Vorabpauschale verstehen: Das Wichtigste für ETF- und Fondsanleger:innen
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23. März 2026

Vorabpauschale verstehen: Das Wichtigste für ETF- und Fondsanleger:innen

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Inhaltsverzeichnis

Im Januar entdecken viele Anleger:innen Abbuchungen auf ihrem Verrechnungskonto, welche sie nicht direkt zuordnenden können, da eine Betitelung nicht ganz aufschlussreich ist. Es handelt sich um die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlages für die Vorabpauschale. Was aber ist die Vorabpauschale überhaupt, wie berechnet sie sich und warum fällt diese an? In diesem Beitrag möchten wir das Thema Vorabpauschale und ihre Rolle in der Investmentfonds-Besteuerung näher beleuchten. 

Was ist die Vorabpauschale und wie wird sie als Investmentertrag besteuert? 

Mit der Investmentsteuerreform ist seit dem 1. Januar 2018 die Vorabpauschale im Investmentsteuergesetz verankert. Rechtsgrundlage ist § 18 InvStG Vorabpauschale. Das Investmentsteuergesetz regelt die Besteuerung von Investmentfonds und somit auch die Vorabpauschale bei der Investmentfonds-Besteuerung. Bei der Vorabpauschale handelt es sich um eine fiktive Ertragsbesteuerung für Investmentfonds, insbesondere thesaurierende Fonds wie ETFs.

Die Vorabpauschale ETF thesaurierend stellt sicher, dass auch bei nicht ausgeschütteten, sondern wiederangelegten Erträgen eines ETFs eine jährliche Besteuerung als Kapitalertrag erfolgt. Hierdurch soll ein Steuerstundungseffekt vermieden werden. Eine Vorabpauschale kann sich je nachdem auch bei ausschüttenden Fonds und EFTs ergeben. 

Welche Investmentfonds sind von der Vorabpauschale betroffen? 

Betroffen sind grundsätzlich alle Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, insbesondere Aktien-, Misch- und Immobilienfonds sowie ETFs. Maßgeblich ist, ob ein Wertzuwachs erzielt wurde und ob Ausschüttungen erfolgt sind oder Erträge thesauriert wurden. 

Wie wird die Vorabpauschale nach § 18 InvStG berechnet? 

Versuchen Sie die angesetzte Vorabpauschale der Bank für die verschiedenen Fonds oder ETFs nachzurechnen, werden Sie wahrscheinlich schnell an Ihre Grenzen stoßen. Es benötigt für die Berechnung der Vorabpauschale viele verschiedenen Angaben und Werte. Welche Werte sind nun relevant und wie ist die Berechnung aufgebaut?  

Grundsätzlich wird bei der Vorabpauschale ein Wertzuwachs versteuert. Dieser liegt vor, wenn der Rücknahmepreis – also der Wert des Fonds/ETFs – am Jahresende über dem des Jahresanfanges steht.  

Hat der Fondsanteil/ETF im Jahr an Wert verloren, d.h. der Rücknahmepreis zum Jahresende liegt unter dem des Jahresanfanges, wird durch mangelnden Wertzuwachs keine Vorabpauschale festgesetzt.  

Bei Wertzuwächsen kommt es wiederum darauf an, wie stark dieser Wertzuwachs erfolgt ist und ob durch ggf. Ausschüttungen die Mindestbesteuerung bereits erfolgt ist oder durch das Thesaurieren der Erträge eine Besteuerung über die Vorabpauschale erfolgen muss oder nur auf den Basisertrag.  

Welcher Basiszins gilt für die Vorabpauschale 2026 und wie wird er ermittelt? 

Grundlage der Berechnung der Vorabpauschale ist der Basiszins 2026, welcher jedes Jahr vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht wird (BMF Bekanntmachung Basiszins). Er wird aus der Rendite von langfristigem öffentlichem Anleihen abgeleitet und stützt sich auf Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank. Im Jahr 2025 beträgt der Basiszins 2,53 Prozent. Für die Vorabpauschale liegt der Basiszins 2026 bei 3,20 Prozent. 

Dieser Basiszins wird mit dem Rücknahmepreis des Investmentanteils zu Beginn des Jahres multipliziert. Für die Verwaltungskosten eines Fonds wird ein Abschlag von 30 Prozent genommen. Der sich ergebende Wert aus der Multiplikation des Basiszins mit dem Rücknahmepreis des Investmentanteils zu Beginn des Jahres wird mit 70 Prozent angesetzt. Der sich ergebende Wert ist der Basisertrag, dieser bildet den Mindestertrag, welcher besteuert wird. Haben bei dem Fonds/ETF Ausschüttungen stattgefunden, mindern diesen den Basisertrag 

Sparpläne für Fonds/ETFs werden aufgrund einfach zu bedienenden Smartbrokern gerade bei Kleinanleger:innen immer beliebter. Die Sparpläne werden meist monatlich ausgeführt. Für jeden vollen Monat vor Anteilserwerb im Jahr verringert sich der Basisertrag um 1/12. 

Wie wirken sich Teilfreistellung und thesaurierende Erträge auf die Vorabpauschale aus? 

Ein weiterer sehr wichtiger Punkt ist die Teilfreistellung der Vorabpauschale für Fonds. Diese ergibt sich in Abhängigkeit von der Fondsart.  

  • 15 Prozent für Mischfonds (mit mindestens 25 % Aktienanteil) 
  • 30 Prozent für Aktienfonds (mit mindestens 51 % Aktienanteil) 
  • 60 Prozent bei Immobilienfonds (mit mindestens 51 % Immobilien) 
  • 80 Prozent bei Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Immobilien (mindestens 51 %) 

 Der Basisertrag wird entsprechend um die Teilfreistellung gemindert.  

