaften voll zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, erhebliche umsatzsteuerliche Risiken. Zudem ist die Rückabwicklung einer „verunglückten“ Organschaft, also einer, deren Bestehen nachträglich festgestellt oder bestritten wird, regelmäßig mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden.

Was sieht der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 vor?

Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 reagiert auf diese seit Längerem aus Fachkreisen geäußerte Kritik und sieht mit einem neuen § 2c UStG ein Antragsverfahren für die umsatzsteuerliche Organschaft vor. Danach sollen die Rechtsfolgen der Organschaft bei Vorliegen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung künftig nicht mehr automatisch, sondern nur noch durch eine Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde eintreten, und dies mit Wirkung für die Zukunft.

Damit würde das bislang tatbestandlich ausgelöste Rechtsinstitut in ein antragsgebundenes Verfahren überführt. Um die umsatzsteuerliche Organschaft künftig zu begründen, müssen Unternehmen also selbst aktiv werden, was den Beteiligten mehr Rechtssicherheit und Gestaltungsspielraum verschafft.

Wie soll das neue Antragsverfahren nach § 2c UStG ausgestaltet sein?

Neben der grundsätzlichen Umstellung auf ein Antragserfordernis enthält der Entwurf des § 2c UStG auch Korrektur-, Zins- und Haftungsregelungen für Fälle, in denen eine Organschaft fehlerhaft angenommen wurde. Bemerkenswert ist insbesondere folgende Regelung: Auf gemeinsamen Antrag des Organträgers und der Organgesellschaften soll auf die Rückabwicklung einer fehlerhaft angenommenen Organschaft verzichtet werden können, sofern dadurch keine Steuerausfälle drohen.

Diese Regelung soll, die in der Praxis oft aufwendige und risikobehaftete rückwirkende Auflösung von Organschaftsverhältnissen vermeiden, wenn im Ergebnis keine fiskalischen Nachteile entstehen.

Umsatzsteuerliche Organschaft auf Antrag: Ab wann soll die Neuregelung gelten?

Nach dem aktuellen Entwurf soll die Neuregelung erstmals ab dem 1. Januar 2029 anwendbar sein. Die Erklärung nach § 2c UStG soll jedoch bereits ab dem 1. Juli 2028 abgegeben werden können, sodass Unternehmen im Vorfeld des Anwendungsbeginns Zeit für die Antragstellung haben.

Welche Bedeutung hat der Entwurf für die Praxis?

Da es sich bislang um einen Referentenentwurf handelt, bleibt abzuwarten, ob die Neuregelung in der vorliegenden Fassung umgesetzt wird oder im weiteren Gesetzgebungsprozess noch Anpassungen erfährt. Der Entwurf zeigt jedoch bereits jetzt die Richtung auf, in die sich die umsatzsteuerliche Organschaft entwickeln dürfte.

Sollte die Reform wie vorgesehen umgesetzt werden, werden Unternehmensgruppen ihre bestehenden Organschaften auf den Prüfstand stellen müssen, um rechtzeitig die erforderlichen Anträge stellen zu können. Vor diesem Hintergrund gewinnen unternehmensinterne Entscheidungs- und Dokumentationsprozesse zukünftig an Bedeutung.

Unsere Einschätzung: Bestehende Organschaftsstrukturen frühzeitig überprüfen

Der Referentenentwurf greift ein Praxisproblem auf, das Unternehmensgruppen seit Jahren beschäftigt: die Rechtsunsicherheit durch das automatische Entstehen und Enden umsatzsteuerlicher Organschaften. Die geplante Umstellung auf ein Antragsverfahren ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie den Beteiligten mehr Kontrolle und Vorhersehbarkeit verschafft.

Unsere Empfehlung: Auch wenn die Neuregelung frühestens ab 2028 relevant wird, sollten Unternehmensgruppen bereits jetzt bestehende Organschaftsverhältnisse identifizieren und dokumentieren – insbesondere im Hinblick auf Gesellschaften ohne vollen Vorsteuerabzug im Organkreis, bei denen Fehleinschätzungen besonders risikobehaftet sind. Interne Prozesse zur Erkennung von Umstrukturierungen, die Eingliederungsmerkmale berühren könnten, sollten überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, damit die spätere Antragstellung reibungslos erfolgen kann.

Wir beobachten den weiteren Gesetzgebungsprozess für Sie und informieren Sie über wesentliche Änderungen. Sie haben Fragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft oder zu den geplanten Neuregelungen? Unsere Expert:innen um Steuerberater Marcus Sauer unterstützen Sie gerne. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.

FAQ zur umsatzsteuerlichen Organschaft im JStG 2026 

Was ändert sich bei der umsatzsteuerlichen Organschaft durch das Jahressteuergesetz 2026? 

Bislang entsteht eine umsatzsteuerliche Organschaft automatisch, sobald eine Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in den Organträger eingegliedert ist. Der Referentenentwurf zum JStG 2026 sieht vor, diese Automatik abzuschaffen und durch ein optionales Antragsverfahren zu ersetzen. Dadurch erhalten Unternehmen deutlich mehr Rechtssicherheit und Kontrolle über ihre steuerliche Struktur. 

Wie funktioniert das neue Antragsverfahren nach § 2c UStG? 

Die Rechtsfolgen einer Organschaft treten künftig nur noch dann ein, wenn der Organträger gegenüber der zuständigen Finanzbehörde eine entsprechende Erklärung abgibt. Das Vorliegen der klassischen Eingliederungsmerkmale bleibt zwar Voraussetzung, doch ohne den expliziten Antrag für die Zukunft entsteht keine Organschaft mehr. Zudem wird auf gemeinsamen Antrag die risikoreiche rückwirkende Auflösung fehlerhafter Organschaften erleichtert.  

Welche Vorteile bietet das geplante Antragsverfahren für Unternehmen? 

Es verhindert, dass Organschaften durch unbeabsichtigte Strukturänderungen – wie den schnellen Wechsel einer Geschäftsführung – unbemerkt entstehen oder wegfallen. Dies minimiert drastisch das Risiko von Steuernachzahlungen und langwierigen Betriebsprüfungen, insbesondere bei Gesellschaften ohne vollen Vorsteuerabzug. 

Marcus Sauer

Partner und Steuerberater

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