24. April 2020

Verrechnen Sie aktuelle Verluste mit Steuervorauszahlungen aus 2019

Kategorien: Unkategorisiert

Kleine Unternehmen und Selbstständige im Handel, in der Kultur und im Gastronomiebereich leiden besonders unter der aktuellen Krise. Der Bund legt nun eine weitere Maßnahme auf: Unternehmen können Verluste aus 2020 mit Steuervorauszahlungen aus 2019 verrechnen. Wir erklären und bewerten die Maßnahme.

Für viele Unternehmer geht es in dieser akuten Phase darum, liquide zu bleiben. Dazu können Sie beispielsweise Stundungsanträge auf fällige Steuern stellen, die Herabsetzung von Vorauszahlungen oder die Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen beantragen.

Nun bietet die Finanzverwaltung eine neue Möglichkeit, die Liquidität der Wirtschaft zu sichern: Unternehmen können daher Verluste aus 2020 mit Steuervorauszahlungen aus 2019 verrechnen. Ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums liegt vor.

Wer erhält die Erstattung?

Die zuständigen Finanzbehörden gehen regelmäßig von einer Betroffenheit aus, wenn das jeweilige Unternehmen die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt hat.

Ohne ein Jahr Verzug: Erstattung erfolgt über eine Pauschale

Sollten Sie oder Ihr Unternehmen mit einem Verlust in 2020 rechnen, können Sie ab sofort einen pauschalen Verlustrücktrag beantragen. Unter Verlustrücktrag versteht man im Steuerrecht, wenn aktuell entstandene Verluste rückwirkend mit Gewinnen des Vorjahres verrechnet werden. Durch den Verlustrücktrag ergeben sich also für Unternehmer Steuererstattungen für das Kalenderjahr 2019, in dem viele noch vor der Corona-Krise Gewinne erwirtschaftet haben.

Nach aktueller Praxis würden Sie die Verluste des Jahres 2020 erst in der Steuererklärung Anfang 2021 angeben. Dementsprechend würde der Verlustrücktrag erst im nächsten Jahr erfolgen. Diesen zeitlichen Verzug sparen Sie sich nun. Denn der Verlustrücktrag wird per Annahme für 2020 pauschal ermittelt.

Wie hoch ist die ermittelte Pauschale zur Erstattung der Steuervorauszahlungen 2019?

Die Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 beträgt 15 Prozent der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde liegen.

Die Höhe des Verlustrücktrags ist gedeckelt auf ein Maximum von einer Million Euro oder zwei Millionen Euro bei einer Zusammenveranlagung.

Auf dieser Grundlage berechnet das zuständige Finanzamt die Vorauszahlung für 2019 neu und erstattet Ihnen die Überzahlung. Sollte Ihr Unternehmen wider Erwarten 2020 Gewinne machen, müssen Sie die Finanzspritze zurückzahlen. Solange Sie Verluste ausweisen, müssen Sie nichts zurückführen.

Wo beantrage ich eine Erstattung meiner Vorauszahlungen für 2019?

Den Antrag stellen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Die Erstattung anhand eines vereinfachten Beispiels

Ein Unternehmer A hat für das Jahr 2019 Vorauszahlungen in Höhe von 30.000 Euro geleistet. Den Vorauszahlungen für 2019 wurde ein zu erwartender Gewinn von 100.000 Euro zugrunde gelegt.

Durch die aktuelle Corona-Krise bricht der Umsatz des Unternehmens auf null Euro ein, während die Fixkosten unverändert weiter laufen. Daher beantragte das Unternehmen beim Finanzamt zunächst eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro. Gemäß des Antrags setzte das Finanzamt die Vorauszahlung herab und erstattete die geleistete Vorauszahlung für 2020.

Mit Blick auf die zu erwartenden Verluste für 2020 beantragt das Unternehmen nun die Herabsetzung der für 2019 geleisteten Vorauszahlungen im pauschalierten Verfahren. Der bisher erwartete Gewinn für 2019 in Höhe von Euro 100.000 reduziert sich um den pauschalen Verlustrücktrag von 15 Prozent auf 85.000 Euro. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 durch den Verlustrücktrag von 30.000 Euro auf 25.500 Euro herab und erstattet die Überzahlung in Höhe von 4.500 Euro an den Unternehmer.

Unsere Einschätzung

Wir begrüßen das Vorhaben einer unbürokratischen Handhabung des Verlustrücktrags durch die Finanzverwaltung.

Dadurch erhalten die Unternehmer in dieser schwierigen Phase eine Entlastung, die sie im regulären steuerlichen Verfahren erst nach Abgabe ihrer Steuererklärung 2020 im Kalenderjahr 2021 erhielten.

Es bleibt zu hoffen, dass das Schreiben des Bundesfinanzministeriums nicht allzu lang auf sich warten lässt und die erklärte unbürokratische Handhabung tatsächlich umgesetzt wird.

Kommen Sie gerne auf uns zu.

Thomas Müller

Of Counsel und Steuerberater

Expert:innen zu diesem Thema

Keine passenden Personen gefunden.

Das könnte Sie auch interessieren

  • Influencer:innen und andere Content-Creator:innen verdienen Geld mit medialer Aufmerksamkeit. Selbstverständlich haben das auch die Finanzbehörden im Blick. Informieren Sie sich bei uns über die steuerliche Behandlung von Influencer:innen und anderen Content-Creator:innen. Als Content-Creator:innen gelten Blogger:innen, Influencer:innen, Podcaster:innen und Youtuber:innen. Im [...]

    Büsra Karadag

    05. Nov 2020

  • Sie haben einen neuen Mitarbeiter eingestellt und bitten uns, diesen in der nächsten Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Dem ein oder anderen von Ihnen graut es schon jetzt vor dem Fragebogen der hierzu auszufüllen ist. So viele Fragen, die sich von Ihnen [...]

    Bruno Höveler

    23. Jun 2020

  • Effiziente Arbeitszeiterfassung: Umsetzung und Kontrolle für Arbeitgeber:innen

    Erfahren Sie, wie Sie die Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung rechtssicher umsetzen und von den Möglichkeiten der Gestaltung profitieren. Pflicht zur Arbeitszeiterfassung: Was das BAG entschieden hat Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung sorgte im Herbst 2022 für Aufsehen. Nun [...]

    Jens Bühner

    01. Feb 2023