Der verbleibende Basisertrag, vermindert um Ausschüttungen während des Kalenderjahres (1/12 für jeden vollen Monat vor Anteilserwerb im Jahr), sowie Prozentsatz der Teilfreistellung ergibt die Vorabpauschale. 

Wann gilt die Vorabpauschale als zugeflossen: Stichtag 4. Januar 2027? 

Die Vorabpauschale fließt immer erst im Folgejahr zu und wird dort steuerlich relevant. Die Vorabpauschale für 2025 wird daher erst im Jahr 2026 versteuert. Der Zufluss der Vorabpauschale 2027 für das Steuerjahr 2026 erfolgt am 4. Januar 2027. 

Um einen besseren Überblick zu erhalten ein kleines Beispiel mit Formel: 

Erster Rücknahmepreis des Kalenderjahres × 70 % des Basiszinses lt. BMF 

= Basisertrag 

Abzüglich Ausschüttungen während des Kalenderjahres 

Abzüglich 1/12 des Basisertrags für jeden vollen Monat vor Anteilserwerb 

Abzüglich Prozentsatzes der Teilfreistellung 

=Vorabpauschale 

Mischfonds mit Ausschüttung  Mischfonds mit Ausschüttung 
Fondswert am 01.01.2025: 21.000,00 €  Fondswert am 01.01.2025: 21.000,00 €
Wert am 31.12.2025: 22.600,00 € (Wertsteigerung: 1600,00 €)  Wert am 31.12.2025: 21.250,00 € (Wertsteigerung: 250,00 €) 
Ausschüttungen: 150,00€  Ausschüttungen: 150,00 € 
Teilfreistellung (Mischfonds): 15 %  Teilfreistellung (Mischfonds): 15 % 
Berechnung:  Berechnung: 
Basisertrag =  

21.000,00 € x 2,53% x 70% = 379,91 € 

Basisertrag =  

21.000,00 € x 2,53% x 70% = 379,91 € 

Wertsteigerung = 1600,00 €  Wertsteigerung = 250,00 € 
Da der Basisertrag kleiner als die Wertsteigerung ist, ist der Basisertrag der relevante Ausgangswert  Da der Basisertrag größer als die Wertsteigerung ist, ist die Wertsteigerung der relevante Ausgangswert 
Abzüglich Ausschüttung:  

 379,91 € − 150,00 € = 221,91 € 

Abzüglich Ausschüttung:  

250,00 € − 150,00 € = 100,00 € 

Abzüglich Teilfreistellung  

221,91 € – (221,91 € * 0,15 = 33,28 €) = 196,63 € 

Abzüglich Teilfreistellung  

100,00 € – (100,00 € * 0,15 = 15,00 €) = 85,00 € 

Steuer = 196,63 € × 26,375 % = 51,86 €  Steuer = 85,00 € × 26,375 % = 22,41 € 

Steuerlicher Aspekt der Vorabpauschale 

Die Vorabpauschale ist aus steuerlicher Sicht ein zu versteuernder Kapitalertrag und ist als laufender Ertrag zu behandeln.  

Die Steuerlast, die sich aus der Vorabpauschale ergibt, beträgt 26,375 % (Kapitalertragsteuer 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer). Bei Kirchenmitgliedschaft kommt hier zusätzlich die Kirchensteuer hinzu. 

Für Kapitalerträge bis 1.000,00 € (bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen 2.000,00 €) fällt keine Kapitalertragssteuer an dem übersteigenden Betrag wird versteuert. Den sogenannten Sparerpauschbetrag kann man bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Es besteht allerdings die Möglichkeit unterjährig den Sparerpauschbetrag geltend zu machen, indem man einen Freistellungsauftrag bei der zuständigen Bank einreicht. Sie sollten daher prüfen, ob Sie einen Freistellungsauftrag bereits erteilt haben. 

Eine Berechnung und Abführung der Kapitalertragssteuer erfolgt durch die depotführende Bank. Werden Investmentanteile allerdings im Depot einer ausländischen Bank gehalten, sind die Kapitalerträge in Rahmen der Einkommensteuer zu erklären. Sollten die ausländischen Depotbanken keinen deutschen Steuerreport erstellen ist die Vorabpauschale selbst zu berechnen. 

Unsere Empfehlung: Welche praktischen Hinweise sollten Anleger:innen zur Vorabpauschale 2026/2027 beachten? 

  • Ein ausreichendes Guthaben sollte im Januar auf dem Verrechnungskonto zur Verfügung stehen, um Kosten für Kontenüberziehungen zu vermeiden, um die entsprechenden anfallenden Steuerbeträge bedienen zu können.  
  • Nutzen Sie Ihre Sparepauschbeträge über die Freistellungsbescheinigungen aus. Eine unterjährige Erteilung des Freistellungsauftrages ist bei Banken möglich. Sollten Sie Kinder haben, für die Kapitalerträge anfallen, können Sie für diese ebenfalls einen eigenen Freistellungsauftrag stellen.  
  • Haben Sie mehrere Depots und ein Ungleichgewicht an Gewinnen und Verlusten, kann eine Verrechnung im Rahmen der Einkommensteuererklärung sinnvoll sein.  
  • Kapitalerträge bei ausländischen Depotbanken sind im Rahmen der Einkommensteuer zu erfassen, je nach Komplexität ist es ratsam sich steuerliche Unterstützung zu holen.  

Unser Experte Eric Jonas steht Ihnen genau bei solchen steuerlichen Thematiken und darüber hinaus zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne, wir freuen uns auf Ihre Anfrage. 

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